.Rechtsverordnung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
Vom 28. März 2003
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt |
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des § 11 des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene vom 6. November 1996 (ABl.EKD S. 525) in der jeweils geltenden Fassung folgende Rechtsverordnung erlassen:
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Entsandte, Beauftragte, Vikare und Vikarinnen, die zur Evangelischen Kirche in Deutschland in einem Rechtsverhältnis nach dem Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene in Verbindung mit der Auslandsfürsorgeverordnung in der jeweils geltenden Fassung stehen.
#§ 2
Fürsorge in besonderen Fällen
(
1
)
1 Sehen Vorschriften des Bundes vermögenswerte Rechte für außerdienstliche Sonderbelastungen vor, die die Evangelische Kirche in Deutschland nach der Auslandsfürsorgeverordnung nicht gewährt, kann sie eine vergleichbare Leistung auf Antrag ebenfalls gewähren. 2 Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der betreffenden Bundesregelung erfüllt und die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse erheblichen, unvorhergesehenen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist.
(
2
)
Treten unvorhergesehene finanzielle Belastungen bei Personen auf, denen eine Unterhaltsleistung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Auslandsfürsorgeverordnung gewährt wird, ist zu prüfen, ob Leistungen der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Antrag geboten sind, obwohl es eine entsprechende Bundesvorschrift nicht gibt.
(
3
)
Die antragstellende Person ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen einen Dritten an die Evangelische Kirche in Deutschland insoweit abzutreten, als die eingetretene finanzielle Belastung durch einen Dritten verursacht wurde.
#§ 3
Höhe der Fürsorgeleistung
Über die Höhe der Leistung entscheidet die Leitung der Finanzabteilung im Einvernehmen mit den Abteilungsleitungen der Hauptabteilung III des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.1#
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.