.
####1. Abschnitt
#§ 1
§ 2
2. Abschnitt
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
3. Abschnitt
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 9 a
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
4. Abschnitt
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
5. Abschnitt
#§ 21
#
#
#Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts
Vom 25. August 2008
(ABl. EKD S. 346)
zuletzt geändert am 1. Juni 2018 (ABl. EKD S. 213)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Arbeitsrechtsregelung | 6.11.2008 | § 2 Abs. 1 § 9 § 9a § 10 Abs. 2 § 14 Abs. 9 S. 2 § 17 § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 3 § 20 Abs. 3 u. 4 Anlage 3 | Anm. angefügt neu gefasst eingefügt Anm. angefügt gestrichen aufgehoben neu gefasst eingefügt Nrn. geändert neu gefasst | |
2 | Arbeitsrechtsregelung | 18.2.2009 | § 5 Abs. 2 § 8 S. 2 u. 3 § 8 S. 5 § 9 S. 2 u. 3 § 9a Abs. 4 § 14 Abs. 4 § 14 Abs. 6 S. 2 u. 3 § 14 Abs. 8 S. 4 u. 5 | geändert neu gefasst angefügt angefügt geändert geändert angefügt angefügt | |
3 | Arbeitsrechtsregelung | 18.2.2009 | § 2 Abs. 1 Anlage 3 | geändert geändert | |
4 | Arbeitsrechtsregelung | 27.5.2009 | § 7 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 S. 2 § 9a § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 2 S. 2 Anlage 3 | neue Überschrift neu gefasst neu gefasst neu Überschrift neu gefasst neu gefasst neu gefasst | |
5 | Arbeitsrechtsregelung | 29.9.2009 | § 15 Abs. 1 Tabelle § 15 Abs. 2 Tabelle § 15 Abs. 2 S. 3 | neu gefasst neu gefasst neu gefasst | |
6 | Arbeitsrechtsregelung | 18.5.2010 | § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Tabelle § 15 Abs. 2 | Wörter ersetzt neu gefasst neu gefasst | |
7 | Arbeitsrechtsregelung | 7.10.2011 | § 10 Abs. 2 S. 3 | ergänzt | |
8 | Arbeitsrechtsregelung | 28.8.2012 | § 14 Abs. 10 | ergänzt | |
9 | Arbeitsrechtsregelung | 29.9.2014 | § 20a | eingefügt | |
10 | Arbeitsrechtsregelung | 1.6.2018 | § 20a Abs. 5 | eingefügt |
Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts (ARRÜ-DVO.EKD)
#1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2008 hinaus nach den Regelungen der Dienstvertragsordnung der EKD vom 19. Dezember 1989 (ABl. EKD 1990 S. 201), in der Fassung der Änderung vom 1. Juli 1991 (ABl. EKD 1992 S. 53) zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. August 2008 fortbesteht.
Anmerkung zu § 1 Abs. 1:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
(
2
)
Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Arbeitsrechtsregelung auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Dezember 2008 beginnt und die unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland fallen.
(
3
)
Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die am 31. Dezember 2008 unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallen, finden die Regelungen der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anwendung.
(
4
)
Die Bestimmungen der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten, soweit diese Arbeitsrechtsregelung keine abweichenden Regelungen trifft.
#§ 2
Ersetzung bisheriger Arbeitsrechtsregelungen durch die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
(
1
)
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 werden Arbeitsrechtsregelungen ersetzt, die materiell in Widerspruch zu Regelungen der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung stehen, einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland bzw. diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder zusammen mit der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland bzw. dieser Arbeitsrechtsregelung zu Doppelleistungen führen würden.
(
2
)
1 Die in der Anlage 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen gelten fort, soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Fortgeltung erfasst auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 2.
Anmerkung zu § 2 Abs. 1:
Am 31. Dezember 2008 treten
Am 31. Dezember 2008 treten
- die Arbeitsrechtsregelung über die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte bei obersten Bundesbehörden i.d.F. des ÄndTV Nr. 3 vom 26.11.1974 und über die besondere Stellenzulage für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD und anderer Einrichtungen vom 19. Dezember 1989 (ABl. EKD 1990 S. 204),
- die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte vom 1. März 1991 (ABl. EKD S. 205),
- die Arbeitsrechtsregelung über die Gewährung einer Funktionszulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sekretariatsdienst an Textverarbeitungssystemen vom 3. März 1992 (ABl. EKD S. 210) i.d.F. der Änderung vom 25.10.2001 (ABl. EKD 2002 S. 56),
- die Arbeitsrechtsregelung zur Anwendung der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte vom 4. Mai 2001 (ABl. EKD S. 370)
- die Arbeitsrechtsregelung über Einschränkung von Fahrtkostenzuschüssen für Mitarbeiter/innen der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der EKD und »Dienste in Übersee« vom 13. März 1990 (ABl. EKD S. 206),
- die Arbeitsrechtsregelung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 23. Mai 1996 (ABl. EKD S. 431), zuletzt geändert am 24. Juni 1998 (ABl. EKD S. 401) sowie
- die Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung des Arbeitsrechts für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Gebiet des ehemaligen Bundes der Evangelischen Kirchen und seines Diakonischen Werkes (Anpassungsarbeitsrechtsregelung) vom 1. März 1991 (ABl. EKD S. 205), zuletzt geändert am 1. Oktober/ 30. November 2004 (ABl. EKD 2005 S. 201)außer Kraft.
2. Abschnitt
Überleitungsregelungen
#§ 3
Überleitung in die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in die ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung
Die von § 1 Absatz 1 erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am 1. Januar 2009 gemäß den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) in die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland übergeleitet, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.
#§ 4
Zuordnung der Entgeltgruppen
(
1
)
Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ihre Vergütungsgruppe (§ 10 DVO.EKD in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) nach der Anlage 1, Teile A und B den Entgeltgruppen zugeordnet.
(
2
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Arbeitsrechtsregelung die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung oder einen Bewährungsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 höhergruppiert worden.
(
3
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Arbeitsrechtsregelung in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 herabgruppiert worden.
#§ 5
Vergleichsentgelt
(
1
)
Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle (Bund) des TVöD wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2008 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 5 gebildet.
(
2
)
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2 Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Absatz 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Januar 2009 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. 3 Ferner fließen im Dezember 2008 dienstvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. 4 Die Zulagen nach Satz 3 sind bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. 5 Sie nehmen nicht an den linearen Entgelterhöhungen teil. 6 Erhalten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT) bildet diese das Vergleichsentgelt.
Anmerkung zu § 5 Abs. 2 Satz 1:
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Berufsgruppeneinteilung H des Vergütungsgruppenplans der Evangelischen Kirche in Deutschland fallen, wird die Grundvergütung als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Berufsgruppeneinteilung H des Vergütungsgruppenplans der Evangelischen Kirche in Deutschland fallen, wird die Grundvergütung als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt.
Anmerkung zu § 5 Abs. 2 Satz 3:
Vorhandene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
Vorhandene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
(
3
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Lebensaltersstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2008 erfolgt. § 4 Absatz 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
(
4
)
Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechend vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters bestimmt.
Anmerkung zu § 5 Abs. 4:
1 Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechend vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2 Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. 3 Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
1 Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechend vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. 2 Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT. 3 Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
(
5
)
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschnitt A Absatz 7 BAT und § 27 Abschnitt B Absatz 3 Unterabsatz 4 BAT (H-Gruppen) werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. Januar 2009 die Arbeit wieder aufgenommen.
#§ 6
Stufenzuordnung
(
1
)
1 Das Vergleichsentgelt nach § 5 wird zum 1. Januar 2009 um einen Sockelbetrag in Höhe von 50 € erhöht und danach mit dem Faktor 1,06 multipliziert. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer dem nach Satz 1 erhöhten Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 3 Im nächsten Schritt steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum 1. Juli 2009 in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 4 Maßgeblich ist die zum 1. Januar 2009 gültige Entgelttabelle TVöD Bund.
Anmerkung zu § 6 Abs. 1:
Bei der Ermittlung des erhöhten Vergleichsentgelts für Teilzeitbeschäftigte ist § 5 Absatz 4 zu beachten.
Bei der Ermittlung des erhöhten Vergleichsentgelts für Teilzeitbeschäftigte ist § 5 Absatz 4 zu beachten.
(
2
)
1 Liegt das nach Absatz 1 Satz 1 erhöhte Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der nach § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer individuellen Endstufe zugeordnet. 2 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 3 Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
#3. Abschnitt
Besitzstandsregelungen
#§ 7
Bewährungsaufstiege
(Anstelle von § 8 TVÜ-Bund)
(
1
)
1 Aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben, und die nach dem 1. Juli 2009 höhergruppiert wären, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. 2 In eine der Entgeltgruppen nach Satz 1 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2009 und 30. Juni 2009 höhergruppiert wären, steigen am 1. Juli 2009 in die nächsthöhere reguläre Entgeltstufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe auf und vollziehen unmittelbar daran anschließend den Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIII BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIb BAT mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT übergeleitet worden sind. 4 Voraussetzung für die Höhergruppierung nach den Sätzen 1 bis 3 ist, dass zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 oder 2 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. 6 Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2008, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 3 – § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(
2
)
1 Aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Januar 2009 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 31. Dezember 2010 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt gemäß der nächsthöheren Entgeltstufe. 2 In eine der Entgeltgruppen nach Satz 1 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 30. Juni 2009 höhergruppiert wären, erhalten in ihrer bisherigen Entgeltgruppe ab dem 1. Juli 2009 Entgelt gemäß der auf die nächsthöhere Entgeltstufe folgenden Entgeltstufe. 3 Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. 4 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Absatz 1. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt. 5 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag noch nicht erfüllt ist.
#§ 8
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2008 eine Zulage nach § 24 BAT zusteht, erhalten nach Überleitung in die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2 Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 31. Dezember 2010 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 die Regelungen des Tarifvertrages öffentlicher Dienst über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3 Für eine vor dem 1. Januar 2009 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 31. Dezember 2008 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 beziehungsweise 2 BAT noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4 Die Zulage nach Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von dem für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. 5 Sie ist bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.
#§ 9
Zulage Textverarbeitung
1 Die Zulage Textverarbeitung gemäß der Arbeitsrechtsregelung über die Gewährung einer Funktionszulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sekretariatsdienst an Textverarbeitungssystemen vom 3. März 1992 (ABl. EKD 1992 S. 210) wird als Besitzstandszulage fortgezahlt. 2 Die Zulage ist Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. 3 Sie nimmt nicht an den linearen Entgelterhöhungen teil.
#§ 9 a
Vergütungsgruppenzulage
(Anstelle von § 9 TVÜ-Bund)
(
1
)
Aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2008 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(
2
)
1 Aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2008 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2 Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 31. Dezember 2008 zugestanden hätte. 3 Voraussetzung ist, dass
- am 1. Januar 2009 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23 b Abschnitt A BAT zur Hälfte erfüllt ist,
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(
3
)
Für aus dem Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 31. Dezember 2008 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
- In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2008 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert; § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
- Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 31. Dezember 2008 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Januar 2009 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.
(
4
)
1 Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2 Die Zulage ist Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. 3 Unterbrechungen wegen einer Beurlaubung aus familiären Gründen, Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Urlaub sind unschädlich.
#§ 10
Besondere Einmalzahlungen
(Anstelle von § 12 TVÜ)
(
1
)
Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2008 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, erhalten, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen auf Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ erfüllen und bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI ihr bzw. sein Arbeitsverhältnis unter unveränderten Bedingungen fortgesetzt hätten, anstelle von Strukturausgleichszahlungen in den Jahren 2010 und 2011 eine besondere Einmalzahlung.
(
2
)
1 Die Einmalzahlung bemisst sich nach der nach Absatz 1 i.V.m. § 12 TVÜ ergebenden Gesamtsumme. 2 Sie beträgt 20 Prozent dieser Gesamtsumme und wird jeweils zu gleichen Teilen zum 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 ausgezahlt, soweit das Arbeitsverhältnis zum Anspruchszeitpunkt noch besteht. 3 Die Ausschlussfrist für die Ansprüche nach Satz 2 endet am 31. Dezember 2011.
Anmerkung zu § 10 Abs. 2:
Veränderungen im Entgelt durch Höher- oder Herabgruppierungen sowie Veränderung der Arbeitszeit nach dem 1. Januar 2009 wirken sich nicht mindernd oder erhöhend auf die Höhe der zu ermittelnden Gesamtsumme aus.
Veränderungen im Entgelt durch Höher- oder Herabgruppierungen sowie Veränderung der Arbeitszeit nach dem 1. Januar 2009 wirken sich nicht mindernd oder erhöhend auf die Höhe der zu ermittelnden Gesamtsumme aus.
(
3
)
1 Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 31. Dezember 2008. 2 Maßgeblicher Stichtag für den Anspruchsbeginn ist der 1. Januar 2009.
(
4
)
Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig entsprechend der am Stichtag nach Absatz 3 Satz 1 zugrundeliegenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu.
#§ 11
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(
1
)
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für die bis zum 31. Dezember 2008 § 19 a DVO.EKD in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gegolten hat, wird abweichend von § 22 Absatz 2 TVöD für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. 2 Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(
2
)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 31. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 TVöD fortgezahlt. 2 Tritt nach dem 1. Januar 2009 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 TVöD angerechnet.
#§ 12
Beschäftigungszeit
(
1
)
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2009 nach Maßgabe der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 20 DVO.EKD i.V.m. § 34 Absatz 3 TVöD berücksichtigt.
(
2
)
Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TVöD werden die bis zum 31. Dezember 2008 zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des § 9 DVO.EKD in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anerkannte Dienstzeit, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 20 DVO.EKD i.V.m. § 34 Absatz 3 TVöD berücksichtigt.
#§ 13
Urlaub
1 Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I und I a, die für das Urlaubsjahr 2008 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2 Die Urlaubsregelungen des TVöD bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
#4. Abschnitt
Sonstige von der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen
#§ 14
Eingruppierung
(
1
)
1 § 10 DVO.EKD in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung einschließlich des Vergütungsgruppenplans der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt über den 31. Dezember 2008 hinaus fort bis zum Inkrafttreten neuer Eingruppierungsvorschriften der EKD. 2 Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung Anwendung. 3 An die Stelle des Begriffs Vergütung tritt der Begriff Entgelt.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1
- gilt der Vergütungsgruppenplan der EKD nicht für ab dem 1. Januar 2009 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- gilt die Vergütungsgruppe I des Vergütungsgruppenplans der EKD ab dem 1. Januar 2009 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt einzelvertraglich.
(
3
)
1 Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung der EKD stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2 Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2.
(
4
)
1 Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Eingruppierungsordnung der EKD erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2 Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3 Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung der EKD bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4 Die Zulage ist Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. 5 Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
(
5
)
Bewährungsaufstiege gibt es ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr; § 7 bleibt unberührt.
(
6
)
1 In der Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung der EKD erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen ab dem 1. Januar 2009 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht sind. 2 Die Zulage ist Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. 3 Sie nimmt nicht an den linearen Entgelterhöhungen teil.
(
7
)
1 Für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung der EKD werden die Vergütungsgruppen des Vergütungsgruppenplans der EKD gemäß Anlage 2 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(
8
)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung in Vergütungsgruppe IIa BAT mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT eingruppiert wären, erhalten bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsordnung der EKD eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2 Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe I b BAT erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 2. 4 Die Zulage nach Satz 1 ist Entgeltbestandteil im Sinne von § 21 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. 5 Sie nimmt nicht an den linearen Entgelterhöhungen teil.
(
9
)
Bis zur Einführung einer Eingruppierungsordnung (vgl. § 8 DVO.EKD) gilt der Vergütungsgruppenplan als Anlage zu § 10 Absatz 1 DVO.EKD in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 2 (entspricht Anlage 4 TVÜ-Bund).
(
10
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst mit Tätigkeiten nach Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung zum Bundes-Angestellten-Tarifvertrag erhalten bis zum Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130 Euro monatlich. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkung zu § 14:
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich darüber einig, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Vergütungsgruppenplan an die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland anzupassen.
#Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich darüber einig, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Vergütungsgruppenplan an die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland anzupassen.
§ 15
Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü
(
1
)
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Vergütungsgruppe H 1 mit Aufstieg nach H 2 und H 2a oder in die Vergütungsgruppe H 2 mit Aufstieg nach H 2a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte (Beträge in Euro):
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
gültig ab 1. Januar 2010 | 1.665,72 | 1.844,85 | 1.909,21 | 1.995,01 | 2.054,01 | 2.097,99 |
gültig ab 1. Januar 2011 | 1.675,71 | 1.855,92 | 1.920,67 | 2.006,98 | 2.066,33 | 2.110,58 |
gültig ab 1. August 2011 | 1.684,09 | 1.865,20 | 1.930,27 | 2.017,01 | 2.076,66 | 2.121,13 |
(
2
)
1 Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe I Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung unterliegen weiterhin der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet und erhalten Entgelt nach folgenden Tabellenwerten (Beträge in Euro):
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | |
gültig ab 1. Januar 2010 | 4.638,94 | 5.148,42 | 5.631,08 | 5.952,86 | 6.027,94 |
gültig ab 1. Januar 2011 | 4.666,77 | 5.179,31 | 5.664,87 | 5.988,58 | 6.064,11 |
gültig ab 1. August 2011 | 4.690,10 | 5.205,21 | 5.693,19 | 6.018,52 | 6.094,43 |
3 Die Verweildauer in den Stufen zwei bis vier beträgt jeweils fünf Jahre.
#§ 16
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2008 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2008 beendet worden wäre.
#§ 17
Bereitschaftszeiten1#
(aufgehoben)
#§ 18
Nebentätigkeiten
Für bis zum 31. Dezember 2008 genehmigte Nebentätigkeiten der übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die bisher anzuwendenden Bestimmungen weiter; eine arbeitsvertragliche Neuregelung bleibt unberührt.
#§ 19
Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
1 Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mit denen am 31. Dezember 2008 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. Januar 2009 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bzw. seines bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. 2 Der Antrag ist bis zum 31. März 2009 zu stellen. 3 Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit.
#§ 20
Einmalzahlungen
(
1
)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit dem 1. Januar 2008 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung stehen, erhalten unbeschadet der Regelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit nach Absatz 3 eine Einmalzahlung in Höhe von 2.000 €, die in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt wird:
- im Oktober 2008 in Höhe von 750 €,
- im Dezember 2008 in Höhe von 750 €,
- im März 2009 in Höhe von 500 €.
2 Der Anspruch auf Auszahlung der Teilbeträge nach Satz 1 besteht in den Monaten Oktober 2008, Dezember 2008 und März 2009, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Vergütung/ Lohn/ Entgelt, Urlaubsvergütung, Urlaubslohn/ Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) haben; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. 3 Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn Mitarbeiterinnen wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 30. September 2008 bis zum 31. Dezember 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die Teilbeträge nach Satz 1 Buchstabe a) und b), soweit sie die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 erfüllen.
(
2
)
1 Nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2 Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Oktober 2008, 1. Dezember 2008 sowie am 1. März 2009.
(
3
)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit, die seit dem 1. Januar 2008 und über den 31. Dezember 2008 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung stehen, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem ein Anspruch auf Bezüge nach Absatz 1 Satz 2 oder ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz besteht, anteilig ein Zwölftel der Einmalzahlung von 2.000 €. 2 Wird in der Elternzeit eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht Anspruch auf die Zahlung der Teilbeträge gemäß Absatz 2.
(
4
)
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(
5
)
Für Auszubildende, Schüler und Praktikanten gilt der Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sie jeweils Einmalzahlungen in Höhe von 200 € erhalten, die mit den Bezügen für Oktober 2008, Dezember 2008 und März 2009 ausgezahlt werden.
#§ 20a
Besitzstandsregelung und Übergang in den Entgeltgruppenplan
(
1
)
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des Vergütungsgruppenplans in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
(
2
)
1 Die Dienststelle prüft die Eingruppierung und teilt der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter das Ergebnis schriftlich mit. 2 Ergibt sich nach dem Entgeltgruppenplan (Anlage 2 der DVO.EKD) eine höhere Entgeltgruppe als bisher, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Wirkung vom 1. September 2014 in diese Entgeltgruppe eingruppiert. 3 Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. 4 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. 5 Ergibt sich nach dem Entgeltgruppenplan (Anlage 2 der DVO.EKD) für Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 oder der Entgeltgruppe 3 erstmalig die Stufe 6, wird die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter der Stufe 6 zugeordnet, wenn die fünfjährige Stufenlaufzeit in der Stufe 5 erfüllt ist. 6 Abweichend von § 37 TVöD können Entgeltansprüche binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung geltend gemacht werden, soweit diese auf den am 1. September 2014 in Kraft getretenen Entgeltgruppenplan (Anlage 2 der DVO.EKD) gestützt werden.
(
3
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Überprüfung der Entgeltgruppe aus Anlass dieser Arbeitsrechtsregelung in eine niedrigere Entgeltgruppe einzugruppieren wären, verbleiben in der Entgeltgruppe, in der sie bis zum 31. August 2014 eingruppiert waren.
(
4
)
Hängt die Eingruppierung nach § 12 und § 13 TVöD in Verbindung mit dem Entgeltgruppenplan (Anlage 2 der DVO.EKD) von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. September 2014 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 und § 13 TVöD sowie der Entgeltgruppenplan (Anlage 2 der DVO.EKD) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.
(
5
)
1 Führt die erstmalige Anwendung des am 29. September 2014 beschlossenen Entgeltgruppenplans zum 1. September 2014 zu einer höheren Entgeltgruppe, wird die am 31. August 2014 erreichte Stufenlaufzeit ab dem 4. Monat zu 50% angerechnet, die ersten drei Monate bleiben anrechnungsfrei. 2 Halbe Monate werden aufgerundet. 3 Die weiteren Anrechnungsregelungen der vorangehenden Absätze bleiben unberührt. 4 Die sich aus der Neuberechnung für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2017 ergebenden Entgeltansprüche werden durch eine Einmalzahlung ausgeglichen. 5 Diese ist in zwei Raten zahlbar und zwar je zur Hälfte im Jahr der Feststellung und im Januar des Folgejahres.
#5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift
#§ 21
Inkrafttreten
#Anlage 1
Zuordnung der Vergütungsgruppen des Vergütungsgruppenplans der Evangelischen Kirche in Deutschland zu den Entgeltgruppen für am 31. Dezember 2008/ 1. Januar 2009 vorhandene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Überleitung
Entgeltgruppe | Berufsgruppeneinteilung A | Berufsgruppeneinteilung B |
15 Ü | I | Keine |
15 | Keine Stufe 6 Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia | Keine |
14 | Keine Stufe 6 Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa IIa mit ausstehendem Aufstieg nach I b | Keine |
13 | Keine Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach I b | Keine |
12 | Keine Stufe 6 IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa | Keine |
11 | Keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III | Keine |
10 | Keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1) | Keine |
9 | IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) Va mit ausstehendem Aufstieg nach IV b ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) | H 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) |
8 | Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb | H 8a H 8 mit ausstehendem Aufstieg nach H 8a |
7 | Keine | H 7a H 7 mit ausstehendem Aufstieg nach H 7a H 7 nach Aufstieg aus H 6 H 6 mit ausstehendem Aufstieg nach H 7 und H 7a |
6 | VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII | H 6a H 6 mit ausstehendem Aufstieg nach H 6a H 6 nach Aufstieg aus H 5 H 5 mit ausstehendem Aufstieg nach H 6 und H 6 a |
5 | VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII | H 5a H 5 mit ausstehendem Aufstieg nach H 5a H 5 nach Aufstieg aus H 4 H 4 mit ausstehendem Aufstieg nach H 5 und H 5a |
4 | Keine | H 4a H 4 mit ausstehendem Aufstieg nach H 4a H 4 nach Aufstieg aus H 3 H 3 mit ausstehendem Aufstieg nach H 4 und H 4a |
3 | Keine Stufe 6 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IXb | H 3a H 3 mit ausstehendem Aufstieg nach H 3a H 3 nach Aufstieg aus H 2 und H 2a mit ausstehendem Aufstieg nach H 3a H 3 nach Aufstieg aus H 2a mit ausstehendem Aufstieg nach H 3a H 3 nach Aufstieg aus H 2 und H 2a (keine Stufe 6) H 2a nach Aufstieg aus H 2 mit ausstehendem Aufstieg nach H 3 und H 3a H 2a mit ausstehendem Aufstieg nach H 3 und H 3a H 2a nach Aufstieg aus H 2 (keine Stufe 6) H 2 mit ausstehendem Aufstieg nach H 2a, H 3 und H 3a H 2 mit ausstehendem Aufstieg nach H 2a und H 3 (keine Stufe 6) |
2 Ü | Keine | H 2a H 2 mit ausstehendem Aufstieg nach H 2a H 2 nach Aufstieg aus H 1 H 1 mit ausstehendem Aufstieg nach H 2 und H 2a |
2 | IXa IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIIII Xb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) | H 1 a (keine Stufe 6) H 1 mit ausstehendem Aufstieg nach H 1a (keine Stufe 6) |
1 | Keine | Keine |
Anlage 2
Vorläufige Zuordnung der Vergütungsgruppen des Vergütungsgruppenplans der Evangelischen Kirche in Deutschland zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. Januar 2009 stattfindende Eingruppierungsvorgänge
Entgeltgruppe | Berufsgruppeneinteilung A | Berufsgruppeneinteilung B |
15 | keine Stufe 6 Ia Ib mit Aufstieg nach Ia | - |
14 | keine Stufe 6 Ib ohne Aufstieg nach Ia | - |
13 | keine Stufe 6 IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib (ggf. Zulage nach § 14 (8) ARRÜ-DVO.EKD) | - |
12 | keine Stufe 6 III mit Aufstieg nach II a | - |
11 | keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach II a IVa mit Aufstieg nach III | - |
10 | keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IVb mit Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa | - |
9 | IVb ohne Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6) Va mit Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa, (keine Stufe 6) Va ohne Aufstieg nach IVb, (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb mit Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) | H 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) |
8 | Vc mit Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb | H 8 mit Aufstieg nach H 8 a |
7 | Keine | H 7 mit Aufstieg nach H 7 a H 6 mit Aufstieg nach H 7 und H 7a |
6 | VIb mit Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc | H 6 mit Aufstieg nach H 6a H 5 mit Aufstieg nach H 6 und H 6a |
5 | VII mit Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb | H 5 mit Aufstieg nach H 5a H 4 mit Aufstieg nach H 5 und H 5a |
4 | Keine | H 4 mit Aufstieg nach H 4a H 3 mit Aufstieg nach H 4 und H 4a |
3 | Keine Stufe 6 VIII mit Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII | H 3 mit Aufstieg nach H 3a H 2a mit Aufstieg nach H 3 und H 3a H 2 mit Aufstieg nach H 2a, H 3 und H 3a H 2 mit Aufstieg nach H 2a und H 3 (keine Stufe 6) |
2 Ü | Keine | H 2 mit Aufstieg nach H 2a H 1 mit Aufstieg nach H 2 und H 2a |
2 | IXb mit Aufstieg nach VIII IXb mit Aufstieg nach IXa X mit Aufstieg nach IXb (keine Stufe 6) | H 1 mit Aufstieg nach H 1a (keine Stufe 6) |
1 | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe/Hausgehilfin - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen Zuordnungen zu Vergütungsgruppen. |
Anlage 3
Fortgeltende Arbeitsrechtsregelungen
- Arbeitsrechtsregelung über die Zulage an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ballungsräumen vom 1. Juli 1991 (ABl. EKD 1992 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung
- Arbeitsrechtsregelung für Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) vom 13. März 1990 (ABl. EKD S. 204) in der jeweils geltenden Fassung
- Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fall der Einschränkung oder Auflösung von Einrichtungen oder von Rationalisierungs- und Strukturmaßnahmen (Sicherungsordnung – SichO) vom 13. Dezember 2000 (ABl. EKD 2001 S. 145) in der jeweils geltenden Fassung
- Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung über die kirchliche Altersversorgung (OKAV) vom 11. Dezember 1996 (ABl. EKD 1997 S. 104) in der jeweils geltenden Fassung
- Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (Altersteilzeitarbeitsrechtsregelung – ATZA) vom 26. Februar 1998 (ABl. EKD S. 158) in der jeweils geltenden Fassung
- Arbeitsrechtsregelung für im Ausland eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Auslandsarbeitsrechtsregelung) vom 4. Mai 2001 (ABl. EKD S. 369) in der jeweils geltenden Fassung
- Rahmenrichtlinie für eine Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten in Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der in § 1 DVO.EKD genannten Einrichtungen vom 1. Dezember 1999 (ABl. EKD 2000 S. 87) in der jeweils geltenden Fassung
- Arbeitsrechtsregelung über die Pauschalversteuerung der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse vom 19. Dezember 1989 (ABl. EKD S. 1996 S. 90) in der jeweils geltenden Fassung