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Kirchengesetz zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland (Gremienbesetzungsgesetz – GBG-EKD)

Vom 13. November 2013

(ABl. EKD 2013 S. 447)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
1
Berichtigung
5.2.2014
Überschrift
Wort gestrichen
Überschrift zu § 6
Wort eingefügt
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen.
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§ 1
Grundbestimmung

Die Evangelische Kirche in Deutschland hat nach Maßgabe dieses Gesetzes darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten wird.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind Kammern und Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, Beiräte und vergleichbare Gruppen der Evangelischen Kirche in Deutschland. Nicht erfasst sind Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Soweit von der Evangelischen Kirche in Deutschland Gremien besetzt werden oder an der Besetzung von Gremien mitgewirkt wird, erfolgt dies nach Maßgabe der Regelungen dieses Gesetzes.
( 3 ) Soweit für Gremienbesetzungen besondere Regelungen getroffen worden sind, durch die die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet wird, gehen diese den Regelungen dieses Gesetzes vor.
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§ 3
Gremienbesetzung durch Wahlen

( 1 ) Bei der Besetzung von Gremien durch Wahl ist darauf hinzuwirken, dass sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen.
( 2 ) Bei Wahlvorschlägen ist darauf hinzuwirken, dass eine Besetzung des jeweiligen Gremiums erreicht wird, die die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet.
( 3 ) Sind Wahlvorschlagslisten aufzustellen, sollen diese eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern enthalten.
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§ 4
Gremienbesetzung durch Berufung
oder Entsendung

( 1 ) Erfolgt die Besetzung eines Gremiums durch Berufung oder Entsendung, so sind auf die zur Verfügung stehenden Gremienplätze alternierend Frauen und Männer zu berufen (Reißverschlussverfahren). Sind zur Vorbereitung einer Berufung oder Entsendung Vorschlagslisten aufzustellen, so müssen sie diesem Verfahren folgen.
( 2 ) Scheidet innerhalb der Amtsperiode eines Gremiums ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Mehrheit befindet, ist für die Nachbesetzung eine Person des anderen Geschlechts vorzuschlagen bzw. zu berufen. Scheidet ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Minderheit befindet, ist für die Nachbesetzung eine Person des gleichen Geschlechts vorzuschlagen bzw. zu berufen.
( 3 ) Bei der Berufung oder Entsendung in Gremien kann von Absatz 1 und Absatz 2 abgewichen werden, wenn die Anwendung aufgrund von rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Dieses ist zu begründen.
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§ 5
Entsendungen durch die Evangelische Kirche in Deutschland in Gremien Dritter

Entsendet die Evangelische Kirche in Deutschland eine oder mehrere Personen zur Mitarbeit in Gremien Dritter, so sind die Entsendungen jeweils anhand des in § 4 beschriebenen Verfahrens vorzunehmen.
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§ 6
Entsendungen durch Dritte in Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland

Entsendet eine dritte Stelle mehrere Personen zur Mitarbeit in Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland, so ist darauf hinzuwirken, dass auf die von ihr zu besetzenden Plätze abwechselnd Frauen und Männer entsandt werden.
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§ 7
Bericht

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland legt der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils zur Mitte ihrer Amtszeit einen Bericht über die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses in den Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland vor.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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