.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 8
§ 9
§ 10
##§ 11
§ 12
§ 13
Satzung
der Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung
Vom 24. September 2016
berichtigt am 5. Juli 2017 (ABl. EKD S. 199)
####Präambel
1 Bei dem Besuch des deutschen Kaiserpaares im Heiligen Land im Jahre 1898 anlässlich der Einweihung der Erlöserkirche in Jerusalem entstand der Plan, auf dem Ölberg bei Jerusalem ein Hospiz für Besucher des Heiligen Landes und eine Erholungs- und Versammlungsstätte für dort tätige kirchliche Mitarbeiter zu schaffen. 2 Die Mittel wurden in Deutschland durch Sammlungen und Beiträge aufgebracht. 3 Der Grundstein wurde 1907 auf dem Ölberg gelegt. 4 Als Rechtsträger wurde 1913 in Potsdam die „Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung auf dem Ölberge bei Jerusalem“ gegründet. 5 Sie stand unter dem Protektorat der Kaiserin Auguste Victoria und unter dem Schutz des Johanniterordens.
1 Im Jahre 1936 trat auf Wunsch der Stiftung der „Rheinisch-Westfälische Verein für Bildung und Beschäftigung evangelischer Diakonissen“ in Kaiserswerth in das Kuratorium ein, dass fortan gemeinsam von Vertretern des Johanniterordens und des Diakoniewerks Kaiserswerth gebildet wurde. 2 Damals wurde der Sitz der Stiftung nach Düsseldorf-Kaiserswerth verlegt. 3 Unter Leitung des neuen Kuratoriums wurde der Ölberg zu einer Stätte internationaler Begegnung im ökumenischen Geiste.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde angesichts der gegebenen menschlichen Not auf dem Ölberg in Verbindung mit dem Lutherischen Weltbund, der zugleich die Treuhänderschaft übernahm, ein Hospitalbetrieb begonnen, welcher zum Schwerpunkt der Tätigkeit der Stiftung wurde.
1 Zur Sicherung der Fortführung ihrer Arbeit im ökumenischen Geiste hat die Stiftung sich 1966 auf eine breitere Grundlage gestellt und sich in Übereinstimmung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland eine neue Satzung, zuletzt geändert am 27. April 2012, gegeben. 2 Diese erhält mit Wirkung vom 24. September 2016 die folgende Fassung:
##§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
1 Die Stiftung führt den Namen „Kaiserin Auguste Victoria-Stiftung auf dem Ölberge bei Jerusalem“ (Ölbergstiftung) und hat ihren Sitz in Hannover. 2 Sie ist eine rechtsfähige und kirchliche Stiftung im Sinne von § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
##§ 2
Zweck /Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger und kirchlicher sowie mildtätiger Zwecke (i.S. von § 53 Nr. 1 AO). 2 Die Ölbergstiftung bezweckt die Förderung des ökumenischen Gedankens, sie begründet und unterstützt karitative Arbeit auf internationaler Ebene, sie betreibt in Ansehung dieser Aufgaben insbesondere in Verbindung mit dem Lutherischen Weltbund auf dem Ölberg bei Jerusalem ein Hospital und bietet dort zugleich durch Tagungsmöglichkeiten und Mitarbeit an karitativen Aufgaben eine Stätte internationaler Begegnung.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Rahmen des 2. Teils, 3. Abschnitt (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung.
##§ 3
Vermögen der Stiftung
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
- den auf dem Ölberg bei Jerusalem (Seite des Mount Scopus) gelegenen Grundstücken von ca. 20 Hektar mit der auf ihnen errichteten Kirche, den Gebäuden, Pflanzungen und Mauern einschließlich der Ausstattung der Stiftung;
- dem aus beigefügtem Vermögensverzeichnis ersichtlichen Vermögen, das jährlich fortgeschrieben wird.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(
3
)
1 Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften kann jährlich von einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung eine freie Rücklage gebildet werden. 2 Sie gehört zum Stiftungsvermögen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
(
4
)
1 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Ölbergstiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Mittel der Ölbergstiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
1 Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Ölbergstiftung tätig. 2 Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Erträge der Stiftung. 3 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 4 Nachgewiesene bare Auslagen werden ersetzt.
##§ 4
Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium der Ölbergstiftung besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, den bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu neun weiteren Mitgliedern.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Kuratorium führt der bzw. die Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). 2 Der Rat kann einen ständigen persönlichen Vertreter bestimmen, der den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland im Kuratorium vertritt. 3 Sind der bzw. die Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und sein bzw. ihr ständiger persönlicher Vertreter verhindert, führt der Leiter bzw. die Leiterin der Hauptabteilung IV Ökumene und Auslandsarbeit des Kirchenamtes der EKD den Vorsitz im Kuratorium.
(
3
)
Die übrigen Mitglieder werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen:
- bis zu vier Vertreter bzw. Vertreterinnen der Gliedkirchen der EKD;
- der Vertreter bzw. die Vertreterin des Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes im Bereich der EKD;
- zwei Vertreter des Johanniterordens;
- ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Kaiserswerther Diakonie;
- ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Diakonischen Werkes der EKD.
(
4
)
1 Die Berufung dieser Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der vorgenannten Stellen. 2 Bei den Vorschlägen von Mitgliedern nach Buchstabe a) ist zuvor zwischen den Gliedkirchen und den entsprechenden gliedkirchlichen Zusammenschlüssen (EKU und VELKD) ein Einvernehmen darüber herzustellen, dass die Vorgeschlagenen sowohl die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse als auch mehrere Gliedkirchen vertreten. 3 Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von sechs Jahren berufen. 4 Die Erneuerung der Berufung ist zulässig.
(
5
)
Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland alsbald im Zusammenwirken mit den Vorschlagsberechtigten für die Berufung eines neuen Mitgliedes zu sorgen.
(
6
)
Eine Vertretung der Mitglieder des Kuratoriums bei der Mitwirkung im Kuratorium ist nicht zulässig.
##§ 5
(
1
)
Dem Kuratorium obliegt die Leitung der Ölbergstiftung und die Verantwortung für die Förderung und Erhaltung des Stiftungszwecks und des Stiftungsvermögens.
(
2
)
Das Kuratorium kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner laufenden Aufgaben Ausschüsse bestellen.
(
3
)
Die Geschäftsführung obliegt dem Kirchenamt der EKD.
##§ 6
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(
2
)
Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat das Kuratorium einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder dies beantragen.
(
3
)
1 Das Kuratorium ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
4
)
In Eilfällen kann die Beschlussfassung auf schriftlichem Wege erfolgen.
(
5
)
Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Sitzung sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
##§ 7
1 Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Kuratorium vertreten. 2 Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des oder der Vorsitzenden oder des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. 3 Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erbracht.
##§ 8
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
##§ 9
Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Rechnungsführung der Stiftung obliegt dem Oberrechnungsamt der EKD. Sie ersetzt nicht die in § 11 Absatz 2 Niedersächsisches Stiftungsgesetz vom 24. Juli 1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 119) in Verbindung mit § 5 Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 18. Dezember 1973 (Kirchliches Amtsblatt für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 1974 S. 20) vorgesehene jährliche Vorlage der Jahresrechnung.
##§ 10
Örtliche Leitungen
(
1
)
1 Das Kuratorium kann am Tätigkeitsort der Anstalten und Einrichtungen der Ölbergstiftung eine örtliche Leitung einsetzen. 2 Die Zusammensetzung einer örtlichen Leitung wird vom Kuratorium bestimmt. 3 Ihm steht auch die Abberufung ihrer Mitglieder zu.
(
2
)
Den örtlichen Leitungen obliegt:
- die Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung im Rahmen der ihnen vom Kuratorium erteilten Ermächtigung und nach dessen Anweisung;
- die Finanzverwaltung und die Leistung der laufenden Ausgaben nach Maßgabe der Anweisungen des Kuratoriums;
- die Anstellung des Personals, soweit sie nicht das Kuratorium sich vorbehalten hat;
- die Vertretung der Ölbergstiftung gegenüber den Orts- und Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
§ 11
Satzungsänderung und Auflösung
(
1
)
1 Über Änderung der Satzung und über die Aufhebung der Ölbergstiftung beschließt das Kuratorium. 2 Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden.
(
2
)
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über den Wegfall des bisherigen Zweckes und über die Aufhebung der Ölbergstiftung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums.
(
3
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Ölbergstiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche sowie mildtätige Zwecke des Johanniterordens, der Kaiserswerther Diakonie und der ökumenischen Diakonie zu verwenden hat. 2 Eine Änderung dieser Satzungsbestimmung kann nicht gegen die Stimmen der in § 4 Absatz 3 Buchstaben c) bis e) angeführten Kuratoriumsmitglieder beschlossen werden.
(
4
)
1 Beschlüsse über Satzungsänderungen, die keine Änderung des Stiftungszweckes beinhalten, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde, Beschlüsse über Änderung des Stiftungszweckes und über die Aufhebung der Ölbergstiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. 2 Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(
5
)
Satzungsänderungen, die den Zweck der Ölbergstiftung betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
##§ 12
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht führt das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Stiftungsaufsichtsbehörde), vorbehaltlich der nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibenden Aufsichtsbefugnisse.
##§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit dem Verzicht auf Einspruch durch die Stiftungsaufsicht oder nach Ablauf der Einspruchsfrist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft. 2 Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 27. April 2012.
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