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Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Rechtsverhältnisse beim Erwerb von Mandaten in gesetzgebenden Körperschaften und kommunalen Vertretungen (Mandatsgesetz)

Vom 9. November 1989

(ABl. EKD 1989 S. 533),
zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 361)1#

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz
09.11.2011
§ 1
§ 9
neu gefasst
aufgehoben
2
Kirchengesetz
12.11.2014
§ 8
aufgehoben
####

§ 1
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich
( 1 ) Dieses Gesetz gilt für Männer und Frauen, die Kirchenbeamte, Pfarrer oder Angestellte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind.
( 2 ) Die Regelungen für Kirchenbeamte finden auf Pfarrer Anwendung.
( 3 ) Die §§ 2 bis 8 gelten für Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechend. Die Zeit eines Wahlvorbereitungsurlaubs und die Zeit eines Mandats ist bei Anwendung von Bestimmungen über die Kündigung des Dienstverhältnisses, über die Fortdauer von Bezügen bei Krankheit, über Jubiläen und über die Voraussetzungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf die Dienst- und Beschäftigungszeit anzurechnen.
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§ 2
Wahlvorbereitung

( 1 ) Nimmt ein Kirchenbeamter seine Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zur gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung an, hat er dies seinem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Einem Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zur gesetzgebenden Körperschaft eines Landes ist auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Bezüge zu erteilen. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.
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§ 3
Anzeigepflicht

Wird ein Kirchenbeamter in eine der in § 2 Absatz 1 bezeichneten Körperschaften gewählt und nimmt er die Wahl an, so hat er dies unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.
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§ 4
Folgen der Wahl

( 1 ) Hat ein Kirchenbeamter die Wahl zum Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes angenommen, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken.
( 2 ) Nimmt das Mandat in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes die Arbeitskraft des Kirchenbeamten nicht voll in Anspruch, so kann der Rat abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Kirchenbeamten die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigen.
( 3 ) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts oder sonstiger Rechtsvorschriften gebildeten Ausschusses ist dem Kirchenbeamten die erforderliche Dienstbefreiung zu erteilen.
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§ 5
Amtsbezeichnungen, Unfallausgleich, Dienstzeiten

( 1 ) Der Kirchenbeamte, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen, hat das Recht, seine bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) zu führen.
( 2 ) Ein durch Dienstunfall verletzter Kirchenbeamter behält seinen Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich.
( 3 ) Die Zeit eines Wahlvorbereitungsurlaubs und die Mandatszeit ist auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen.
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§ 6
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

( 1 ) Nach der Beendigung des Mandats ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Kirchenbeamtenverhältnis weiterhin bis zur Wiederverwendung, längstens jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand.
( 2 ) Wenn der Kirchenbeamte seine Wiederverwendung binnen drei Monaten nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt derselben Laufbahn mit mindestens dem gleichen Endgrundgehalt wiederzuverwenden.
( 3 ) Hat der Kirchenbeamte die Wiederverwendung rechtzeitig beantragt, so erhält er vom Tag des Antrags ab die Dienstbezüge aus seinem früheren Amt.
( 4 ) Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatz 2 auch gegen den Willen des Kirchenbeamten angeordnet werden. Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Kirchenbeamte ihr nicht, so ist er entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Kirchenbeamte bei Beendigung des Mandats das 55. Lebensjahr vollendet hat und mindestens zwei Wahlperioden hindurch dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes angehörte oder wenn er Mitglied einer Regierung war.
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§ 7
Anrechnung der Ruhenszeiten auf die Dienstzeit

( 1 ) Das Besoldungsdienstalter eines Kirchenbeamten wird um die Hälfte der Zeit, in der seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis geruht haben, hinausgeschoben. Wird der Kirchenbeamte nicht wiederverwendet, so wird das Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Mandatszeit und um die volle Ruhenszeit nach Beendigung des Mandats hinausgeschoben.
( 2 ) Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.
( 3 ) Die Ruhenszeit nach einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiederverwendung ist auf die Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anzurechnen.
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuerkennen, wenn der Kirchenbeamte weder einen Anspruch noch eine Anwartschaft auf Altersentschädigung oder Versorgungsabfindung aufgrund des Mandats erworben hat.
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§ 8
(aufgehoben)

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§ 9
(aufgehoben)

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§ 10
Schlussvorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Rechtsverhältnisse von Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland, die zu Mitgliedern politischer Körperschaften gewählt werden, vom 8. November 1957 (ABl. EKD S. 377) außer Kraft.
( 3 ) § 76 Absatz 2 Satz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. November 1987 wird gestrichen.

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1 ↑ Änderung verkündet als Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 (ABl. EKD 2014 S. 361)
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2 ↑ Das Datum des Inkrafttretens der ursprünglichen Fassung ist der 16. Dezember 1989.