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##Begründung
##Begründung
##Artikel 3
Artikel 4
Begründung
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Nichtamtliche Begründung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD
Lfd. | Begründung | Fundstelle Kirchengesetz |
1 | Begründung zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD vom 10. November 2010 | |
2 | Begründung zum Kirchengesetz zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen vom 9. November 2020 |
Begründung
zum Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD)
vom 10. November 2010
##I. Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der EKU und ihrer Vorgängerkirchen
#1. Vom Ende des Ersten Weltkrieges bis zur Wiedervereinigung
Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 und die Selbstverwaltungsgarantie der Kirchen in der Weimarer Reichsverfassung führten am Vorbild der staatlichen Gerichte zur Ausbildung einer kirchlichen Gerichtsbarkeit, wie sie mit der heutigen vergleichbar ist (vgl. Germann: Die Gerichtsbarkeit der evangelischen Kirche. Unveröffentlichte Habilitationsschrift, Erlangen 2001).
In der Ev. Kirche der altpreußischen Union (ApU) wurde 1924 eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet und eine Verfahrensordnung erlassen. Die sogenannten „Rechtsausschüsse“ der ApU waren unabhängige Kirchengerichte nach heutigem Verständnis (vgl. Maurer: Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche, Göttingen 1958, S. 19 ff.).
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurden die meisten Kirchengerichte bereits zu Beginn des Kirchenkampfes aufgelöst. Die „Rechtsausschüsse“ der ApU blieben bis zum Jahr 1939 funktionsfähig, bis auch sie formell abgeschafft wurden (vgl. Maurer a.a.O. S. 24 ff.).
Im Rahmen der Neuordnung der Evangelischen Kirche der ApU nach 1945 bildeten die nun selbstständigen Kirchenprovinzen eigene Verwaltungsgerichte. 1952 wurde ein Verwaltungsgerichtshof gebildet für föderative Streitigkeiten und als Berufungsgericht für die Verwaltungsgerichte. Während damit für die zweite Instanz (bis 2001 als Berufungsinstanz ausgestaltet) einheitliche Regelungen bestanden, orientierten sich die erstinstanzlichen Gerichte zwar an den 1939 aufgelösten Rechtsausschüssen, schufen jedoch eigene Verfahrensordnungen (vgl. Maurer a.a.O. S. 27 ff.).
Bemühungen in den 60er Jahren um eine Vereinheitlichung, auch des Verfahrensrechts, für die erste Instanz führten nicht zum Erfolg. Lediglich die Bestimmungen über den Verwaltungsgerichtshof wurden in einer Verordnung vom 4. November 1969 neu gefasst. Der Verwaltungsgerichtshof wurde auch für mehrere Kirchen der Arnoldshainer Konferenz als zweite Instanz tätig. Die Verordnung galt in der Region West der EKU bis 1994.
In der ehemaligen Region Ost konnte im Jahr 1974 ein Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und eine Verwaltungsgerichtsverfahrensordnung verabschiedet werden, die die Regelungen für die erste und zweite Instanz für alle östlichen Gliedkirchen vereinheitlichten. Mangels Verwaltungsgerichtsbarkeit in der DDR wurde auf die dortige Zivilprozessordnung verwiesen.
#2. Das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKU aus dem Jahre 1996
Das nun aufzuhebende Gesetz aus dem Jahr 1996 entstand aus dem Bedürfnis zur Neuorganisation und zu weiterer Vereinheitlichung im Zuge der Aufhebung der Regionalisierung der EKU im Jahre 1992.
Eine Arbeitsgruppe aus Richtern und Vertretern der Kirchenkanzlei erarbeitete einen Gesetzesentwurf. Dieser wurde durch den Rat am 6./7. Juli 1993 in das Stellungnahmeverfahren gegeben, stieß jedoch im Ordnungsausschuss der EKU auf grundsätzliche Bedenken, die nicht ausgeräumt werden konnten. Keine Einigung konnte insbesondere erzielt werden bei der Zuständigkeitsregelung für die kirchlichen Verwaltungsgerichte in Form entweder einer Generalklausel oder eines Enumerationsprinzips. Weiterer Kritikpunkt war die Länge des Gesetzentwurfs.
Der Rat gab den Auftrag, einen erneuten Gesetzesentwurf unter Beteiligung aller Gliedkirchen zu erstellen. Der Entwurf wurde 1995 ins Stellungnahmeverfahren der Gliedkirchen gegeben und aufgrund der Stellungnahmen überarbeitet. Mit Beschluss vom 8. Mai 1996 wurde er vom Rat der EKU der Synode der EKU zur Verabschiedung zugeleitet und am 16. Juni 1996 von dieser beschlossen.
Das Gesetz musste bei seiner Verabschiedung verschiedenen Ausgangssituationen in den Gliedkirchen gerecht werden. Während in den östlichen Gliedkirchen für beide Instanzen EKU-Recht galt, hatten Westfalen, Berlin-West und das Rheinland für die Eingangsinstanz eigene Regelungen. Für das Rheinland wurde eine Berufungsinstanz erst geschaffen. Eine Öffnungsklausel für eigene gliedkirchliche Regelungen für den ersten Rechtszug (§ 2 Absatz 3) war – insbesondere mit Blick auf den Bereich der Gerichtsorganisation – unumgänglich.
Es wurde eine sogenannte inklusive Sprache gewählt. Von der Struktur her war das Gesetz ein Vollgesetz, das viele Formulierungen aus der Verwaltungsgerichtsordnung übernahm, und zusätzlich eine (ergänzende) Generalverweisung aufwies. Die hilfsweise Verweisung auf das staatliche Recht entsprach der bisherigen erfolgreichen Praxis und wurde deshalb trotz der Ausgestaltung als Vollgesetz so belassen.
Bei dem sehr umstrittenen Punkt der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, an dem der Vorentwurf scheiterte, wurde ein erweitertes Enumerationsprinzip formuliert (§ 19), da innerhalb der EKU nur Berlin eine verwaltungsgerichtliche Generalklausel kannte. Mit § 19 Absatz 3 durften die Gliedkirchen die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des § 20 erweitern.
#3. Änderungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKU – Reform des zweiten Rechtszuges von der Berufungs- zur Revisionsinstanz
Die Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der EKU hatten sich in der zweiten Hälfte der 90er Jahre gegenüber der ersten Hälfte nahezu verdoppelt. Die Zahl der Richter mit evangelischer Gemeindezugehörigkeit war seit Jahren rückläufig. Eine stärkere Einbeziehung der Stellvertreter wurde diskutiert, da die Existenz nur eines Senates für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung stand und gegen die Einrichtung eines weiteren sprach.
Zur Verfahrensbeschleunigung wurde daher wie bei der VELKD bereits geschehen, die zweite Instanz von einer Berufungsinstanz zu einer Revisionsinstanz. Die Ermittlung des Sachverhaltes oblag demnach dem ortsnahen Verwaltungsgericht. Der Verlust einer Tatsacheninstanz war hinnehmbar, da erfahrungsgemäß bereits die Landeskirchenämter den Sachverhalt gut ermittelten.
Mit Verordnung vom 31. Januar 2001 wurde eine zulassungsfreie Revision mit voller Rechtskontrolle eingeführt. Mit einer Zulassungsrevision, wie sie dem Recht der VELKD und dem staatlichen Recht entspricht, versprach man sich keine wesentliche Entlastung der zweiten Instanz. Da der häufigste Fall die Zulassung durch das Revisionsgericht ist, würde ein weiteres Verfahren nicht verhindert. Das Zwischenverfahren verlängerte das Verfahren sogar unter Umständen. Die Funktion der Nichtzulassungsbeschwerde erfüllte § 57 Absatz 2 (jetzt § 52 Absatz 2 VwGG.EKD). Demnach konnte der Verwaltungsgerichtshof der UEK bei einfachen Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Damit konnte eine schnelle Zurückweisung wenig problematischer Fälle ähnlich wie bei einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, ohne dass zusätzliche, in der Anwendung schwierige Kriterien wie Grundsätzlichkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage und Divergenz zu vorhergehenden Entscheidungen eingeführt werden mussten.
#4. Überführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit der UEK auf die EKD
Ausgangspunkt für die Überführung der Gerichtsbarkeit auf die EKD war ein Beschluss des Präsidiums der UEK vom 1. Dezember 2004 mit dem Inhalt, dass die Kirchenkanzlei prüfen soll, ob und wann Gerichte und Schlichtungseinrichtungen der UEK auf die EKD übertragen oder mit entsprechenden Einrichtungen der EKD vereinigt werden können.
Die Vereinheitlichung der Rechtspflege zwischen EKD und UEK war dann Gegenstand von § 9 Satz 2 des Vertrages zwischen der EKD und der UEK vom 31. August 2005:
"… Die Vertragsschließenden werden das Rechtswesen, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Rechtspflege vereinheitlichen. ..."
Auf dieser Grundlage hat die Vollkonferenz am 16. Mai 2008 (auf Empfehlung des Präsidiums vom 5. Dezember 2007) den Grundsatzbeschluss gefasst, die eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit der UEK in Gestalt des Verwaltungsgerichtshofs und des Gemeinsamen Verwaltungsgerichts der UEK, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Pommerschen Evangelischen Kirche spätestens zum 31. Dezember 2010 zu beenden. Die Evangelische Kirche in Deutschland wurde gebeten, ein Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD zu erlassen und in Abstimmung mit der UEK spätestens bis zum 1. Januar 2011 im Rahmen der Kirchengerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz zur Verfügung zu stellen.
Eine Arbeitsgruppe aus Juristen des Kirchenamtes der EKD und aus Richtern kirchlicher Verwaltungsgerichte hat unter Einbeziehung von weiteren Juristen unter anderem aus den Gliedkirchen die vorliegende Fassung des Gesetzentwurfs erarbeitet.
Der Kirchengerichtshof der EKD wird im gesamten Geltungsbereich (als Verwaltungsgerichtshof) Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Aufgaben des bisherigen Gemeinsamen Verwaltungsgerichts der UEK, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Pommerschen Evangelischen Kirche übernimmt das Verwaltungsgericht der EKD.
Deshalb wird mit dem Entwurf zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD ein Entwurf für ein Erstes Änderungsgesetz zum Kirchengerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD) vorgelegt.
#II. Struktur des Gesetzes
Der Entwurf des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD (VwGG.EKD) orientiert sich in großen Teilen am Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK (VwGG.UEK) aus dem Jahr 1996 (zuletzt geändert am 16. Mai 2008), aus dem die Regelungen mit entsprechender Modifizierung übernommen wurden. Änderungen ergaben sich insbesondere im Zuge der Übertragung auf die EKD mit der Wahrnehmung der zweiten Instanz durch den Kirchengerichtshof der EKD und der ersten Instanz durch das Kirchengericht der EKD. Weiterhin wurde Regelungen und Sprache an vielen Stellen an das gerade verabschiedete Disziplinargesetz der EKD angenähert. Weitere Änderungen ergaben sich aus der zwischenzeitlichen Entwicklung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie aus den Praxiserfahrungen der kirchlichen Verwaltungsgerichte.
Die Struktur des Verwaltungsgerichtsgesetzes der UEK als Vollgesetz mit Auffangverweisung wurde beibehalten, da die Auffangverweisung in der Praxis unverzichtbar ist. Auslegungsprobleme entstehen dabei erfahrungsgemäß nicht.
Ebenso wurde die sogenannte inklusive Sprache aus dem Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK beibehalten, aber sprachlich möglichst vereinfacht.
#III. Die Vorschriften im Einzelnen
#Zu § 1 Grundsatzregelung
Verwaltungsgerichte im Sinne dieses Gesetzes sind die kirchlichen Verwaltungsgerichte. Die Grundsatzregelung entspricht im Wesentlichen § 1 VwGG.UEK. Davon zu unterscheiden ist der Anwendungsbereich des Gesetzes. Dieser bestimmt sich gemäß § 67 Absatz 2 durch die Zustimmung der Gliedkirchen.
#Zu § 2 Kirchengerichte und Instanzen
Die Formulierung des Absatz 1 ist angelehnt an die Formulierungen des Disziplinargesetzes der EKD vom 28. Oktober 2009 (§§ 47, 50 und 52 DG.EKD). So kann sich der Terminus „Verwaltungsgerichte“ z.B. in den Abschnitten 1 bis 4 auf beide Rechtszüge beziehen. Das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges mit einer oder mehreren Kammern (vgl. Absatz 3) bezeichnet die erste Instanz, der Verwaltungsgerichtshof mit einem oder mehreren Senaten (vgl. Absatz 3) die zweite Instanz. Auch die Regelungen zu den Berufungen der Mitglieder und die Besetzung der Gerichte (§§ 4 bis 6) können auf diese Weise für beide Instanzen zusammengefasst werden.
Ab Abschnitt 5 (Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges) bezeichnet „Verwaltungsgericht“ nur noch das Gericht der ersten Instanz.
Absatz 2 ist angelehnt an § 47 Absatz 2 DG.EKD. Der Revisionsrechtszug zum Verwaltungsgerichtshof gilt für alle Verwaltungsgerichte nach Absatz 1, d.h. für das Verwaltungsgericht der EKD sowie die eigenen oder gemeinsamen Verwaltungsgerichte einzelner Gliedkirchen, die dem Gesetz zugestimmt haben. Der Revisionsrechtszug zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD bleibt hiervon unberührt.
Absatz 3 ist Ausdruck der terminologischen Trennung von Gericht und Spruchkörper. Derzeit ist ein Senat des Verwaltungsgerichtshofes geplant. Die Möglichkeit bei Bedarf mehrere Senate oder für die erste Instanz mehrere Kammern zu bilden, soll ausdrücklich eröffnet werden.
#Zu § 3 Richter und Richterinnen der Verwaltungsgerichte
Die Formulierung des Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 51 Absatz 1 DG.EKD. Die Verschwiegenheitspflicht wurde einheitlich mit dem Kirchengerichtsgesetz der EKD nicht mehr nur auf anhängige Verfahren beschränkt, sondern allgemeiner gefasst.
Absatz 2 entspricht § 50 Absatz 1 DG.EKD. Das Abstellen auf die Wählbarkeit in kirchliche Ämter vermeidet die Bezeichnung „Presbyteramt“, die nicht in allen Gliedkirchen der EKD Verwendung findet. Da jedoch ordinierte Theologen und Theologinnen grundsätzlich zu kirchlichen Ämtern wählbar sind, nur unter Umständen von bestimmten Ämtern ausgeschlossen sind, konnte ihre gesonderte Aufführung entfallen.
Die Altersgrenze entspricht ebenfalls den Formulierungen des Disziplinargesetzes.
Absatz 3 entspricht § 4 Absatz 4 VwGG.UEK. Er wurde für einen erweiterten Anwendungsbereich in der EKD umformuliert. Für die Kirchengerichte der EKD regelt Artikel 32a der Grundordnung bereits, dass die Mitglieder der verfassungsmäßigen Organe der EKD nicht zu Mitgliedern der Kirchengerichte der EKD berufen werden können.
#Zu § 4 Mitglieder der Verwaltungsgerichte
Die Vorschrift des Absatz 1 regelt die Anzahl der Mitglieder im Allgemeinen. Den Verwaltungsgerichten muss die erforderliche Anzahl von Richtern und Richterinnen angehören. Dies können auch mehr Mitglieder sein, als tatsächlich für die Besetzung in einem Verfahren benötigt werden (vergleiche § 6 Absatz 4).
Absatz 2 legt die Voraussetzungen für rechtskundige und Absatz 3 die für theologische Mitglieder fest. Darauf wird in § 6 bei der konkreten Besetzung der Spruchkörper Bezug genommen.
#Zu § 5 Berufung und Amtszeit der Mitglieder der Verwaltungsgerichte
Die Berufung der Mitglieder ist jetzt in Anlehnung an das Disziplinargesetz der EKD für beide Instanzen in einer Vorschrift zusammengefasst. Die Regelung der Berufung wird gegenüber dem Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK nunmehr entsprechend der zeitlichen Abfolge der Regelung zur Amtszeit vorangestellt. Die Absätze 5 und 6 entsprechen § 4 Absatz 2 und 3 VwGG.UEK, da Regelungsgegenstand die Berufung ist. Absatz 7 enthält auf Bitten einer Landeskirche eine Neuregelung, die an § 9 Absatz 3 KiGG.EKD angelehnt ist.
Absatz 1 Satz 1 regelt in Anlehnung an § 50 Absatz 3 DG.EKD die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts der EKD. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln auf der Ebene ihrer Kirchengesetze die Berufung.
Mit Absatz 2 wird wie in § 50 Absatz 4 DG.EKD die Berufung der Richter und Richterinnen der zweiten Instanz geregelt.
Die Absätze 3 und 4 entsprechen § 52 Absatz 1 und 2 DG.EKD. Auch im Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK betrug die Amtszeit sechs Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder ist spruchkörperbezogen. Absatz 4 erläutert als speziellere Vorschrift den Absatz 3.
Absatz 5 entspricht § 4 Absatz 2 VwGG.UEK. Da Gegenstand die Berufung ist, erfolgt die Regelung an dieser Stelle. Eingefügt wurde die Festlegung der Vertretungsreihenfolge im 2. Halbsatz. Für laufende Verfahren gilt die Vertretungsregelung des § 6 Absatz 2 als speziellere Norm.
Absatz 6 entspricht § 4 Absatz 3 VwGG.UEK sowie § 50 Absatz 2 DG.EKD. Es handelt sich hierbei um die Ausfallstellvertretung. Im Rahmen des § 4 Absatz 1 können auch ordentliche Mitglieder als Ausfallstellvertretung für andere ordentliche Mitglieder berufen werden.
Mit Absatz 7 soll in Anbetracht des knappen Personals, insbesondere die Möglichkeit gegeben sein, Vertreter stärker einzubinden, indem sie in einer anderen Kammer oder einem Senat ebenfalls tätig sein können.
#Zu § 6 Besetzung der Verwaltungsgerichte
Auch die Besetzung der Spruchkörper wird nunmehr für beide Instanzen zusammen in Absatz 1 geregelt.
Absatz 2 enthält in Ergänzung zu § 5 Absatz 5 eine spezielle Vertretungsregelung für den Vorsitzenden in laufenden Verfahren (vgl. § 50 Absatz 2 DG.EKD). Aus praktischen Gründen soll der Vorsitzende durch das beisitzende rechtskundige Mitglied des laufenden Verfahrens vertreten werden. Satz 2 stellt klar, dass für die weitere Vertretung § 5 Absatz 5 ergänzend Anwendung findet.
Gemäß Absatz 3 soll der Senat am Verwaltungsgerichtshof nunmehr mit drei Mitgliedern entscheiden; dies entspricht den Regelungen im Disziplinar- und Mitarbeitervertretungsbereich. Für die erste Instanz der Gliedkirchen soll eine Besetzung mit fünf Mitgliedern weiterhin möglich sein.
Absatz 4 ist eine Zuständigkeitsregelung für die Bestimmung des berichterstattenden Mitglieds. Durch die Bestimmung eines Berichterstatters oder einer Berichterstatterin ist es dem oder der Vorsitzenden möglich, wenn dem Gericht mehr Mitglieder angehören als für die konkrete Besetzung notwendig sind, die weiteren nach § 4 Absatz 1 berufenen rechtskundigen Mitglieder stärker einzubeziehen. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 3 VwGG.UEK.
#Zu § 7 Verpflichtung
Der Wortlaut der Verpflichtung des Absatz 1 orientiert sich an § 51 Absatz 2 DG.EKD. Die Anknüpfung der Verpflichtung an die Stellen, die berufen haben – entsprechend § 51 Absatz 2 DG.EKD – vermeidet ausführliche Zuständigkeitsregelungen.
Weil die Richterberufungsverfahren weitgehend dem gliedkirchlichem Recht überlassen sind, wird der allgemeine Begriff „Stellen“ – wie im Disziplinargesetz der EKD – verwendet, während sonst im Gesetz von „Kirchenbehörden“ (wie im Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD) gesprochen wird.
Die Möglichkeit der Delegation der Verpflichtung in Absatz 2 ist neu eingefügt worden (Satz 1). Satz 2 entspricht § 10 Absatz 3 VwGG.UEK.
#Zu § 8 Ehrenamt
Die Vorschrift entspricht § 11 VwGG.UEK.
#Zu § 9 Beendigung
Als Gegenstück zur Berufung (§ 5 Absatz 1) wird in Absatz 1 wie in § 52 Absatz 3 DG.EKD die Amtsniederlegung geregelt.
Absatz 2 entspricht § 12 Absatz 2 VwGG.UEK und § 52 Absatz 4 DG.EKD.
Im Gegensatz zu Absatz 3 sah § 12 Absatz 3 VwGG.UEK bisher ein Ruhen des Amtes kraft Gesetzes bei jedem disziplinargerichtlichen, strafrechtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren vor. Das hatte die zuständige Stelle nur noch festzustellen. Sachgerechter ist es, das Ruhen von der Anordnung der zuständigen Stelle abhängig zu machen und die Entscheidung im Einzelfall in deren Ermessen zu stellen (wie in § 52 Absatz 5 DG.EKD).
Der Absatz 4 entspricht § 12 Absatz 4 Satz 1 VwGG.UEK und § 52 Absatz 6 DG.EKD.
Der Absatz 5 ermöglicht denjenigen Gliedkirchen, in denen die Abberufung durch eine andere Stelle als die berufende erfolgen soll, die Entscheidung auf diese Stelle zu übertragen.
#Zu § 10 Ausschluss
Die Formulierungen entsprechen im Wesentlichen § 13 VwGG.UEK und § 53 DG.EKD. Eine Regelung wie in § 53 Nummer 9 DG.EKD fehlte bislang.
#Zu § 11 Ablehnung
Die Regelungen des § 14 VwGG.UEK wurden übernommen. Über § 65 i.V.m. § 54 VwGO i.V.m. § 49 ZPO sind die Ablehnungsregeln für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte entsprechend anzuwenden.
#Zu § 12 Geschäftsstellen
Die ursprüngliche Terminologie mit „Schriftführung“, „Protokollführung“ und „Niederschrift“ soll vereinheitlicht werden. Es sollen die Begriffe „Protokoll“, „Protokollführung“ und „Protokollführer“ / „Protokollführerin“ Verwendung finden.
Dass die Verwaltungsgerichte Geschäftsstellen haben, wird von der Vorschrift vorausgesetzt, und nicht eigens geregelt. Das Nähere bleibt dem gliedkirchlichem Recht überlassen (Absatz 3).
Absatz 1 entspricht 16 Absatz 1 VwGG.UEK.
Bei der Verpflichtung des Protokollführers oder der Protokollführerin in Absatz 2 wurde entsprechend § 49 Absatz 2 DG.EKD der Wortlaut des Gelöbnisses in den Gesetzeswortlaut übernommen.
Die Ausgestaltungsmöglichkeit des Absatz 3 entspricht dem § 49 Absatz 1 Satz 2 DG.EKD.
#Zu § 13 Amts- und Rechtshilfe
Die Amts- und Rechtshilfe gilt in Anlehnung an § 99 VwGO nicht nur für die Beteiligten, erfasst aber diesen Kreis mit, so dass der bisherige § 33 VwGG.UEK (Vorlage- und Auskunftspflicht) entfallen kann. Amtshilfe ist hierbei Hilfe von Behörden. Rechtshilfe wiederum bezieht sich auf Hilfe von Gerichten. Diese wurden deshalb in das Gesetz mit aufgenommen.
Der Begriff „Kirchenbehörden“ aus dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD soll Verwendung finden. Kirchenbehörde ist dabei nach der Legaldefinition in § 1 Absatz 1 Satz 3 VVZG-EKD jede Stelle, die Aufgaben der kirchlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Bezugnahme in der Legaldefinition auf das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD ist dabei unabhängig von der Übernahme des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes durch die jeweilige Gliedkirche, die das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD anwendet. Eine sachliche Änderung ist mit dem Begriff „Kirchenbehörden“ gegenüber „Verwaltungsstellen“ im Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK nicht beabsichtigt.
Die Ergänzung in Satz 2 und 3 erfolgt in Anlehnung an § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 KiGG und die dort vorgesehenen Änderungen. In beide Gesetze wird für den Rechtsbehelf gegen die Verweigerung der obersten Dienstbehörde auf Bitten der an der Erarbeitung des Entwurfs beteiligten Richter eine Monatsfrist aufgenommen und (dahingehend) ein Zustellungserfordernis für die Mitteilung der Verweigerung.
#Zu § 14 Bevollmächtigte und Beistände
Die Beteiligten können den Rechtsstreit vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten selbst führen (Selbstvertretungsrecht). Sie können sich aber gemäß Absatz 1 eines oder einer Bevollmächtigten bzw. eines Beistandes in der mündlichen Verhandlung bedienen. Die Regelung entspricht den Regelungen im Disziplinargesetz der EKD (§ 27 DG.EKD).
Beistände dienen der Unterstützung eines Beteiligten, haben jedoch nicht die Stellung eines Vertretungsbefugten. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als vom Beteiligten vorgetragen, soweit dieser nicht widerspricht. Von Beiständen zu unterscheiden sind Hilfskräfte, z.B. Fachmänner, Privatgutachter, denen sich ein Beteiligter in der Verhandlung bedient. Für diese gelten nicht die Vorschriften über Beistände (vgl. Kopp/Schenke § 67 Rn. 58 f.).
Die Bestellung eines oder einer Bevollmächtigten entbindet nicht vom persönlichen Erscheinen, wenn dies nach § 32 Absatz 3 angeordnet ist. Das Sich-Bedienen eines Beistandes setzt das persönliche Erscheinen ohnehin voraus.
Gemäß Absatz 2 soll die Voraussetzung der Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche (Satz 1), welche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört, für Bevollmächtigte und für Beistände gelten. Für Beistände ist dies in ihrem Rederecht in der mündlichen Verhandlung begründet.
§ 18 VwGG.UEK sah die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche als Grundvoraussetzung für die Prozessvertretung vor, ließ aber Ausnahmen zu. Durch die Erweiterung auf die Mitgliedschaft in einer Kirche der ACK entfällt das Bedürfnis für das vormalige Regel-Ausnahme-Verhältnis. Denn sieht man die Taufe als elementare Bedingung kirchlichen Handelns, damit der Vertreter oder Beistand bei aller Parteinahme, auch das in jeder Entscheidungssituation geistlich Angezeigte erkennen kann, sind Ausnahmen über die Mitgliedschaft in einer Kirche der ACK hinaus, nicht gerechtfertigt (vgl. Germann a.a.O.). Verstärkt wird dieses Erfordernis im Vergleich zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD durch die größere Formalisierung des gerichtlichen gegenüber dem Verwaltungsverfahren.
Um eine Umgehung der Vorschriften über die Prozessvertretung zu vermeiden, kann gemäß § 67 Absatz 7 VwGO nurmehr derjenige Beistand sein, der auch zur Vertretung befugt ist. Eine Zulassung darüber hinaus ist durch das Gericht jedoch möglich, wenn dies sachdienlich ist und ein Bedürfnis im Einzelfall besteht. Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 VwGG.EKD ist die anwaltliche Zulassung keine in jedem Fall erforderliche Voraussetzung für die Prozessvertretung, so dass auch dahingehend eine einheitliche Behandlung von Bevollmächtigten und Beiständen sinnvoll ist.
Mitglieder der Verwaltungsgerichte dürfen nicht als Bevollmächtigte oder Beistände vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören (§ 65 i.V.m. § 67 Absatz 5 VwGO).
#Zu § 15 Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg
§ 19 VwGG.UEK sah im Gegensatz zur Generalklausel des § 40 VwGO eine enumerative Zuweisung vor mit einer gliedkirchlichen Öffnungsklausel (Absatz 3) und einer Begrenzung für diese Öffnungsklausel (§ 20 VwGG.UEK). Die gewählte Fassung stellte 1996 den Kompromiss dar.
Einige Gliedkirchen haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für weitere Sachgebiete eröffnet. Daher soll die Formulierung der Enumeration in Absatz 1 nunmehr allgemeiner formuliert werden.
Der Vorbehalt in Absatz 2 zugunsten von abweisenden Sonderzuweisungen durch Spezialgesetze betrifft z.B. die Zuständigkeit der Disziplinargerichte. Im Übrigen entspricht die Formulierung § 19 Absatz 3 VwGG.UEK.
#Zu § 16 Ausschluss der Zuständigkeit
Die Vorschrift entspricht § 20 VwGG.UEK.
#Zu § 17 Klagebefugnis, Anfechtungs-, Leistungs- und Feststellungsklage
Die wichtigsten Klagearten der VwGO, namentlich die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen Verwaltungsakte sowie allgemeine Leistungsklage und Feststellungsklage finden auch in der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit Anwendung. Die in der Verwaltungsgerichtsordnung verstreuten und teilweise ungeschriebenen Voraussetzungen für die einzelnen Klagearten werden mit diesem Paragraph zusammengefasst. Die Begrifflichkeit der „kirchlichen Entscheidung“ entspricht derjenigen des VwGG.UEK und wurde mit Rücksicht auf die Kirchen, die das VVZG.EKD (noch) nicht übernommen haben, beibehalten.
Die Regelung zur Anfechtungsklage in Absatz 1 ist § 21 Absatz 1 VwGG.UEK nachgebildet und an § 42 Absatz 1 und 2 jeweils 1. Alternative VwGO angelehnt.
Die allgemeine Leistungsklage (erwähnt bzw. vorausgesetzt in § 43 Absatz 2 Satz 1, §§ 111, 113 Absatz 4 VwGO) und deren besonderer Fall der Verpflichtungsklage (§ 42 Absatz 1 und 2, jeweils 2. Alternative VwGO) werden in Absatz 2 zusammengefasst, da für beide Klagearten Voraussetzung die Verletzung im Anspruch auf die Leistung ist. Folglich gilt für alle Klagearten eine Klagefrist von einem Monat (§ 22).
Die Regelung des Absatz 3 zur Feststellungsklage entspricht § 21 Absatz 2 VwGG.UEK und orientiert sich an § 43 VwGO.
#Zu § 18 Vorverfahren
Absatz 1 entspricht § 22 Absatz 1 VwGG.UEK und ist ein Vorbehalt zugunsten nach gliedkirchlichem Recht vorgesehener Rechtsbehelfe.
Wenn kein Rechtsbehelf nach Absatz 1 gegeben ist, so ist ein bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein Vorverfahren der Klageerhebung gemäß Absatz 2 wie bisher in § 22 Absatz 2 VwGG.UEK vorgeschaltet. Dies entspricht der Regelung in § 42 VVZG.EKD und § 68 VwGO. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können für weitere Klagearten das Erfordernis eines Vorverfahrens vorsehen. Der im staatlichen Bereich anzutreffende Abbau des Vorverfahrens soll nicht übernommen werden. Satz 3 entspricht § 69 VwGO. Satz 4 entspricht § 70 VwGO.
Absatz 3 entspricht § 22 Absatz 3 VwGG.UEK und § 68 Absatz 1 SATZ 2 VwGO. Die Vorschrift geht vom Devolutiveffekt des Widerspruchs aus. Die angegriffene Entscheidung wird grundsätzlich von einer übergeordneten Stelle überprüft. Bei einer Entscheidung durch die Kirchenleitung ist keine übergeordnete Stelle vorhanden, so dass die Klage grundsätzlich ohne Vorverfahren zulässig ist. Die Gliedkirchen können hiervon abweichend regeln, dass auch gegen Entscheidungen der obersten Kirchenbehörde ein Widerspruch möglich ist.
Die Einzelheiten der Zuständigkeiten für den Widerspruch bleiben dem gliedkirchlichen Recht überlassen.
#Zu § 19 Untätigkeitsklage
Die Vorschrift entspricht § 23 VwGG.UEK und § 75 VwGO. Es ist entsprechend § 75 Satz 2 VwGO eine Mindestfrist von drei Monaten seit Beantragung der begehrten Entscheidung oder Einlegung des Rechtsbehelfs abzuwarten.
#Zu § 20 Aufschiebende Wirkung
Die in Absatz 1 geregelte aufschiebende Wirkung bezieht sich auf Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage (§ 17 Absatz 1 bzw. § 18 Absatz 1 VwGG.EKD). Die Norm entspricht § 24 Absatz 1 Satz 1 VwGG.UEK und § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
Gliedkirchliche besondere Rechtsbehelfe nach § 18 Absatz 1 werden von der Norm nicht erfasst. Diese Verfahren werden gliedkirchlichem Recht überlassen, einschließlich der Frage einer aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe.
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 24 Absatz 1 Satz 2 VwGG.UEK. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies kirchengesetzlich vorgeschrieben oder von der Stelle, die die Entscheidung getroffen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, angeordnet wird. Satz 2 entspricht im Wesentlichen § 80 Absatz 4 VwGO und umfasst Entscheidungen der Ausgangs- wie auch der Widerspruchsbehörde.
Absatz 3 entspricht § 24 Absatz 2 VwGG.UEK und § 80 Absatz 5 VwGO.
Für einstweilige Anordnungen, die sich nicht auf einen Anfechtungswiderspruch oder eine Anfechtungsklage beziehen, ist § 46 (entsprechend § 123 VwGO) die generellere Norm.
Absatz 4 entspricht § 24 Absatz 3 VwGG.UEK und § 80 Absatz 7 Satz 1 VwGO. Die Abänderungsbefugnis hat auch der Einzelrichter sowie in Fällen des Absatzes 5 der Vorsitzende (vgl. Kopp/Schenke § 80 Rn. 190).
Absatz 5 Satz 1 entspricht § 24 Absatz 4 VwGG.UEK und § 80 Absatz 8 VwGO. Satz 2 normiert gegen die Entscheidung des Vorsitzenden einen Rechtsbehelf an das Kollegialgericht. Unabhängig davon kann auch der Vorsitzende seine Entscheidung nach Absatz 4 jederzeit abändern (vgl. Kopp/Schenke § 80 Rn. 190). Der Rechtsbehelf nach Satz 2 kann nach gliedkirchlichem Recht ausgeschlossen werden, mit der Folge dass der Vorsitzende für die Instanz abschließend entscheidet. Seine eigene Abänderungsbefugnis bleibt bestehen.
Die Beschwerde gegen Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutz ist ausgeschlossen, wenn gegen eine Entscheidung in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 53 Absatz 2 VwGG.EKD).
#Zu § 21 Beginn der Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Die Regelung in Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 25 Absatz 1 VwGG.UEK und ist § 30 Absatz 1 VVZG-EKD angelehnt. Da nicht durchgängig im Einzelnen Sitze für Kirchenbehörden und -gerichte bestimmt sind, wird verallgemeinernd auf die Anschrift abgestellt.
Die Regelung zur Jahresfrist in Absatz 2 bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt in Anlehnung an § 25 Absatz 2 VwGG.UEK und § 58 Absatz 2 VwGO.
#Zu § 22 Klagefrist
Die Klagefrist von einem Monat entspricht § 26 VwGG.UEK und gilt im Gegensatz zur VwGO einheitlich für alle Klagearten (vgl. § 17).
#Zu § 23 Klageschrift
In Anlehnung an § 81 VwGO wird die Möglichkeit der Einreichung der Klage „zu Protokoll“ gegenüber dem bisherigen § 27 VwGG.UEK in Absatz 1 entsprechend der Verwaltungsgerichtsordnung ergänzt. Entsprechend der Vereinheitlichung der Terminologie (vgl. zu § 12) wurde „Niederschrift“ in „Protokoll“ geändert. Diese Formulierung findet sich z.B. auch in den §§ 129 a und 496 ZPO.
Unter „Bescheide“ sind im Sinne der Anwendung auf alle Klagearten (§ 17) die schriftlichen Nachweise der Verwaltungsentscheidung (nicht nur z.B. die Ablehnungsbescheide) zu verstehen.
Absatz 2 entspricht § 27 Absatz 2 VwGG.UEK und § 81 Absatz 2 VwGO.
#Zu § 24 Beiladung
Die Regelung des § 28 VwGG.UEK wurde übernommen. Im Gegensatz zum staatlichen Recht (§ 65 VwGO) wird eine notwendige Beiladung nicht geregelt.
#Zu § 25 Gerichtsbescheid
Die Terminologie „Vorbescheid“ des § 29 VwGG.UEK wird dem staatlichen Recht (§ 84 VwGO) angepasst.
In der kirchlichen Gerichtsbarkeit scheint die praktische Bedeutung dieses Instruments gering zu sein. Es spricht einiges dafür, dass die mündliche Verhandlung dem Wesen des kirchlichen Gerichtsverfahrens in besonderem Maße entspricht, zum Beispiel im Hinblick auf § 37 Absatz 1, dem Hinwirken des Gerichts auf eine gütliche Einigung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, für den sich im staatlichen Recht keine vergleichbare Vorschrift findet. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit eines Gerichtsbescheids für das Revisionsverfahren ausgeschlossen (vgl. § 50 Absatz 1 Satz 2). Da bei nur einer Tatsacheninstanz der Antrag auf mündliche Verhandlung neben der Revision zulässig sein sollte (vgl. Absatz 2), ist der Gerichtsbescheid keine den Rechtszug abschließende Entscheidung.
Der Verweis auf die Vorschriften über Urteile in Absatz 1 Satz 3 betrifft den Erlass der Entscheidung (z.B. Abstimmung, Zustellung), hingegen bezieht sich Absatz 3 auf die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil, gemäß Absatz 2 mit der Besonderheit, dass statt (oder neben) dem Rechtsmittel Revision der Rechtsbehelf der Beantragung der mündlichen Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Ebenso wie in der Bezeichnung erfolgt mit Absatz 1 auch bei den Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids eine Annäherung an die Verwaltungsgerichtsordnung.
Wie im staatlichen Recht kann gemäß Absatz 2 gegen den Gerichtsbescheid Rechtsmittel (hier: Revision) eingelegt werden oder mündliche Verhandlung beantragt werden. Da es keine Berufung gibt, darf der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen die Revision ausgeschlossen ist. Anderenfalls bleibt den Beteiligten keine Tatsacheninstanz bzw. bei Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellungen muss das Revisionsgericht ohnehin an das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Deshalb muss die Beantragung der mündlichen Verhandlung neben der Revision zulässig sein. Diese Möglichkeit versichert zudem, dass Gerichtsbescheide nur erlassen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweist (vgl. oben vor Absatz 1).
Der Gerichtsbescheid wirkt gemäß Absatz 3 als Urteil mit den Besonderheiten gemäß Absatz 2.
Absatz 4 enthält Erleichterungen für die Abfassung des Urteils, wenn der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist (vgl. § 84 Absatz 4 VwGO).
#Zu § 26 Einzelrichter oder Einzelrichterin
Da von der Möglichkeit der Übertragung auf den Einzelrichter voraussichtlich für den Bereich kirchlicher Gerichtsbarkeit nicht in dem Maße wie bei staatlichen Gerichten Gebrauch gemacht wird, und das auch nicht gesetzgeberisch beeinflusst werden soll, wird in Absatz 1 die Regelung des § 6 VwGO als „Kann“-Regelung ausgestaltet.
Die Regelung gilt entsprechend § 6 VwGO nur für die Verwaltungsgerichte des ersten Rechtszuges.
Eine Übertragung auf das ordinierte Mitglied soll nicht erfolgen, nur auf rechtskundige Mitglieder.
Die Absätze 2 bis 4 entsprechen § 6 Absatz 2 bis 4 VwGO.
#Zu § 27 Einzelentscheidungen im vorbereitenden Verfahren
§ 30 VwGG.UEK, der sich an § 87a VwGO orientiert, wurde übernommen.
#Zu § 28 Untersuchungsgrundsatz und § 29 Fristsetzung für Vorbringen, Zurückweisen verspäteten Vorbringens
Die Regelung des § 31 VwGG.UEK (vgl. § 86 VwGO) sowie § 32 VwGG.UEK (vgl. § 87b VwGO) wurden übernommen.
#Zu § 30 Akteneinsicht, Abschriften
Die Regelung zur Akteneinsicht und zu Abschriften entsprechen § 34 VwGG.UEK und § 100 VwGO.
#Zu § 31 Beweisaufnahme
§ 31 orientiert sich an § 35 VwGG.UEK sowie an § 96 Absatz 1, §§ 97 und 86 VwGO.
Mit den Absätzen 4 und 5 wird zusätzlich die Möglichkeit einer Vereidigung aufgenommen. Die Regelung ist angelehnt an § 62 Absatz 5 und 6 DG.EKD.
#Zu § 32 Ladung
Die Regelung des § 36 VwGG.UEK wurde modifiziert übernommen (vgl. § 102 VwGO zu den Absätzen 1 und 2 sowie § 95 Absatz 1 VwGO zu Absatz 3).
#Zu § 33 Mündliche Verhandlung
Die Formulierung des § 37 VwGG.UEK wurde übernommen (vgl. § 101 VwGO).
#Zu § 34 Öffentlichkeit der Verhandlung
Die Regelung des § 38 VwGG.UEK zur Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung, die sich an §§ 169, 172, 175 GVG orientiert, wurde übernommen.
#Zu § 35 Gang der mündlichen Verhandlung, § 36 Richterliche Frage- und Erörterungspflicht, § 37 Gütliche Einigung und § 38 Protokoll
Die Paragraphen entsprechen §§ 39 bis 42 VwGG.UEK (vgl. §§ 103 bis 106 VwGO).
#Zu § 39 Abstimmung, Urteil
Die Absätze 1 und 2 gelten für alle Kollegialentscheidungen; Absatz 3 gilt nur für Urteile.
Absatz 1 entspricht § 43 Absatz 1 VwGG.UEK.
Absatz 2 entspricht § 43 Absatz 2 VwGG.UEK. Das Beratungsgeheimnis geht über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht (§ 3) hinaus. Insbesondere darf der einzelne Richter auch nicht sein eigenes Abstimmungsverhalten offenbaren.
Absatz 3 entspricht § 44 VwGG.UEK (vgl. §§ 107, 112 VwGO).
#Zu § 40 Freie Beweiswürdigung
Die Vorschrift entspricht § 45 VwGG.UEK und § 108 VwGO.
#Zu § 41 Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
Satz 2 wurde gegenüber § 46 VwGG.UEK um die Regelung in § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.
#Zu § 42 Verkündung und Zustellung
Die Regelung entspricht § 47 VwGG.UEK (vgl. § 116 VwGO).
#Zu § 43 Abfassung und Form
Hier wurden gegenüber § 48 VwGG.UEK redaktionelle Änderungen vorgenommen (vgl. § 117 Absätze 1, 4 und 6 VwGO).
#Zu § 44 Rechtskraft, § 45 Beschlüsse und § 46 Einstweilige Anordnung
Die Vorschriften entsprechen §§ 49 bis 51 VwGG.UEK (vgl. §§ 121, 122 und 123 VwGO). In § 46 Absatz 2 ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, so dass durch gliedkirchliches Recht die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, gegen die Entscheidung des Vorsitzenden das Gericht anzurufen.
#Zu § 47 Statthaftigkeit der Revision und Revisionsgründe
Hier erfolgte nur eine redaktionelle Änderung in der Formulierung zu § 52 VwGG.UEK (vgl. § 132 VwGO).
Die Revision bedarf (ebenso wie bisher im Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK) im Gegensatz zur Berufung und Revision in der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Zulassung. Wird die Revision nach Absatz 1 Satz 2 jedoch nach gliedkirchlichem Recht einer besonderen Zulassung unterworfen, so kann § 52 Absatz 2 Satz 3 VwGG.EKD (Zurückweisung als unbegründet durch Beschluss), der die Funktion der Zulassung auf andere Weise erfüllt, keine Anwendung finden, da die Zulassung regelmäßig an die grundsätzliche Bedeutung der streitgegenständlichen Rechtsfrage geknüpft ist.
#Zu § 48 Revisionseinlegung und Begründung
Der Paragraph entspricht im Wesentlichen § 53 VwGG.UEK und § 139 VwGO. Wie bei der Klageerhebung (§ 23) wurde zur Vereinheitlichung der Terminologie (vgl. zu §12) „Niederschrift“ in „Protokoll“ geändert. In Absatz 1 wurde die Verpflichtung, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtskundigen oder eine Rechtskundige vertreten zu lassen, entsprechend § 68 Absatz 3 DG.EKD aufgenommen.
#Zu § 49 Zurücknahme der Revision
Die Vorschrift entspricht § 54 VwGG.UEK und § 140 VwGO.
#Zu § 50 Revisionsverfahren
Hier wurde der bisherige (eingeschränkte) Generalverweis auf das Urteilsverfahren in erster Instanz in Anlehnung an § 55 VwGG.UEK und § 125 VwGO beibehalten. Zur besseren Anwendungssicherheit der Norm, wird eine zusätzliche Einschränkung der Generalverweisung im Hinblick auf die Besonderheiten des Revisionsverfahrens mit aufgenommen. Beispielsweise sind die Grundsätze der mündlichen Verhandlung (§§ 32 bis 38) nur soweit anwendbar, wie nicht die Ermittlung des Sachverhalts Gegenstand ist.
Die Nichtanwendbarkeit des § 25 (Gerichtsbescheid) soll darüber hinaus besonders angeordnet werden. Diese folgt daraus, dass die mündliche Verhandlung dem Wesen des kirchlichen Gerichtsverfahrens in besonderem Maße entspricht. Der Gerichtsbescheid ist rechtspolitisch nicht unumstritten (vgl. zu § 25 VwGG.EKD). Das Verfahren soll daher nicht rechtskräftig durch einen Gerichtsbescheid beendet werden. Ohne mündliche Verhandlung entscheidet das Revisionsgericht weiterhin in einfachen Fällen im Wege der Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 52 Absatz 2 Satz 3.
#Zu § 51 Anschlussrevision
Die Vorschrift über die Anschlussrevision entspricht § 56 VwGG.UEK (vgl. auch §§ 127, 141 VwGO).
#Zu § 52 Revisionsentscheidung
§§ 57 und 58 VwGG.UEK (vgl. §§ 143, 144 VwGO) wurden inhaltlich neu in einem Paragraphen zusammengefasst. Bei der Neustrukturierung werden Inhalt der Entscheidung (Verwerfung, Zurückweisung, Entscheidung in der Sache, Zurückverweisung) und deren Form (Beschluss oder Urteil) voneinander getrennt und einige Regelungslücken geschlossen. Insbesondere wenn das angegriffene Urteil an einem wesentlichen Mangel leidet, aber aus anderen Gründen richtig ist, ist gegenüber § 58 Absatz 2 VwGG.UEK nunmehr zweifelsfrei geregelt, dass in diesen Fällen keine Zurückverweisung erfolgt. Ebenso fehlte in § 58 Absatz 2 eine Regelung für Fälle einer Zurückverweisung mit der Maßgabe weiterer Tatsachenermittlung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts. Dies wird nunmehr in Absatz 3 Satz 2 und 3 unter dem Merkmal der "Entscheidungsreife" erfasst.
#Zu § 53 Beschwerde, § 54 Beschwerdefrist, § 55 Beschwerdewirkung und § 56 Verfahren und Entscheidung
Bei den Regelungen zur Beschwerde wurden weitgehend redaktionelle Änderungen gegenüber §§ 59 bis 62 VwGG.UEK vorgenommen (vgl. §§ 146 bis 150 VwGO).
In § 53 Absatz 4 wurde der Mindestwert für die Zulässigkeit der Beschwerde entsprechend der zwischenzeitlichen Änderung in § 146 Absatz 3 VwGO auf 200 Euro erhöht.
#Zu § 57 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Bei der Beschwerde an das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht handelt es sich ähnlich wie bei der Erinnerung in § 151 VwGO nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen eigenen Rechtsbehelf innerhalb derselben Instanz (vgl. Kopp/Schenke § 151 Rn. 1, vor § 124 Rn. 1 VwGO). Eine Nichtabhilfeentscheidung ist daher gemäß § 56 Absatz 1 Satz 4 entbehrlich.
#Zu § 58 Grundsatz
Die Vorschrift zur Wiederaufnahme entspricht § 64 VwGG.UEK.
#Zu § 59 Begriff, § 60 Kostenlast, § 61 Kostenentscheidung, § 62 Anfechtung der Kostenentscheidung, § 63 Gegenstandswert und § 64 Kostenfestsetzung
Die Vorschriften bezüglich Kosten, Kostenentscheidung und deren Anfechtung entsprechen im Wesentlichen §§ 65 bis 70 VwGG.UEK.
§ 59 wurde dabei ergänzt um das Thema Gerichtskosten und um Regelungen zur Anwendung des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
#Zu § 65 Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung
Die ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der VwGO wird inhaltlich aus § 71 VwGG.UEK übernommen und sprachlich neu gefasst. Spezielle Einschränkungen oder Ausweitungen der Verweisung finden sich ggf. bei den einzelnen Paragrafen. Trotz des Charakters eines Vollgesetzes ist die Generalverweisung für die Praxis wichtig.
#Zu § 66 Übergangsvorschriften
Gemäß Absatz 1 sollen laufende Verfahren, die die Verwaltungsgerichte der EKD von den Gerichten der UEK nach den dortigen Übergangsvorschriften übernehmen, nach altem Recht zu Ende geführt werden. Satz 2 stellt klar, dass für die Wiederaufnahme (vgl. § 153 VwGO i.V.m. § 58 VwGG.EKD), die noch nach vielen Jahren erfolgen kann, keine Übergangsregelung gelten soll.
Für die Verfahren, die vor den gliedkirchlichen Verwaltungsgerichten der 1. Instanz anhängig sind, werden Übergangsvorschriften im Recht der UEK bzw. der Gliedkirchen vorgesehen. Nach dem Entwurf eines Kirchengesetzes zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der UEK sollen bestehende Verwaltungsgerichte der Gliedkirchen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD besetzt wurden, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit unverändert im Amt bleiben. Gerichtshängige Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt (so beabsichtigt es u.a. die UEK für die Union selbst) oder zusammen mit anderen Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüssen die Zuständigkeit eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts begründet, so gelten die Sätze 1 und 2 für solche Verfahren, die bei Änderung der Zuständigkeit bereits gerichtshängig waren. Diese Regelung entspricht den Regelungen, wie sie sich auch im Disziplinarrecht bewährt haben.
Wegen der knappen verbleibenden Zeit bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 2011 wird mit Absatz 2 vorgeschlagen, anstatt einer Erstbesetzung mit Vorschlagslisten, für die teilweise Synodenbeschlüsse erforderlich sind, die Erstbesetzung in Abstimmung mit den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, die bisher die Verwaltungsgerichte der UEK anrufen, durchzuführen.
#Zu § 67 Inkrafttreten
Wegen des Ablaufs der Amtszeit der Kirchengerichte der UEK zum 31. Dezember 2010 ist in Absatz 1 das Inkrafttreten für die EKD zum 1. Januar 2011 geregelt.
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten für die Gliedkirchen, die diesem Gesetz zustimmen möchten. Wegen der zeitlichen Enge wird deklaratorisch geregelt, dass eine Zustimmung jederzeit, auch vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, möglich ist.
Das Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK ist neben den Gliedkirchen der ehemaligen EKU in nachfolgende Mitgliedskirchen der UEK in Kraft:
Bremische Evangelische Kirche seit dem 1. Januar 2004,
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck seit dem 1. Januar 2006,
Lippische Landeskirche seit dem 15. Januar 2005,
Evangelische Kirche der Pfalz seit dem 1. Juli 2004,
Evangelisch-reformierte Kirche seit dem 11. Mai 2005.
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck seit dem 1. Januar 2006,
Lippische Landeskirche seit dem 15. Januar 2005,
Evangelische Kirche der Pfalz seit dem 1. Juli 2004,
Evangelisch-reformierte Kirche seit dem 11. Mai 2005.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland wendet das Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK an.
Die Evangelische Landeskirche in Baden hat eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichtshofes der UEK abgeschlossen.
Absatz 3 betrifft ein mögliches Außerkraftsetzen nach den Bestimmungen der Grundordnung der EKD.
##Begründung
zum Kirchengesetz zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen
vom 9. November 2020
##A. Allgemeines
Das Kirchengesetz zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen umfasst als Artikelgesetz Änderungen im Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD (VwGG.EKD) und im Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD) mit Wirkung für die EKD unmittelbar und mit Wirkung für die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, soweit sie den Kirchengesetzen zugestimmt haben.
#B. Zu den einzelnen Vorschriften
#Artikel 1
#1. Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD
Das VwGG.EKD ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Es hat das zuvor geltende Verwaltungsgerichtsgesetz der UEK abgelöst.
Dem VwGG.EKD haben bislang neun Gliedkirchen (Ev. Landeskirche Anhalts, die Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die Bremische Ev. Kirche, die Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck, die Lippische Landeskirche, die Ev. Kirche in Mitteldeutschland, die Ev.-reformierte Kirche, die Ev. Kirche im Rheinland und die Ev. Kirche von Westfalen) sowie die UEK als gliedkirchlicher Zusammenschluss zugestimmt. Für das Revisions- und Beschwerdeverfahren findet das VwGG.EKD darüber hinaus in drei weiteren Gliedkirchen (der Ev. Landeskirche Baden, der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland und der Ev. Kirche der Pfalz) Anwendung.
Mit Inkrafttreten des VwGG.EKD ist die Kirchengerichtsbarkeit der EKD dahingehend erweitert worden, dass erstmalig eine kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz errichtet wurde: Als Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges ist das Verwaltungsgericht der EKD errichtet worden, dessen Aufgaben das Kirchengericht der EKD wahrnimmt. Bei dem Kirchengericht der EKD ist eine Verwaltungskammer errichtet worden. https://www.ekd.de/Kirchengerichtsbarkeit-10773.htm
Die Verwaltungskammer ist für die EKD und ihre Einrichtungen zuständig. Das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann ebenfalls die Zuständigkeit der Verwaltungskammer vorsehen. Hiervon haben bislang fünf Gliedkirchen (die Ev. Landeskirche Anhalts, die Lippische Landeskirche, die Ev. Kirche in Mitteldeutschland, die Ev.-reformierte Kirche und die Ev. Kirche im Rheinland) sowie die UEK als gliedkirchlicher Zusammenschluss Gebrauch gemacht. In Anbetracht der zu beobachtenden Schwierigkeiten, Richterinnen und Richter für ein Amt in der kirchlichen Gerichtsbarkeit zu gewinnen, ist nicht auszuschließen, dass künftig weitere Kirchen die Gerichtsbarkeit auf die EKD übertragen.
Als Verwaltungsgericht des zweiten Rechtszuges ist der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet worden, dessen Aufgaben der Kirchengerichtshof der EKD wahrnimmt. Bei dem Kirchengerichtshof der EKD ist ein Verwaltungssenat errichtet worden.
Die zuvor bei der UEK errichteten kirchlichen Verwaltungsgerichte des ersten und zweiten Rechtszuges wurden zum 31. Dezember 2010 aufgelöst.
Nach knapp 10-jähriger Erfahrung in der Arbeit mit dem VwGG.EKD zeigt sich ein Reformbedarf einiger Vorschriften. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, Anpassungen an Änderungen der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung, aber auch um eine Neustrukturierung der Vorschriften zur Verwaltungsgerichtsbarkeit in den §§ 1 bis 11 VwGG.EKD. Zugleich ergeben sich aus der Praxis der Kirchengerichte Anregungen, vom staatlichen Recht abweichendes zu regeln, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richter ihren regelmäßigen Dienstsitz nicht am Ort des Kirchengerichts haben.
Im Zuge der Überarbeitung des VwGG.EKD wurde überlegt, Regelungen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs oder dessen Ausschluss aufzunehmen. Dies wurde in den einzelnen Gremiensitzungen beraten. Abschließend haben sich die Vertreterinnen und Vertreter der Gliedkirchen der EKD in der Sitzung der Leitenden Juristinnen und Juristen am 17. September 2020 dafür ausgesprochen, vorerst keinen Ausschluss der Regelungen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Kirchengerichte vorzunehmen. Vielmehr soll das nächste Jahr dafür genutzt werden, Möglichkeiten zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zu prüfen. Sollte die Einführung dann nicht in Betracht kommen, könnte der Ausschluss der Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
#Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Änderung der Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht wird der Neuordnung angepasst.
2. Neustrukturierung der Abschnitte 1 und 2
Die bisherigen Abschnitte 1 (Kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) und 2 (Richter und Richterinnen) sind neu gegliedert worden. In Abschnitt 1 (Errichtung und Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte) finden sich Vorschriften zur Errichtung, Unabhängigkeit und Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte. Unter Abschnitt 2 (Richter und Richterinnen, Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte) sind die für die Richter und Richterinnen geltenden Vorschriften über ihre Berufung und Amtszeit zusammengefasst. Daneben finden sich Vorschriften zur Besetzung der Verwaltungsgerichte, Entbindung von Mitgliedern, Ausschluss von der Mitwirkung und Ablehnung von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte. Der bisherige Wortlaut der einzelnen Vorschriften ist weitgehend gleichgeblieben und nur redaktionell überarbeitet worden.
#Zu § 1 Grundsatz
Die Überschrift wurde neu gefasst; der Zusatz „regelung“ in der Überschrift entfällt. Der Wortlaut entspricht dem bisherigen § 1.
#Zu § 2 Errichtung
Da die Vorschriften die Errichtung der Verwaltungsgerichte des ersten und zweiten Rechtszuges umfassen, wurde die Überschrift neu gefasst. Der Wortlaut entspricht dem bisherigen § 2.
#Zu § 3 Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte
Der Wortlaut entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 1.
Um die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte hervorzuheben, ist ein gesonderter Paragraf gebildet worden.
#Zu § 4 Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte
Die Überschrift wurde neu gefasst. Im Text sind sprachliche Anpassungen vorgenommen worden: Bei den Kirchengerichten der EKD ist einheitlich von ordinierten Mitgliedern die Rede, daher wurde in Absatz 3 der Begriff „theologisch“ durch „ordiniert“ ersetzt und unter Verweis auf § 7 Absatz 1 oder 2 des PfDG.EKD die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als ordiniertes Mitglied konkretisiert.
Im Übrigen entspricht der Wortlaut der Absätze 1 und 2 dem bisherigen § 4 Absätze 1 und 2.
Der Wortlaut des Absatzes 4 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 3.
#Zu § 5 Berufung und Amtszeit der Mitglieder der Verwaltungsgerichte
Der Wortlaut der Absätze 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 5 Absätze 1 und 2.
Der Wortlaut des Absatzes 3 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2.
Der Wortlaut des Absatzes 4 entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 3.
Der Wortlaut des Absatzes 5 entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 7.
Der Wortlaut des Absatzes 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Absatz 5.
Absatz 7 wird in Abänderung zu der vorhergehenden Regelung in § 5 Absatz 6 als Sollvorschrift ausgestaltet. Diese Änderung ermöglicht z.B. die Berufung von nur einem stellvertretenden Mitglied, ohne gegen die Berufungsvorschrift zu verstoßen.
#Zu § 6 Verpflichtung
Der Wortlaut der Absätze 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 7.
Die Regelung in Absatz 3 ist neu und nimmt die geübte Praxis auf. Da das VwGG.EKD nicht nur für die EKD selbst Anwendung findet, ist die Formulierung bewusst offen gestaltet.
#Zu § 7 Besetzung der Verwaltungsgerichte
Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6.
#Zu § 8 Ausscheiden aus dem Amt
Der Wortlaut des Absatzes 1 entspricht dem bisherigen Wortlaut des § 5 Absatz 4.
Der Wortlaut der Absätze 2 bis 6 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des bisherigen § 9.
Redaktionelle Anpassungen (Änderung der Angabe der Absätze) wurden vorgenommen.
Redaktionelle Anpassungen (Änderung der Angabe der Absätze) wurden vorgenommen.
In Absatz 5 entfällt der bisherige Satz 2 des § 9 Absatz 3, da die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 überprüfbar sein sollen. Aus diesem Grund wird Absatz 6 neu eingefügt, der die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 vorsieht. Die Überprüfung richtet sich nach dem Recht der EKD, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse. Für die Verwaltungsgerichte der EKD gilt § 29a Satz 2 i.V.m. § 14 Absatz 5 des KiGG.EKD. Danach trifft der Rat der EKD die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 nach Anhörung des Mitgliedes durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Rates der EKD kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof der EKD einlegen. Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regeln die Überprüfung je für ihren Bereich.
#Zu § 9 Ausschluss von der Mitwirkung
Die Überschrift wurde neu gefasst. Der Wortlaut entspricht dem bisherigen § 10.
#Zu § 10 Ablehnung von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte
Die Überschrift wurde neu gefasst.
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 11.
In Absatz 5 wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen: Die Wörter „findet statt“ werden durch das Wort „ergeht“ ersetzt.
In dem neuen Absatz 6 wurde ein vollumfänglicher Verweis auf die §§ 42 bis 49 der Zivilprozessordnung betreffend die Ablehnung von Gerichtspersonen aufgenommen. Da § 47 Absatz 1 ZPO Regelungen zu unaufschiebbaren Handlungen enthält, konnte Absatz 2 Satz 2 gestrichen werden.
Über die Verweisungsnorm § 65 VwGG.EKD finden gemäß § 54 VwGO im Speziellen und § 173 VwGO im Allgemeinen die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung. Durch den ausdrücklichen Verweis an dieser Stelle soll deutlich werden, dass sich die Verfahrensschritte bei der Ablehnung von Mitgliedern ergänzend nach dem dortigen Recht richten. Somit kann in diesen Fragen auf dort vorhandene Kommentarliteratur zurückgegriffen werden.
#Zu § 11 Ehrenamt, Aufwandsentschädigung
Die Überschrift wird um die Angabe „Aufwandsentschädigung“ ergänzt. Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8.
In Absatz 1 wurde eine sprachliche Anpassung vorgenommen.
3. Änderung weiterer Vorschriften
Als Sammelbefehl im Änderungsgesetz sind ab § 12 durchgängig sprachliche Anpassungen zur besseren Lesbarkeit vorgenommen worden: Die Wörter „der oder die Vorsitzende“ wurden weitgehend durch die Wörter „das vorsitzende Mitglied“ ersetzt.
#Zu § 12 Geschäftsstellen
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 12.
Da in Absatz 1 sowohl die Geschäftsstelle der Verwaltungsgerichte des ersten Rechtszuges als auch die des Verwaltungsgerichtshofs gemeint ist, wird wie in der Überschrift in Satz 1 der Plural („Geschäftsstellen“) verwendet.
#Zu § 15 Kirchlicher Verwaltungsrechtsweg
§ 15 wird von einer enumerativen Gestaltung zu einer Generalklausel umformuliert (Begrifflichkeiten aus Germann in Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, Anke/de Wall/Heinig (Hrsg.), 2016, § 31 Rz. 75).
Eine Durchsicht der parallel zur Regelung in § 15 in den Gliedkirchen bestehenden Regelungssystematik für die Eröffnung des kirchlichen Rechtswegs ergibt kein einheitliches Bild. Während einzelne Kirchen keine abweichenden Bestimmungen zum EKD-Recht verfasst haben (Ev. Landeskirche Anhalts, Bremische Ev. Kirche, Lippische Landeskirche, Ev. Kirche in Mitteldeutschland, Ev.-reformierte Kirche, Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche von Westfalen, Union Evangelischer Kirche in der EKD), haben drei Kirchen der Regelung des VwGG.EKD zugestimmt und zuständigkeitserweiternde Regelungen erlassen (Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck, Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland).
Eigene Regelungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs existieren in der Ev. Landeskirche in Baden, der Ev.-Luth. Kirche in Bayern, für den Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, der Ev. Kirche der Pfalz, der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, der Ev. Landeskirche in Württemberg und für die Vereinigte Ev.-Luth. Kirche Deutschlands. Während einzelne Kirchen auf die Art der Streitigkeit abstellen, regeln andere die Zuständigkeit des Gerichtes durch die Zulässigkeit bestimmter Klagearten.
Die bisherige Regelung in § 15 regelt die Zuständigkeit verhältnismäßig eng. Zugleich normiert § 16 Ausschlusstatbestände, die u.a. synodale Entscheidungen oder Entscheidungen aus Wahlverfahren oder betreffend Amtshandlungen aus der Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit herausnehmen.
Die geplante öffnende Formulierung für alle kirchenrechtlichen Streitigkeiten bildet die vorliegende Generalklausel ab, die als Zuständigkeitsdefinition aus dem staatlichen Bereich in § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO anerkannt ist.
Grundsätzlich sollen alle Streitigkeiten aus dem Kirchenrecht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein können, soweit sie nicht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Es steht nicht zu befürchten, dass durch eine Änderung in § 15 die Bereitschaft der Beteiligten sinkt, Streitigkeiten, die vormals nicht ausdrücklich im Zuständigkeitskatalog genannt wurden, nunmehr gerichtlich auszutragen.
(Vgl. zu Vorstehendem ausführlich: Germann a.a.O. § 31, Rz 52 ff. mit dem Hinweis, dass „kein Bereich kirchlichen Handelns insgesamt ein der gemeinschaftlichen Verständigung unzugänglichen und damit „rechtsfreien“ Raum bilde“ (Germann a.a.O., Rz 54)). In derartigen Fällen sei eine Lösung der Konflikte über das diesen Entscheidungen imminente Ermessen zu finden.)
#Zu § 16 Ausschluss der Zuständigkeit
Weiterhin eröffnet die Regelung in § 16 den Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen, die das VwGG.EKD (un-) verändert anwenden, die Möglichkeit, wie bisher bestimmte Gebiete kirchlichen Handelns von der Justiziabilität durch ein kirchliches Gericht auszuschließen.
#Zu § 17 Klagebefugnis, Klagearten
§ 17 wurde umformuliert, um deutlicher zu machen, um welche Klagearten es im kirchlichen Bereich geht. Zugleich wird die Klagebefugnis davon abgesetzt. Nunmehr sind die Anfechtungs-, die Leistungs- und die Verpflichtungsklage wie die Feststellungsklage im VwGG.EKD erwähnt. Bei der Formulierung ist eine Anlehnung an die staatlichen Vorschriften erfolgt, ohne sie komplett zu übernehmen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass das staatliche Recht sowohl von Gestaltungs- wie auch von Verpflichtungs- und Anfechtungsklagen ausgeht. Den Begriff der Gestaltungsklage benutzt die VwGO in Abgrenzung zur Feststellungsklage; dabei ist die Gestaltungsklage eine Klageart, die das Gesetz selbst im Gegensatz zu den anderen Klagearten nicht definiert.
Die Überschrift sowie der Absatz 1 wurden daher neu gefasst.
Der Wortlaut des Absatzes 2 entspricht dem bisherigen § 17 Absatz 2, er wurde nur sprachlich angepasst.
Absatz 3 wurde aufgrund der vorstehenden Ausführungen neu gefasst.
#Zu § 18 Vorverfahren
Absatz 1 bleibt unverändert
In Absatz 2 Satz 2 wird ergänzt, dass auch das Recht der EKD bei weiteren Klagearten das Erfordernis einer Rechtsbehelfsverfahrens vorschreiben kann. In Absatz 3 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.
#Zu § 19 Untätigkeitsklage
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19.
In Satz 1 werden nach dem Wort „Klage“ die Wörter „nach Erinnerung und angemessener Nachfrist“ eingefügt. Diese Änderung ist aufgrund kirchlicher Rücksichtnahmepflicht geboten, um Gerichtsverfahren zu vermeiden, die sich noch durch behördliche Entscheidung oder Verhandlungen erledigen würden.
#Zu § 20 Aufschiebende Wirkung
Der Wortlaut der Absätze 1 bis 4 entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 20 Absätze 1 bis 4. Absatz 5 wurde neu gefasst.
Der bisherige Absatz 5 Satz 2 sah für die Beteiligten eine doppelte Beschwerdemöglichkeit vor: Das vorsitzende Mitglied trifft nach Satz 1 eine Entscheidung. Gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds stand den Beteiligten zu, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Verwaltungsgericht anzurufen. Das Verwaltungsgericht – in voller Besetzung – traf eine Entscheidung. Gegen diese Entscheidung konnten sich die Beteiligten mit der Beschwerde an die nächsthöhere Instanz, den Verwaltungsgerichtshof, wenden. Durch die Vorschaltung des Verwaltungsgerichts in voller Besetzung entstand eine Verzögerung für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs, die gerade in Eilfällen nicht sachgerecht war. Aus Beschleunigungsgründen kann daher nach der Entscheidung durch das vorsitzende Mitglied unmittelbar der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden, damit die Beschwerde ohne weitere Befassung der ersten Instanz an den Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann. Die Sätze 2 und 3 wurden neu eingefügt und dienen der Beschleunigung. Der Verweis auf § 56 Absatz 1 Satz 4 dient der Klarstellung.
#Zu § 21 Beginn der Fristen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21.
In Anlehnung an § 30 VVZG-EKD wurde die Ergänzung aufgenommen, dass die Belehrung über ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf schriftlich oder elektronisch zu erfolgen hat.
#Zu § 22 Klagefrist
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 22.
Das Wort „Widerspruchsbescheid“ wurde durch das Wort „Vorverfahren“ ersetzt.
#Zu § 22a Beklagter
Der Paragraf wurde in Anlehnung an § 78 VwGO neu eingefügt, um deutlich zu machen, gegen wen die Klage zu richten ist. Die EKD, Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können für ihren Bereich regeln, dass zur Bezeichnung der Beklagten die Angabe der Kirchenbehörde genügt.
#Zu § 27 Einzelentscheidungen
§ 27 ist in Anlehnung an § 87a VwGO neu gefasst worden.
Die Änderung geht zurück auf eine Anregung aus der Richterschaft, wonach es möglich sein soll, dass das vorsitzende Mitglied oder eine ggf. bestellte Berichterstattung einzelne Entscheidungen aus prozessökonomischen Gründen allein treffen können soll. Die kirchliche Regelung geht über die Regelung in § 87a VwGO insofern hinaus, als das vorsitzende bzw. das berichterstattende Mitglied neben den Entscheidungen vor der mündlichen Verhandlung auch andere Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung allein treffen können soll. Die Kommunikation ist bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, die sich nicht an einem Standort aufhalten, zeitintensiver und aufwändiger als bei Gerichten, für die diese Regelung in der VwGO Verfahrensschritte erleichtern soll. Es scheint angemessen, dem vorsitzenden bzw. dem berichterstattenden Mitglied in den genannten Fällen die alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen, da es sich nicht um Entscheidungen handelt, die die obligatorischen Kammerentscheidungen aushöhlten oder ihnen vorgreifen. Sofern die Kammern zu Verhandlungen zusammenkommen, ergehen die Entscheidungen in der Vollbesetzung.
Ergänzt wurde die Befugnis des Vorsitzenden um die Entscheidung über die Nichtabhilfe von Beschwerden nach § 56 Absatz 1 Satz 2 VwGG.EKD.
In Absatz 2 wurde die Regelung aus § 87a Absatz 2 VwGO aufgenommen, mit der die Zuständigkeit des vorsitzenden Mitglieds im Einverständnis der Beteiligten auf andere Entscheidungen erweitert werden kann.
Absatz 3 ist § 87a Absatz 3 VwGO angeglichen.
#Zu § 30 Akteneinsicht
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30.
Absatz 3 wurde neu eingefügt, um den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu ermöglichen, die Akten auch in den Räumen einer Kirchenbehörde vor Ort einsehen zu können. Dies ist gerade für die Beteiligten, die nicht am Sitz der Verwaltungsgerichte bzw. im näheren Umkreis wohnhaft sind oder körperliche Beeinträchtigungen haben, von Vorteil. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch die jeweilige Geschäftsstelle.
#Zu § 43 Abfassung und Form
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 43.
Die vorgenommenen Änderungen dienen dem Grundsatz der Beschleunigung der Verfahren.
In Absatz 1 wurde daher Satz 3 neu angefügt, wonach in dringenden Fällen die Urschrift vorab als elektronisches Dokument der Geschäftsstelle übermittelt werden kann. Die Urschrift mit Originalunterschriften der am Verfahren beteiligten Richter wird zur Vervollständigung zur Akte nachgereicht.
In Absatz 2 wurde die Frist von drei auf zwei Monate reduziert. Auch diese Änderung dient der Beschleunigung der Verfahren.
#Zu § 45 Beschlüsse
In Absatz 3 wird als neue Regelung eingefügt, dass es bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden nicht der Unterschrift der beisitzenden Mitglieder bedarf. Diese Regelung dient der Beschleunigung der Bekanntgabe von Entscheidungen und findet sich vergleichbar in § 117 Absatz 1 Satz 4 VwGO. Die Richterinnen und Richter haben im Gegensatz zu den staatlichen Gerichten keinen gemeinsamen Standort, an dem sie zu Abstimmungen außerhalb mündlicher Verhandlungen zusammentreten. Nach einer Entscheidung durch die Kammer in Vollbesetzung ist die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds ausreichend, damit die Entscheidung zugestellt werden kann. An der Zuständigkeit der Kammer bei der Entscheidungsfindung ändert sich durch diese Vorschrift nichts.
Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 27 VwGG.EKD. Hier obliegt die Entscheidungsbefugnis dem vorsitzenden bzw. berichterstattenden Mitglied.
#Zu § 46 Einstweilige Anordnung
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 46.
Die vorgenommene Änderung in Absatz 2 dient der Beschleunigung, die gerade in Eilfällen geboten ist (s. auch Neuregelung in § 20). Durch das Anrufen des gesamten Spruchkörpers, der in voller Besetzung zu entscheiden hat, verzögert sich das Anrufen der nächsthöheren Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof der EKD. Die Sätze 2 und 3 wurden neu eingefügt und dienen der Beschleunigung. Der Verweis auf § 56 Absatz 1 Satz 4 dient der Klarstellung.
#Zu § 52 Revisionsentscheidung
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 52.
In Absatz 2 wurde Satz 3 gestrichen. Der Inhalt des Satzes 3 findet sich mit neuer Gliederung als Absatz 4 in der Struktur des Paragrafen wieder. Der Wortlaut des bisherigen Absatzes 4 findet sich in dem neu gefassten Absatz 5 wieder.
Bislang kann die Revision nur durch einstimmigen Beschluss verworfen oder zurückgewiesen werden. Die Ermächtigung, der Revision auch durch einstimmigen Beschluss stattzugeben, ermöglicht eine der Revision stattgebende Entscheidung im Umlaufverfahren. Das entspricht einem praktischen Bedürfnis, da die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs nicht für eine mündliche Verhandlung zusammenkommen müssen, wenn sich aus einer Abstimmung eine einstimmige Entscheidung ergibt. Ein etwaiger Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung würde diese Treffen entbehrlich machen.
#Zu § 56 Verfahren und Entscheidung
Der Wortlaut entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 56.
Absatz 1 Satz 4 wurde dahingehend ergänzt, dass es einer Nichtabhilfeentscheidung nicht nur bei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nach § 57 nicht bedarf, sondern auch bei Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Diese Ergänzung dient der Beschleunigung.
#Zu § 57 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 57 wurde redaktionell überarbeitet.
#Zu § 66 Übergangsvorschriften
Die Übergangsvorschriften wurden entsprechend angepasst.
Absatz 1 sieht vor, dass Verfahren, die am 30. Juni 2021 gerichtshängig sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Für die Wiederaufnahme nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gelten die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
Zu Absatz 2: Mit der Neufassung der §§ 15 und 16 VwGG.EKD geht eine Änderung in der Eröffnung des Rechtsweges einher. Als Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs dient nun je nach Klageart der Sach- und Streitstand vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung. So soll gewährleistet werden, dass nicht Verfahren, für die der Rechtsweg nicht eröffnet war, nun in das kirchengerichtliche Klageverfahren getragen werden.
In Absatz 3 wird geregelt, dass bestehende Verwaltungsgerichte, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes besetzt wurden, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit unverändert im Amt bleiben. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften für die Besetzung, Zuständigkeiten und Abstimmungsverhältnisse fort.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde auf den 1. Juli 2021 gelegt, um den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen die Möglichkeit einzuräumen, ggf. weitere Ausschlusstatbestände zu formulieren, um den Verwaltungsrechtsweg auszuschließen.
#Artikel 2 (...)
#Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 beinhaltet die Ermächtigung für das Kirchenamt der EKD, den Wortlaut des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD und des Disziplinargesetzes der EKD (ABl. EKD 2021 S. 2) in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen zu können.
#Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 (...)
Artikel 2 Dieses Kirchengesetzes tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
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