.Reisekostenvergütung Mitglieder des Rates,
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Reisekostenvergütung Mitglieder des Rates,
ehrenamtlich Tätige
Vom 8. Oktober 2010
(ABl. EKD S. 295)
zuletzt geändert am 8. September 2018 (ABl. EKD S. 281)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Beschluss | 3.12.2010 | Ziffer 5 Ziffer 5 | neu eingefügt wird Ziffer 6 | |
2 | Beschluss | 7.12.2012 | Ziffer 3 | Betrag geändert | |
3 | Beschluss | 8.9.2018 | Ziffer 3 | aufgehoben |
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2010 und am 7. Dezember 2012 beschlossen:
- Für die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Rates der EKD sowie für die von ihm, vom Kirchenamt oder von den unselbständigen Einrichtungen der EKD zur Mitarbeit in ihren Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und anderen Gremien berufenen ehrenamtlichen1# oder nebenamtlichen2# Personen findet das Bundesreisekostenrecht Anwendung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleiches gilt für Beauftragte des Rates, wenn die Tätigkeit als Beauftragte/r nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zur EKD erfolgt.
- Der Präsident/die Präsidentin des Kirchenamts kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes im Einzelfall bestimmen, dass für die EKD ehrenamtlich oder nebenamtlich tätige Personen oder Gremien, die nicht unter Nr. 1 fallen, wie solche zu behandeln sind.
- - aufgehoben -
- Abweichend von § 4 Abs. 4 BRKG ist eine schriftliche Begründung für die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens grundsätzlich erst ab einem Betrag i. H. v. 30 Euro je Zu- oder Abgang erforderlich.
- Die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird auf 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke ohne Festlegung eines Höchstbetrages und mit Anspruch auf Sachschadenhaftung festgelegt.
- Diese Regelung tritt ab sofort in Kraft. Bisher zu Reisekosten der Personen nach
Nr. 1 gefasste Beschlüsse des Rates treten gleichzeitig außer Kraft.