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##Begründung
##II. Begründung der einzelnen Vorschriften
##Begründung
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Nichtamtliche Begründung zur Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (Laufbahnverordnung der EKD – LBVO.EKD)
Lfd. Nr. | Begründung | Fundstelle Kirchengesetz |
1 | Begründung zur Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKD (Laufbahnverordnung der EKD – LBVO.EKD) vom 3. September 2010 | |
2 | Begründung des Artikel 4 Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 |
Begründung
zur Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKD (Laufbahnverordnung der EKD – LBVO.EKD)
vom 3. September 2010
##I. Allgemeines
Die Föderalismusreform I hat den Weg für neue Strukturen im Laufbahnrecht geöffnet. Der Bundesgesetzgeber nutzte diese Möglichkeit und hat in der im Jahr 2009 verabschiedeten Laufbahnverordnung die Anforderungen an eine moderne Bundesverwaltung festgelegt. Die EKD hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die den Auftrag hatte, die Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten der EKD (LaufbahnVO EKD) vom 15.10.1988 grundlegend zu überarbeiten und dabei zu prüfen, ob dem Laufbahnrecht des Bundes gefolgt werden sollte.
Die Arbeitsgruppe kam zu dem Ergebnis, dass im Interesse der praktischen Rechtsanwendung eine Vergleichbarkeit geschaffen werden sollte, die die Anwendung des Rechts der Bundeslaufbahnverordnung vorsieht und nur dort davon abweicht, wo der kirchliche Dienst Besonderheiten aufweist und damit eigener Regelungen bedarf. Damit soll auch erreicht werden, dass das kirchliche Laufbahnrecht vergleichbar mit dem des öffentlichen Dienstes ist und somit eine größere Durchlässigkeit bei Personalwechsel möglich werden könnte. Gesichtspunkte, die bei der Neugestaltung des Bundeslaufbahnrechts aufgenommen wurden, nämlich die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, Stärkung des Leistungsprinzips Ausrichtung auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, fließen nunmehr auch in das Laufbahnrecht der EKD ein.
Mit der Gestaltung der Laufbahnverordnung macht die EKD von dem ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zustehenden Selbstbestimmungsrecht Gebrauch. Sie ist durch § 14 Abs. 1 KBG.EKD ermächtigt, eine Rechtsverordnung zum Laufbahnrecht zu erlassen.
##II. Begründung der einzelnen Vorschriften
Artikel 1
#§ 1 Geltungsbereich, Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung
Die Vorschrift legt den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich der Laufbahnverordnung fest. Im Wesentlichen gilt die Bundeslaufbahnverordnung für alle Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der EKD, sofern die Laufbahnverordnung der EKD nicht etwas anderes bestimmt.
Die Zulagenregelung für Kirchenbeamtinnen und -beamte auf Zeit, eine bei der EKD existierende Besonderheit, ist in § 5c Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD geregelt. Eine darüber hinaus gehende Regelung ist nicht erforderlich.
#§ 2 Nicht anzuwendende Bestimmungen der Bundeslaufbahnverordnung
Die Vorschrift regelt die nicht anzuwendenden Bestimmungen der BLV für Kirchenbeamte der EKD.
- § 27 BLV regelt, dass besonders leistungsstarke Beamte im Endamt der jeweiligen Laufbahn mit umfassenden beruflichen Erfahrungen geeignete Dienstposten und damit auch Ämter der nächsthöheren Laufbahn übertragen werden können. Von der Übernahme der Vorschrift ist deshalb abzusehen, weil die Regelung des Bundes über Leistungszulagen und -prämien nach § 5b Satz 2 Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der EKD nicht ohne eigene Regelung gilt. Hinzu kommt, dass bestimmte Anwendungsvoraussetzungen, wie Regelbeurteilungen, nicht zur Anwendung gelangen. Des Weiteren verfügt das Kirchenamt der EKD nur über einen kleinen Personalkörper, der die Verwendungsmöglichkeiten einschränkt, so dass für den betroffenen Personenkreis Berufs- und Entwicklungsperspektiven nur in kleinem Rahmen ermöglicht werden können.
- § 31 BLV regelt, dass die Mindestprobezeit von einem Jahr grundsätzlich von allen Beamtinnen und Beamten auch in den Fällen zu leisten ist, in denen hauptberufliche Tätigkeiten angerechnet, Elternzeiten wahrgenommen oder Probezeiten wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurden. Auf sie kann nur dann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die nach § 29 BLV anrechenbaren Tätigkeiten in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C ausgeübt worden sind. Hierdurch wird den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, in den Fällen, in denen sich die betroffenen Beamtinnen und Beamten bereits in vergleichbaren Positionen als Tarifbeschäftigte, Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler in der Behörde bewährt haben, auf eine Probezeit zu verzichten.
- Hiervon soll jedoch beim Kirchenamt der EKD abgesehen werden. Eine Mindestprobezeit von einem Jahr ist von jedem Kirchenbeamten zwingend abzuleisten. Bei der EKD fehlt es an der engen Verzahnung zu Bereichen wie im öffentlichen Dienst, so dass Personen, die in ein Kirchenbeamtenverhältnis übernommen werden, stets “von außen“ kommen. Dies rechtfertigt es, eine Probezeit zwingend vorzusehen. Nicht umfasst sind Personen, die aus dem kirchlichen Dienst aus einem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein Kirchenbeamtenverhältnis zur EKD wechseln.
- Die Übergangs- und Schlussvorschriften werden nicht mit in die Laufbahnverordnung der EKD übernommen, da in diesem Abschnitt ausschließlich Spezifika des Bundes geregelt werden, die für das Kirchenamt der EKD nicht von Bedeutung sind.
§ 3 Zuständigkeit
Die Vorschrift legt fest, dass Entscheidungen, die nach der BLV der Bundespersonalausschuss zu treffen hat, die oberste Dienstbehörde nach § 1 AGKBG.EKD trifft. Oberste Dienstbehörde ist danach der Rat der EKD.
#§ 4 Kirchlicher Dienst
§ 44 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung zieht die Rückschlüsse aus der Föderalismusreform und übernimmt die ehemalige grundsätzliche Geltung einer im Länderbereich erworbenen Laufbahnbefähigung nicht. Vielmehr ordnet die Bestimmung die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Erlangung der Laufbahnbefähigung an. Damit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die vorhandene Vorbildung in gleicher Weise erlangt wurde, wie es die Bundeslaufbahnverordnung vorsieht. Die frühere Möglichkeit des Übertritts von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein solches des Bundes ist damit entfallen.
Die für die Bundeslaufbahnverordnung geltenden neuen Grundsätze finden über den § 4 der Laufbahnverordnung der EKD in diese Eingang. Die Vorschrift sieht vor, dass der kirchliche Dienst in einer der Landeskirchen und zwischenkirchlichen Einrichtungen einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gleichsteht. Damit können im kirchlichen Dienst verbrachte Zeiten laufbahnrechtlich berücksichtigt werden, allerdings bedarf es auch hier einer Einzelprüfung, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
#§ 5 Leistungsgrundsatz
Wie in der BLV sind laufbahnrechtliche Entscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu treffen. Abweichungen sind aber erforderlich, sofern das Statusrecht betroffen ist. An die Stelle des BBG tritt das KBG.EKD. Die Regelung verweist somit klarstellend auf das Statusrecht. Sie konkretisiert den in § 8 KBG.EKD verankerten Leistungsgrundsatz und berücksichtigt die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes, wie z.B. die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD.
#§ 6 Laufbahnbefähigung
In § 7 BLV wird geregelt, dass in allen Fällen, in denen kein fachspezifischer Vorbereitungsdienst oder kein Aufstiegsverfahren absolviert wird, eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung von der zuständigen Behörde erforderlich ist. Anerkennungen sind insbesondere erforderlich, wenn Beamtinnen und Beamte den Dienstherrn wechseln oder sich im Rahmen verwaltungsexterner Ausbildungen, hauptberuflicher Tätigkeiten sowie horizontaler Laufbahnwechsel für die jeweilige einschlägige Laufbahn qualifiziert haben. Die Regelung des § 6 Laufbahnverordnung der EKD stellt klar, dass dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes des Bundes nach § 7 der Bundeslaufbahnverordnung der erfolgreiche Abschluss eines Vorbereitungsdienstes einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gleich steht. Dem erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens des Bundes steht ebenfalls der erfolgreiche Abschluss des Aufstiegsverfahrens der Evangelischen Kirche in Deutschland gleich. Eine Anerkennung ist somit durch diese Vorschrift bereits gegeben und muss nicht separat erfolgen.
#§ 7 Ämter der Laufbahnen
Die Regelung verweist anstelle der Anlage 1 zu § 9 BLV auf die AmtsbezVO, in der die für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der EKD geltenden Amtsbezeichnungen festgelegt sind.
#§ 8 Höherer Dienst
Nach § 21 BLV stehen den Bildungsvoraussetzungen für den höheren Dienst insbesondere die an Universitäten erworbenen Diplom- und Magisterabschlüsse sowie die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworbenen Hochschulabschlüsse gleich, soweit die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder die Gleichwertigkeit mit dem jeweils geforderten Hochschulabschluss im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages festgestellt und den Hochschulabschluss entsprechend zugeordnet hat. Die Vorschrift stellt klar, dass die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch das erfolgreiche Ableisten des Zweiten theologischen Examens nach gliedkirchlichen Vorschriften erworben wird.
#§ 9 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Im Laufbahnsystem stellen die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber den Regeltyp und die sogenannten anderen Bewerberinnen und Bewerber die Ausnahme dar. Die Einstellung von anderen Bewerberinnen und Bewerbern soll es ermöglichen, in Einzelfällen auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten zurückzugreifen, die sich auf einem ihrer künftigen Laufbahn entsprechenden Gebiet qualifiziert haben, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist. Abweichend vom staatlichen Recht muss immer ein besonderes kirchliches Interesse gegeben sein (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 KBG.EKD).
#§ 10 Voraussetzungen einer Beförderung
Die Vorschrift definiert die Voraussetzungen für die Verleihung eines Beförderungsamtes. Erfasst werden nur die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung A, was aus der Anwendung des § 9 BLV folgt. Damit folgt die EKD der beim Bund gegebenen Praxis und schlägt keine Sonderwege ein.
Die Auswahl für das Beförderungsamt hat, wie in § 8 Abs. 1 KBG.EKD vorgegeben, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen.
Beförderungen, die mit der Übertragung einer höherwertigen Funktion auf einem andern Dienstposten verbunden sind, setzen eine Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten voraus (vgl. § 34 BLV).
Darüber hinaus darf kein Beförderungsverbot vorliegen. Eine Beförderung ist nach § 13 KBG.EKD nicht zulässig,
- während der Probezeit, die regelmäßig drei Jahre umfasst,
- vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
- vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Das Verbot der Sprungbeförderung geht unmittelbar aus § 13 Abs. 4 KBG.EKD hervor.
Die bisherige LaufbahnVO der EKD sah in § 14 vor, dass als zusätzliche Voraussetzung für eine Beförderung
- eine entsprechende Bewertung des Dienstpostens,
- eine die Beförderung rechtfertigende Beurteilung
- sowie eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren in der jeweiligen Besoldungsgruppe vorliegen musste.
Abweichend sah § 14 Abs. 3 Laufbahn VO EKD die Möglichkeit vor, bei »mit erheblich über dem Durchschnitt« Beurteilten die Dienstzeiten, die für eine Beförderung Voraussetzung waren, bis auf die Hälfte zu verringern, so dass eine Beförderung bereits nach eineinhalb Jahren möglich war. Von dieser Ausnahmeregelung wurde in den letzten Jahren vermehrt Gebrauch gemacht, da Kirchenbeamte, während sie sich noch in der Phase des beruflichen Aufstiegs befanden, »mit erheblich über dem Durchschnitt« beurteilt wurden.
Neben den Voraussetzungen der §§ 32 BLV, 13 KBG.EKD ist nun eine Beförderung nur zulässig, wenn
- eine entsprechende Bewertung des Dienstpostens,
- eine die Beförderung rechtfertigende Beurteilung,
- eine besetzbare Planstelle
- sowie eine Dienstzeit von 12 Monaten in dem jeweiligen Eingangsamt einer Laufbahn vorliegt; in den sonstigen Ämtern beträgt die Dienstzeit 18 Monate. Die Dienstzeit rechnet von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn an.
Damit wurde eine Regelung geschaffen, die der derzeitigen Praxis Rechnung trägt und allen Kirchenbeamten die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, nach einer Dienstzeit von 18 Monaten befördert zu werden, ohne dass dies eine Ausnahmeregelung darstellt. Die Möglichkeit, Kirchenbeamte in den Eingangsämtern einer Laufbahn bereits nach 12 Monaten zu befördern resultiert daraus, dass diese Kirchenbeamten eine dreijährige Probezeit absolviert haben. Eine Beförderung darf während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Anstellung nicht ausgesprochen werden. Die Kirchenbeamten haben mit dieser Regelung die Möglichkeit, bereits nach vier Jahren anstatt nach viereinhalb Jahren befördert zu werden.
#§ 11 Auswahlverfahren
Die Vorschrift schreibt dem Kollegium des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland die Zuständigkeit, wie in der Vergangenheit bereits praktiziert, zu, die Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen, zu bestimmen. Das Auswahlverfahren soll durch schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung oder dem Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung oder anderen geeigneten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass eine Beteiligung Dritter, die über Vergleichsmöglichkeiten zu anderen Personengruppen verfügen, gewährleisten soll, dass bei der Auswahl allgemeine Beurteilungsmaßstäbe angewandt werden.
#§ 12 Teilnahme an einer Einführungszeit
Die Vorschrift regelt, wie das Aufstiegsverfahren zu gestalten ist, wenn kein fachspezifischer Vorbereitungsdienst nach § 37 BLV angeboten werden kann.
In der Einführungszeit sollen neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse in für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn wichtigen Bereichen innerhalb oder außerhalb des kirchlichen oder staatlichen Dienstes vermittelt werden. Leistung und Eignung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten ist während der Einführungszeit durch Beurteilungen zu belegen.
Die Einführung schließt mit einer Beurteilung ab, aus der die Bewährung in Aufgaben der neuen Laufbahn hervorgeht. Nach Abschluss der Einführung in die höhere Laufbahn wird die Befähigung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für die entsprechende Laufbahn durch Vorstellung vor einem durch den Rat der EKD berufenen Ausschuss festgestellt.
#§ 13 Dienstliche Qualifizierung
§ 47 BLV beinhaltet Regelungen zu verschiedenen Qualifizierungsmaßnahmen sowie lauf-bahnrechtlichen Konsequenzen der Fortbildung, die sich an den Bedingungen und Voraussetzungen des Bundes orientieren, der sich dazu der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung bedient. Diese Voraussetzungen stehen der EKD nicht in gleicher Weise zur Verfügung. Deshalb modifiziert § 13 der Laufbahnverordnung der EKD den § 47 BLV an dieser Stelle. Er stellt klar, dass das Kirchenamt der EKD die dienstliche Qualifizierung durch eigene Fortbildungsmaßnahmen regelt und sich hierbei von geeigneten Fortbildungseinrichtungen unterstützen lassen kann.
Mit der Bezeichnung „Qualifizierung“ wird ein übergeordneter Begriff verwendet, der über die bisher als „Fortbildung“ bezeichneten Maßnahmen hinausgeht und diese mit umfasst. Darunter fallen sowohl Maßnahmen der so genannten Erhaltungs- und Anpassungsqualifizierung, die der Erhaltung und Verbesserung der für die Aufgabenwahrnehmung in der bisherigen Funktionsebene erforderlichen Qualifikation dienen, als auch die Förderungsqualifizierung zur Vorbereitung auf die Übernahme höher-wertiger Dienstposten. Letztere umfasst auch die Führungskräftefortbildung.
#§ 14 Anlassbeurteilung
Die Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hin zu beurteilen sind. Die Details der Anlassbeurteilung sind in einer Verwaltungsrichtlinie des Kirchenamtes der EKD geregelt.
#Artikel 2 Folgeänderungen
Bei den Änderungen handelt es sich um notwendige Folgeänderungen aufgrund des veränderten Aufbaus der Laufbahnverordnung der EKD.
#Artikel 3 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der bisherigen Laufbahnverordnung der EKD.
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Begründung
zum Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 12. November 2014
##Artikel 1 (...)
Artikel 2 (...)
Artikel 3 (...)
#Artikel 4 Änderung der Laufbahnverordnung
In § 4 der Laufbahnverordnung erfolgt durch Änderung des Verweises eine redaktionelle Anpassung an das BVG-EKD.
Artikel 5 (...)
Artikel 6 (...)
Artikel 7 (...)
#Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die in Artikel 1 bis 7 genannten Kirchengesetze betreffen Angelegenheiten der EKD selbst, nicht der Gliedkirchen. Sie treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das BVG-EKD für die EKD selbst nach § 58 Abs. 1 BVG-EKD in Kraft tritt, da die geänderten Regelungen sich weitgehend auf das neu geschaffene Gesetz beziehen.
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