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Satzung der Liturgischen Konferenz (LK)

Vom 23. September 2002

(ABl. EKD 2011 S. 82)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Berichtigung
18. Juli 2011
§ 7 Abs. 1
Klammerzusatz ersetzt
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Satzung
§ 1

Die Liturgische Konferenz (im folgenden „die Konferenz“) mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16. März 1976.
Zweck der Konferenz ist die Förderung gottesdienstlicher Arbeit insbesondere in den evangelischen Kirchen, die Gottesdienst in deutscher Sprache feiern. Ihre Aufgabe ist, die in der liturgischen Forschung und Gestaltung stehenden Personen, Organisationen und kirchlichen Stellen des deutschen Sprachraums zu gemeinsamer Arbeit zusammenzuschließen und die die Konferenz unterstützenden Kirchen und kirchlichen Zusammenschlüssen durch Erstattung von Gutachten und Bereitstellung von gottesdienstlichen Ordnungen und Materialien in ihrer gottesdienstlichen Arbeit zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von liturgiewissenschaftlichen Tagungen, durch Arbeit in Ausschüssen und durch Publikationen, die das gottesdienstliche Leben in evangelischen Kirchen im deutschsprachigen Raum fördern sollen.
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§ 2

Die Konferenz ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3

Mittel der Konferenz dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Konferenz.
Mitglieder, die für die Konferenz ehrenamtlich tätig sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Gewährung von Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund besonderer Anstellungsverträge bleibt hiervon unberührt.
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§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Konferenz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5

Bei Auflösung der Konferenz oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Konferenz an die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinn von § 1 zu verwenden hat.
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§ 6

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Konferenz wird erworben durch Berufung seitens des Vorstandes und Annahmeerklärung seitens der/des Berufenen. Zu Mitgliedern der Konferenz sollen berufen werden:
  1. je ein bis drei von den die Konferenz unterstützenden Kirchen beauftragte Mitarbeiter/innen;
  2. je ein bis drei von verwandten Arbeitskreisen und -stellen beauftragte Mitarbeiter/innen;
  3. je ein auf jeweils drei Jahre zu berufende/r Mitarbeiter/in aus den in der Konferenz nicht vertretenen Kirchen;
  4. von der Plenarversammlung für jeweils 4 Jahre vorgeschlagene, auf liturgischem Gebiet forschend oder gestaltend tätige Mitarbeiter/innen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ablauf der Berufungszeit oder Erlöschen des der Berufung zu Grunde liegenden Auftrages, durch Tod oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen. Der Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, erfolgt durch die Plenarversammlung.
( 3 ) Der Vorstand kann korrespondierende Mitglieder berufen. Diese erhalten die laufenden Rundschreiben der Konferenz und haben das Recht, sich dazu schriftlich zu äußern. Auf Einladung des Vorstandes können sie an den Arbeitstagungen und den Sitzungen der Ausschüsse sowie beratend an den Plenarversammlungen der Konferenz teilnehmen.
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§ 7

( 1 ) Die Organe der Konferenz sind die/der Vorsitzende, der Vorstand und die Plenarversammlung, in den regionalen Bereichen außerdem die regionalen Stellvertreter/innen der/des Vorsitzenden (§ 8 Abs. 6).
( 2 ) Die fachliche Tätigkeit der Konferenz vollzieht sich in den Arbeitstagungen und den Ausschüssen.
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§ 8

( 1 ) Die/der Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und die/der Geschäftsführer/in werden von der Plenarversammlung auf jeweils 5 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die/der Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und die/der Geschäftsführer/in bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Vertretungsberechtigt sind die/der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in jeweils gemeinsam mit der/dem Geschäftsführer/in.
( 3 ) Die/der Vorsitzende hat die Leitung der Konferenz und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Plenarversammlung.
( 4 ) Die/der Geschäftsführer/in führt im Rahmen der Beschlüsse der Organe die laufenden Geschäfte der Konferenz.
( 5 ) Scheidet die/der Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder die/der Geschäftsführer/in vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Vorstand bis zur Neuwahl durch die dem Ausscheiden folgende Plenarversammlung die/den Vorsitzende/n, die/den Stellvertreter/in oder Geschäftsführer/in aus seiner Mitte. Die Neugewählten treten jeweils in die Amtszeit der ausgeschiedenen Vorgänger ein.
( 6 ) Der Vorstand kann als weitere Stellvertreter/innen der/des Vorsitzenden besondere Vertreter/innen für regionale Bereiche bestellen. Sie haben die Aufgabe, regionale Arbeitstagungen abzuhalten und die Gesamttagungen in ihrem Bereich vorzubereiten.
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§ 9

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, der/dem Geschäftsführer/in und 5 bis 8 weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden unter Berücksichtigung der regionalen Gliederung der Konferenz auf jeweils 3 Jahre von der Plenarversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte die erforderlichen Funktionsträger/innen, insbesondere die regionalen Stellvertreter/innen der/des Vorsitzenden (§ 8 Abs. 6) und die/den Schatzmeister/in.
( 3 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl ergänzen.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern ordnungsgemäß durchgeführt ist (Sonderregelung für Vorsitzende/n und Stellvertreter/in: § 8 Abs. 5).
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§ 10

( 1 ) Der Vorstand führt die Geschäfte der Konferenz, soweit diese nicht durch die Satzung der Plenarversammlung, der/dem Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer/in zugewiesen sind.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
  1. die Berufung der Mitglieder der Konferenz (§ 6 Abs. 1);
  2. die Unterstützung der/des Vorsitzenden bei der Leitung der Konferenz;
  3. die Gesamtplanung der Arbeit der Konferenz;
  4. die Erledigung der Finanzgeschäfte der Konferenz;
  5. die Einrichtung einer oder mehrerer Geschäftsstellen und die Anstellung der erforderlichen Mitarbeiter/innen;
  6. die Beaufsichtigung der Verwaltung der Konferenz;
  7. die Bildung von Ausschüssen und der Vorschlag für deren Besetzung (§ 12.c);
  8. die Vorlage eines Tätigkeits- und eines Finanzberichtes an die Plenarversammlung (§ 12.b);
  9. die Mitwirkung bei der Auflösung der Konferenz (§ 14).
( 3 ) Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Aufgaben allgemein oder im Einzelfall der/dem Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied oder einer Geschäftsstelle übertragen.
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§ 11

( 1 ) Die Plenarversammlung wird von sämtlichen nach § 6 Abs. 1 berufenen Mitgliedern gebildet.
( 2 ) Die Plenarversammlung tritt einmal im Jahr, nach Möglichkeit in Verbindung mit einer Arbeitstagung der Konferenz, auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Einladung und Tagesordnung sind spätestens 3 Wochen vorher zu versenden. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Interessen der Konferenz dies erfordern oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich bei dem/r Vorsitzenden beantragen.
( 3 ) Die Plenarversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
( 4 ) Die Beschlüsse sind gültig, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder ihnen zugestimmt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. Über Satzungsänderungen siehe § 13, über die Auflösung der Konferenz siehe § 14.
( 5 ) Der Verlauf und die Beschlüsse der Plenarversammlung sind niederzuschreiben und von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
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§ 12

Die Plenarversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. die/den Vorsitzende/n, deren/dessen Stellvertreter/in, den Geschäftsführer und 5-8 weitere Mitglieder des Vorstandes zu wählen (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1);
  2. den Tätigkeitsbericht und den Finanzbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten (§ 10 Abs. 2.h);
  3. über die Vorschläge des Vorstandes für die Besetzung der Ausschüsse zu beschließen (§ 10 Abs. 2.g);
  4. über Satzungsänderungen und die Auflösung der Konferenz gemäß § 14 und 13 zu beschließen.
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§ 13

( 1 ) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mit-glieder.
( 2 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den § 1 und die §§ 2-4 der Satzung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen. Beschlüsse über die Änderung des § 5 bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. Wenn das Finanzamt nicht einwilligt, kann die Satzungsänderung erst durchgeführt werden, wenn die Zahlung der fälligen Steuern sichergestellt ist.
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§ 14

Die Auflösung der Konferenz ist nur mit Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder zulässig. Die bei der Beschlussfassung nicht anwesenden Mitglieder sind zur schriftlichen Stimmenabgabe aufzufordern. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine zweite Beratung und Beschlussfassung verlangen, die frühestens 4 Wochen nach der ersten Abstimmung stattfinden darf.
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Beilage zur Satzung der Liturgischen Konferenz
Richtlinien

zur Durchführung des § 6 Abs. 2, Satz 1 der Satzung der Liturgischen Konferenz vom 9.2.1967, erneut ausgegeben am 23.11.1973 und am 23. September 2002 in Folge der Satzungsänderung aktualisiert.
  1. Die Dauer der Mitgliedschaft der nach § 6 Abs. 1 Buchst. a) von den Kirchen beauftragten Mitglieder richtet sich nach der Dauer des Auftrages. Erlischt der Auftrag, so steht es dem Vorstand frei, den Ausscheidenden zum korrespondierenden Mitglied zu berufen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder werden in der Regel mit Erreichung des 70. Lebensjahres korrespondierende Mitglieder, jedoch tritt dies bei Vorstandsmitgliedern erst mit Ablauf der Wahlperiode (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2) ein.
  3. In besonderen Fällen kann bei Ziff. 1 und 2 auch die Berufung zum Mitglied nach § 6 Abs. 1 Buchst. d) erfolgen.
Diese vom Vorstand am 9.2.1967 beschlossenen Richtlinien sind 2002 in Folge der Satzungsänderung aktualisiert worden; das Plenum hat ihnen am 23. September 2002 zugestimmt.
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Zusätze

  1. Hinsichtlich der korrespondierenden Mitglieder gilt folgende Regelung (vgl. R 915 vom 9.11.1970):
    1. Korrespondierende Mitglieder, die vorher ordentliche Mitglieder waren, können auf eigene Kosten an den Plenartagungen der LK teilnehmen.
    2. Sofern ihre Mitarbeit erwünscht ist, können sie durch den Vorstand zur Mitarbeit in den Ausschüssen der LK und zu den Plenartagungen eingeladen werden. Die Reisekosten trägt in diesem Fall die LK, wenn sie nicht von anderen Stellen übernommen werden können.
    3. Korrespondierende Mitglieder nehmen in jedem Falle an den Plenartagungen nur mit beratender Stimme teil.
II. Hinsichtlich der Amtsdauer gilt der Vorstandsbeschluss vom 23.11.1973:
Die Berufung rechnet von der ersten, auf die Wahl bzw. den Berufungsbeschluß des Vorstandes folgenden Plenartagung und endet mit der letzten in die Wahl- bzw. Berufungsperiode fallenden Plenartagung. Auf dieser letzten Plenartagung ist dann über Wiederwahl oder Wiederberufung bzw. Neuberufung zu entscheiden.
Den „Zusätzen“ in ihrer aktualisierten Form hat das Plenum am 23. September 2002 zugestimmt.