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Nichtamtliche Begründung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kirche in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 31. August 2005

Lfd.
Begründung
Datum
1
Begründung zum Vertrag zwischen der EKD und der UEK vom 31. August 2005 (Fundstelle des Kirchengesetzes ABl. EKD ( ABl. EKD 2005 S. 550)
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Begründung zum Vertrag zwischen der EKD und der UEK vom 31. August 2005

B. Zu Artikel 2: Vertrag zwischen der EKD und der UEK
Zur Präambel
Die Präambel nimmt den Willen der vertragschließenden gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und der ihnen angehörenden Glied- und Mitgliedskirchen auf, die nach Artikel 1 GO-EKD bestehende Kirchengemeinschaft untereinander zu vertiefen. Dies geschieht in gegenseitiger Achtung ihrer Bekenntnisbindung. Mit dem Vertragsschluss wird zugleich die aus der Berufung zum Zeugnis folgende dynamische gemeinsame Pflicht deutlich, die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen in der EKD zu stärken, um Menschen für das Evangelium zu gewinnen und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirche noch wirksamer werden zu lassen.
1. zu § 1 Ziele:
§ 1 nimmt den in der Präambel zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Willen auf. Die nach wie vor bestehenden Bekenntnisunterschiede rufen nach einer Vertiefung der theologischen Arbeit durch Reflektion, Lehrgespräche, Konsultationen und ökumenische Beziehungen. Die Kirchen sind nach ihrem Öffentlichkeitsauftrag berufen, zu grundlegenden Fragen der gesellschaftlichen Wirklichkeit in einer immer komplexer werdenden Welt Antworten aus evangelischem Verständnis zu suchen und zu geben. Die Kirchen sehen sich selbst Herausforderungen gegenübergestellt, die einen sorgsamen Umgang mit den knapper werdenden Ressourcen erfordert.
2. zu § 2 Grundsätze des Zusammenwirkens:
2.1 zu Absatz 1
UEK und EKD bestehen als Kirchen und Körperschaften des öffentlichen Rechts fort. An diesem Status ändert der Vertrag nichts. Absatz 1 stellt klar, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrgenommen Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der Vertragschließenden durch den Vertrag nicht verändert werden. Der Aufgabenbegriff ist weit auszulegen. Hierunter sind alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrgenommenen Aufgaben zu verstehen. Dazu gehören auch die ökumenischen Beziehungen im In- wie im Ausland sowie das Haushaltsrecht einschließlich der Aufstellung der Stellenpläne. Es wurde bewusst davon abgesehen, einen Neuzuschnitt der Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen vorzusehen. Veränderungen werden nur in einem partnerschaftlichen Konsens und damit unter Beteiligung der jeweils betroffenen Mitgliedskirchen in den verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren getroffen. Damit ist die UEK in der Erfüllung ihrer spezifischen Gemeinschaftsaufgaben nicht eingeschränkt. Absatz 1 formuliert allerdings keine Festschreibung des Status quo, wie sich aus Absatz 4 ergibt.
2.2 zu Absatz 2
Solange die UEK als Kirche und Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten bleibt, nimmt sie ihren Auftrag in eigener Verantwortung wahr. Durch die Regelung soll zugleich das bisher bestehende faktische Nebeneinander von UEK und EKD zu einer mit Verfassungsrang geordneten strukturellen Verbindung verändert werden. Ihre Konkretion erfährt die eingegangene Verbindung insbesondere über das Kirchenamt in § 5 und der in ihm eingerichteten Amtsstelle der UEK einschließlich der besonderen Rechte des Leiters oder der Leiterin des Amtes der UEK (§ 6 Absatz 2). Die Verbindung findet weiter ihren Ausdruck in den Regelungen des § 2 Absätze 3 und 4 sowie § 4 Absatz 2 in Bezug auf die Änderung von Aufgaben, Befugnissen und Kompetenzen.
Die UEK behält ihr Initiativ-, Gestaltungs- und Prüfungsrecht in allen ihr nach ihrer Grundordnung zugewiesenen Aufgaben, etwa im Blick auf ein in ihren Mitgliedskirchen geltendes Bekenntnis. Die UEK gewinnt neue Einflussmöglichkeiten hinzu, indem sie innerhalb der Strukturen der EKD rechtlich abgesicherte Ein- und Mitwirkungsrechte auf die ganze EKD gewinnt, wo bisher nur Absprachen und Koordinierung von Fall zu Fall möglich waren.
Die Gemeinschaft aller Gliedkirchen in der EKD behält ebenfalls die ihr bisher schon zustehenden Rechte. Sie gewinnt zusätzlich durch das enge und nun verbindliche Zusammenarbeiten mit der UEK an Kraft zur Wahrnehmung der Gemeinschaftsaufgaben. Ihre Möglichkeit zur Information, Koordination und Beratung, vor allem aber zur theologischen Reflektion werden gestärkt.
2.3 zu Absatz 3
In Absatz 1 wird festgestellt, dass durch den Abschluss des Vertrages keine Änderung der wahrgenommenen Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen verbunden ist. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsschließenden zu prüfen, ob eine Aufgabenübertragung angezeigt ist, um eines der wesentlichen Ziele des Vertrages zu erreichen, nämlich dass die EKD als Gemeinschaft aller Gliedkirchen deren Gemeinschaftsaufgaben grundsätzlich wahrnimmt. Dabei soll soviel Gemeinsamkeit erreicht werden wie möglich und soviel Differenzierung für die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse beibehalten werden, wie nach deren Selbstverständnis nötig ist. Absatz 3 nimmt die in den Absätzen 1 und 4 formulierten Grundgedanken und das beschriebene Ziel auf. Ob und in welchem Umfang eine Aufgabenverschiebung erfolgt, prüfen UEK und EKD in je eigener Verantwortung durch ihre dazu verfassungsmäßig berufenen Organe und in den dafür vorgesehenen Verfahren.
Absatz 3 lässt es weiter zu, dass die Aufgabenerfüllung – ohne dass es zu einer Veränderung der Zuständigkeit kommt – auch in einem abgesprochenen arbeitsteiligen Verfahren erfolgt. Eine gemeinsame Wahrnehmung kann dabei unterschiedlich erfolgen:
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so kann die EKD in Absprache mit und für die UEK eine dieser obliegende Aufgabe oder
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umgekehrt die UEK eine Aufgabe der EKD für diese erfüllen.
2.4 zu § 2 Absatz 4
Um das in Absatz 3 gemeinsam festgelegte Ziel zu erreichen, legt Absatz 4 beiden Seiten eine Prüfungspflicht auf. Die Pflicht zur „regelmäßigen“ Prüfung beinhaltet keine Festlegung eines zeitlichen Turnus. Die Regel kommt dann zum Tragen, wenn ein geeigneter Anlass zur Prüfung entsteht, so z.B. bei anstehenden Rechtsänderungen, bei der Verabredung arbeitsteiligen Vorgehens oder bei Prüfung der Frage der Trägerschaft von Einrichtungen. Die Prüfung kann im Rahmen der Berichterstattung nach §§ 6 und 14 wahrgenommen werden.
2.5 zu Absatz 5
Da der Gründungsvertrag über die Bildung der UEK die Möglichkeit vorsieht, dass sich die UEK in die EKD auflöst (§ 7 Satz 1 des Vertrages über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 26.02.2003, ABl.EKD S. 315), bestimmt die Vorschrift, dass für diesen Fall die UEK rechtzeitig mit der EKD Fühlung aufzunehmen, um die sich daraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf diesen Vertrag zu regeln.
3. zu § 3 Organe, Grundsatz:
Auch wenn die UEK ihren Auftrag nach § 2 Absatz 2 in der EKD wahrnimmt, bleibt sie Kirche und Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Demzufolge ist die Besetzung der Organe ihre eigene Angelegenheit.
4. zu § 4 Kirchenkonferenz:
4.1 zu § 4 Absatz 1
Nach Art. 21 Absatz 1 GO-EKD ist die Kirchenkonferenz ein Organ der EKD. Innerhalb dieses Organs wird ein Teilorgan gebildet, der Konvent der Vertreter der Mitgliedskirchen der UEK. Er gibt in besonderer Weise der UEK das Recht, in der EKD zu wirken. Da der UEK gastweise Gliedkirchen angehören sieht Satz 3 vor, dass der Konvent auf Antrag Vertretern einer nicht dem Konvent angehörenden Gliedkirche der EKD einen solchen Gaststatus einräumen kann. Damit soll die bereits in der UEK gelebte Verbindung fortgesetzt werden. Dem Konvent obliegen zwei Aufgaben:
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eine Übertragung von Zuständigkeiten von der EKD auf die UEK zu bewirken (§ 4 Absatz 2) sowie
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die abschließende Entscheidung darüber zu treffen, ob einem Beschluss des Kollegiums des Kirchenamtes Bekenntnisgründe entgegenstehen und er deshalb nicht gefasst oder ausgeführt werden kann (§ 6 Absatz 2).
4.2 zu § 4 Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass bisher von der EKD wahrgenommene Aufgaben auf die UEK übertragen werden können. Bei dem An-sich-ziehen nach § 4 Absatz 2 ist der diesen Vertrag tragende Grundsatz im Blick zu behalten, dass soviel Gemeinsamkeit wie möglich hergestellt werden soll. Dennoch mag es gewichtige Gründe dafür geben, dass die Erfüllung von Aufgaben, die bisher in der Zuständigkeit der EKD lagen, auf die UEK übertragen werden. Um den Grundsatz größtmöglicher Gemeinsamkeit nicht auszuhöhlen, bedarf ein solcher Beschluss des Konvents eines hohen Quorums. Diese Hürde ist auch deswegen erforderlich, weil solche Beschlüsse nur diejenigen Aufgaben betreffen, für die bisher nach der Grundordnung der UEK keine Zuständigkeit besteht.
Wegen der Eigenständigkeit der UEK als Kirche und Körperschaft des öffentlichen Rechts bedarf der Beschluss des Konventes gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 der Zustimmung der zuständigen Organe der UEK, da die Kompetenzen der UEK unmittelbar verändert werden.
Durch § 4 Absatz 2 ist die Rechtssetzung in Bezug auf Zustimmungsgesetze nach Artikel 10 a GO-EKD nicht betroffen. Ob die Zuständigkeit für die Gesetzgebung von der EKD auf die UEK übergeht, richtet sich im Einzelfall nach Artikel 10 a Absatz 3 GO-EKD.
5. zu § 5 Kirchenamt:
5.1 zu Absatz 1:
Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Erfüllung der Aufgaben von EKD und UEK das Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen dient. Dies fördert den stetigen Austausch und den gemeinsamen Diskurs. Es können Doppelstrukturen abgebaut und positive Kompetenzkonflikte, bei denen zwei Institutionen dieselbe Angelegenheit bearbeiten, wie negative Kompetenzkonflikte, wo jeder auf den anderen wartet, vermieden werden.
Das Kirchenamt kann auch für Aufgaben des Sekretariats der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) in Anspruch genommen werden, sofern die GEKE dies wünscht. Bisher wird das Sekretariat durch die Kirchenkanzlei der UEK wahrgenommen. Die Kirchenkanzlei wird ihren Betrieb in Berlin zum 31. Dezember 2006 einstellen.
5.2 zu Absatz 2:
Aufgrund der Wahrung der Eigenständigkeit der UEK sieht Absatz 1 vor, dass eine Amtsstelle der UEK eingerichtet wird. In ihr sind die Aufgaben wahrzunehmen, die ihr von den Organen der UEK auf verfassungsmäßigen Grundlagen übertragen werden. Es ist Angelegenheit der UEK, festzulegen, welche sachliche und personelle Ausstattung der Amtsstelle zur Verfügung steht. § 11 Absatz 2 Satz 2 legt fest, dass die Kosten hierfür durch die UEK aufzubringen sind. Die Amtsstelle ist nicht in die Abteilungsstrukturen des Kirchenamtes der EKD eingebunden. Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind allein der UEK verantwortlich.
Die Amtsstelle führt die Bezeichnung "Amt der UEK" und tritt unter diesem Namen auf.
5.3 zu Absatz 3:
Die Leitung der Amtsstelle obliegt nach Absatz 3 einem Leiter oder einer Leiterin, der oder die zugleich theologischer Vizepräsident der EKD oder theologische Vizepräsidentin der EKD ist. Dieser oder diese nimmt zum einen gesamtkirchliche Aufgaben als Leiter oder Leiterin einer theologischen Hauptabteilung des Kirchenamts der EKD wahr, zum anderen leitet er oder sie die Amtsstelle der UEK. Er oder sie bildet also eine „Gelenkstelle“ zwischen EKD und UEK. Als Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist er oder sie Mitglied des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD und damit in die kollegiale Leitungsstruktur des Kirchenamtes eingebunden. Seine oder ihre Verantwortung und Aufgaben als Leiter oder Leiterin der Amtsstelle ergeben sich aus § 5 Absatz 3 und § 6 und dem Recht der UEK.
5.4 zu Absatz 4
Die UEK ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht allein auf die personellen Ressourcen der Amtsstelle angewiesen. Vielmehr können nach Absatz 4 die Fachreferenten des Kirchenamts für die Aufgabenerfüllung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch umgekehrt.
6. zu § 6 Leiter oder Leiterin des Amtes der UEK:
6.1 zu Absatz 1
Der Leiter oder die Leiterin des Amtes der UEK ist als Vizepräsident der EKD oder Vizepräsidentin der EKD Mitglied des Kollegium des Kirchenamtes der EKD. Er oder sie ist verpflichtet, über die Arbeit in der UEK zu berichten und den innerevangelischen Dialog zu fördern. Die Arbeit in einem Haus bietet die Gewähr des stetigen Austausches und des gemeinsamen Diskurses. Damit kann eine größere Vielfalt an Gesichtspunkten aufgenommen werden. Das eigene theologische Profil kann sich im Gegenüber schärfen und zugleich Anregungen für die Arbeit in der größeren Gemeinschaft aller Gliedkirchen sein. Dies stärkt die theologische Arbeit insgesamt. Damit wird ein isoliertes Eigenleben der Amtsstelle der UEK bzw. des Kirchenamtes der EKD vermieden und die Zusammenarbeit gestärkt und gefördert.
6.2 zu Absatz 2
§ 6 Absatz 2 weicht von dem Grundsatz des § 2 Absatz 1 ab, wonach die EKD ihre Angelegenheiten eigenständig bestimmt. § 6 Absatz 2 gewährt dem Vizepräsidenten der EKD oder der Vizepräsidentin der EKD als Leiter oder Leiterin des Amtes der UEK eine besondere Rechtsposition. Sofern er oder sie gegen eine Beschlussfassung des Kollegiums Bedenken mit der Begründung erhebt, der Beschluss widerspreche einem der in den Mitgliedskirchen der UEK geltenden Bekenntnisse und soweit diese Bedenken nicht durch eine Aussprache im Kollegium behoben werden können, darf der Beschluss nicht ausgeführt werden. § 6 Absatz 2 sieht vor, dass der Konflikt im Kollegium des Kirchenamtes der EKD zunächst innerhalb der EKD gelöst wird. Diese Aufgabe kommt dem Konvent der UEK in der Kirchenkonferenz als Teilorgan der EKD zu. Der Respekt vor einer Mehrheitsentscheidung des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD gebietet es, dass die bekenntnismäßigen Bedenken des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin durch eine qualifizierte Mehrheit im Konvent der UEK getragen werden. Trägt der Konvent die Bedenken des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin mit, hat er die Zustimmung der zuständigen Organe der UEK einzuholen, da es sich nicht nur um eine innere Angelegenheit der EKD handelt, sondern die Verantwortung der UEK mit betroffen ist.
7. zu § 7 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt der UEK:
7.1 zu Absatz 1
§ 7 Absatz 1 zieht die Konsequenz aus § 5 Absatz 1. Da die Aufgaben von EKD und UEK im Kirchenamt der EKD erfüllt werden, legt es sich nahe, dass die Anstellungsverhältnisse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf gleichen Rechtsgrundlagen beruhen. Der Begriff der Anstellungsträgerschaft im § 7 Absatz 1 ist ein Oberbegriff. Er erfasst die Dienstherrneigenschaft gegenüber den Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen und die Anstellungsträgerschaft im engeren Sinne gegenüber den Angestellten.
Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 entscheidet die UEK über die personelle Ausstattung im Amt der UEK und trägt nach § 11 Absatz 2 Satz 2 die hierdurch entstehenden Kosten. Einstellungen durch die EKD erfolgen im vorherigen Einvernehmen mit der UEK. Die Stellenausschreibung geschieht auf Veranlassung der UEK durch die Personalabteilung des Kirchenamts. Die UEK nimmt die Personalauswahl vor und schlägt die ausgewählte Person zur Einstellung vor. Die EKD kann die Einstellung im Rahmen des Einvernehmens nur aus sachlichen Gründen verweigern. Deshalb sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 vor, dass UEK und EKD sich frühzeitig abstimmen.
Wie der Dienst- oder Arbeitsvertrag begründet das Beamtenverhältnis gegenseitige Rechtsverhältnisse, die die Rechte und Pflichten zwischen der Dienstherrin oder der Arbeitgeberin - EKD - und den Kirchenbeamten oder Angestellten in der Amtsstelle bestimmen. Hierzu gehören u.a:
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Ansprüche auf Besoldung, Beihilfe und Versorgung, Fürsorge, Arbeitsschutz, Gleichbehandlung
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Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten.
Der EKD obliegt die Personalverwaltung und damit der verwaltungsmäßige Vollzug aller personalrechtlich relevanten Vorgänge im Einvernehmen mit der UEK. Hierzu gehören insbesondere die das Dienstverhältnis betreffenden Angelegenheiten wie die Ernennung, Beförderung, Umsetzung, Abordnung, Zuweisung, Versetzung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, der Vollzug des Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts, die Personalaktenverwaltung, Reisekosten- oder Umzugskostenerstattung und Trennungsgeldgewährung.
Da nach § 5 Absatz 2 Satz 3 die UEK über die personelle Ausstattung und den Stellenplan entscheidet, obliegt es ihr, die hierfür notwendigen Stellen und ihre Dotierung zu bestimmen. Die Stellenbesetzung wird zwar durch die EKD als Dienstherrin beziehungsweise Arbeitgeberin verwaltungsmäßig vollzogen. Beförderungen oder Höhergruppierungen, erfolgen auf Veranlassung der UEK, soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Eine Umsetzung, Abordnung, Zuweisung oder Versetzung kann nur auf Verlangen oder mit Zustimmung der UEK erfolgen, da hiervon die Stellenbesetzung der Amtsstelle unmittelbar betroffen ist.
Die Entlassung ist - soweit sie auf einem Antrag des oder der Bediensteten erfolgt oder kraft Gesetzes erfolgt - durch die EKD zu vollziehen, da hierauf ein Rechtsanspruch gem. § 37 Absatz 1 Satz 1 KBG.EKD besteht beziehungsweise sich die Rechtsfolge aus dem Kirchenbeamtengesetz (§ 41 KBG.EKD) unmittelbar ergibt.
Die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65 Lebensjahres oder auf Antrag des Beamten oder der Beamtin ist durch die EKD verwaltungsmäßig zu vollziehen, da die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (§19 KBG.EKD).
Kündigungen von Arbeitsverträgen oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen zu bestehenden Arbeitsverträgen haben nur auf Verlangen der UEK zu erfolgen, da die Stellenbesetzung hiervon unmittelbar betroffen ist.
7.2 zu Absatz 2:
§ 7 Absatz 2 stellt klar, dass die inhaltliche Arbeit des Amtes der UEK ausschließlich der Bestimmung der UEK unterliegt. Deshalb werden praktischer Vollzug und die geschäftsordnungsmäßige Regelung von Fachaufsicht und Dienstaufsicht so gestaltet, dass die selbstbestimmte Tätigkeit im Amt der UEK sichergestellt ist.
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Der Begriff der "Fachaufsicht" in § 7 Absatz 2 Satz 2 umfasst jede Ausübung der Dienstherrn- bzw. Arbeitgeberbefugnisse, die das inhaltliche Handeln des Amts der UEK steuert. Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Amtsstelle ist deren Leiter oder deren Leiterin. Er oder sie bestimmt die Geschäftsverteilung sowie die Vertretungsregelung. Er oder sie erteilt Weisungen und kontrolliert die Art und Weise der Ausführung der Aufgaben. Er oder sie entscheidet über Dienstreisen, Nebentätigkeiten, Urlaub, Freistellungen, Arbeitszeitreduzierung und Mehrarbeit. Er oder sie führt Mitarbeitergespräche zur Personalentwicklung und sorgt für die Qualifizierung durch Aus- und Fortbildung im Rahmen der von der UEK hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
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"Dienstaufsicht" ist die personalrechtliche Aufsicht über die Pflichterfüllung des oder der Bediensteten im Innenverhältnis zum Dienstherrn oder Arbeitgeber durch den Dienstvorgesetzten. Gegenstand der Dienstaufsicht ist die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Amtsführung durch den einzelnen Mitarbeiter oder die einzelne Mitarbeiterin. Die Dienstaufsicht ist zwischen EKD und UEK im Einvernehmen zu führen. Zuständigkeiten der EKD bei der Ausübung der Dienstaufsicht sollen soweit als möglich dem Leiter oder der Leiterin des Amtes der UEK zugewiesen werden. Dies bedeutet, dass die unmittelbare Dienstaufsicht durch den Leiter oder die Leiterin der Amtsstelle wahrzunehmen ist. Bei Verletzungen von Dienstpflichten hat der Dienstherr - EKD - auf Verlangen des Leiters oder der Leiterin disziplinare oder arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Nicht erfasst von den Begriffen der Dienst- und Fachaufsicht nach § 7 Absatz 2 ist die Lehrverantwortung für die ordinierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amt der UEK. Sie richtet sich ausschließlich nach dem Recht der UEK.
8. zu § 8 Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern:
Anknüpfend an § 2 Absatz 2 stellt § 8 klar, dass mit Ausnahme des Kirchenamtes nach § 5 EKD und UEK alleinverantwortlich für Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern sind. Dies schließt auch ihre unselbständigen Einrichtungen ein. Der Vertrag verpflichtet beide Seiten zur engeren Koordination und Kooperation.
9. zu § 9 Rechtswesen:
Der Wahrung der Rechtseinheit der UEK dient der neugestaltete Artikel 10 a GO-EKD, nach dem in den Fällen, in denen die UEK Gesetzgebungszuständigkeiten auf die EKD übertragen hat, nur sie und nicht ihre Mitgliedskirchen das Kirchengesetz der EKD außer Kraft setzen kann, soweit eine Bindung der Mitgliedskirchen gegeben ist. Dies gilt lediglich für die Mitgliedskirchen der früheren EKU. Dies hat zur Folge, dass die Gesetzgebungszuständigkeit wieder bei der UEK liegt. Im Übrigen enthält die Vorschrift die Verpflichtung der UEK, Gesetzgebung und Rechtspflege zu vereinheitlichen, also auf die EKD zu übertragen.
10. zu § 10 Grundsatz der Ökumenearbeit:
10.1 zu Absatz 1:
Die Vorschrift stellt fest, dass die UEK bereits die Zuständigkeit auf die EKD übertragen hat. Die Kosten hierfür trägt die UEK entsprechend § 11 Absatz 1.
10.2 zu Absatz 2:
Die Fachaufsicht liegt bei der UEK. Zum Inhalt der Fachaufsicht wird auf die Erläuterungen zu § 7 Absatz 2 Bezug genommen.
11. zu § 11 Finanzierung
Dass die UEK ein eigenes Haushaltsrecht hat, folgt aus § 2 Absatz 2. Insofern wird auf das dort Dargelegte Bezug genommen. Die Kosten, die aus der Errichtung der Amtsstelle der UEK nach § 5 Absatz 2 sowie aus der Inanspruchnahme des Kirchenamts der EKD im Übrigen nach § 5 Absatz 4 erwachsen, trägt die UEK. Dies gilt entsprechend für die EKD im Fall des § 5 Absatz 4 Satz 2. § 11 Absatz 2 Satz 3 sieht vor, dass zur Vereinfachung der Abrechnung eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen wird.
12. zu § 12 Freundschaftsklausel:
§ 12 enthält in Anlehnung an übliche Formulierungen in Staatsverträgen und Staatskirchenverträgen die Verpflichtung, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen, und Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung in freundschaftlicher Weise zu beseitigen. Das Letztere schließt die Möglichkeit ein, durch Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens entstandene Konflikte zu lösen.
13. zu § 13 Übergang von Dienst- und Anstellungsverhältnissen:
§ 13 ist eine Konsequenz aus § 7 und enthält eine Regelung für die Beschäftigten der Kirchenkanzlei in Bezug auf ihre Dienst- und Anstellungsverhältnisse einschließlich der von ihnen erworbenen Anwartschaften auf die Versorgung sowie den Ausschluss von betriebsbedingten Entlassungen aus Anlass des Vertragsschlusses.
14. zu § 14 Berichte:
Das Erreichen der Vertragsziele ist ein dynamischer Prozess. Daher legt es sich nahe, dass der EKD-Synode und der Vollkonferenz über den Stand des Erreichten zu berichten ist. In welchen zeitlichen Abständen und in welcher Form dies geschieht, entscheiden EKD und UEK in jeweils eigener Verantwortung. Hierzu können insbesondere die Berichte des Vorsitzenden des Rates der EKD bzw. des oder der Vorsitzenden des Präsidiums dienen.
15. zu § 15 Inkrafttreten:
15.1 zu Absatz 1
Die Regelung nimmt Bezug auf die erforderlichen Grundordnungsänderungen.
15.2 Absatz 2
Die Verpflichtung aus § 15 Absatz 2 ist durch die Änderung des Artikels 24 Absatz 2 GO-EKD durch dieses Gesetz erfüllt. Dies führt zu einer Erhöhung der Zahl der gewählten Synodalen der EKD von derzeit 100 auf 106. Nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist das Kirchengesetz über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der EKD in der Fassung vom 11.11.1999 entsprechend zu ändern.
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