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Richtlinien zur Gewährung von Frachtkosten bei der Rückkehr nach einem Promotionsstipendium
Vom 1. Oktober 2012
####Das Kollegium der EKD hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 die nachstehende Richtlinie beschlossen:
Die Erstattung erfolgt auf Antrag für Frachtkosten, die aus Anlass der Rückkehr nach einem Promotionsstipendienaufenthalt in Deutschland entstehen, ungeachtet des Herkunftslandes bzw. des Herkunftsgebiets und der Beförderungsmodalitäten.
Nr. | Stipendienart | Pauschale (€) |
1 | Austauschstipendium, 3 Monate bis zu 1 Jahr | – |
2 | Promotion (ohne Kind bzw. alleinerziehend mit 1 Kind), i.d.R. 3 Jahre | € 770,– Höchstsatz |
3 | Promotion (Ehepaar mit Kindern bzw. alleinerziehend mit Kindern) i.d.R. 3 Jahre | € 770,– Höchstsatz plus ab dem 2. Kind gültiger Satz des Kindergeldes pro Kind |
Die entstandenen Kosten sind in geeigneter Weise zu belegen. Sie können nur innerhalb von 6 Monaten nach Rückkehr in das Heimatland bei der EKD geltend gemacht werden. Die Frachtkosten werden nach Eingang der Buchungsbestätigung des Rückflugs bei der EKD innerhalb von 2 Wochen fällig.
Diese Richtlinien treten durch Beschluss des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD mit Wirkung 1. Oktober 2012 in Kraft.