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Geltungszeitraum von: 01.03.1977

Geltungszeitraum bis: 30.09.2013

Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen
Kirche der Union, II. Teil, Gottesdienstordnungen für
Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung

Vom 1. Februar 1977

(ABl. EKD S. 218)

Geltungsbereich:
Fundstelle der
Inkraftsetzung
im ABl. EKD
Ausführungs-
und Ergänzungs-
bestimmungen
Nr. der
gliedkirchlichen
Rechtssammlung
EKU – ehem. Bereich W
(§ 3)
EKU – ehem. Bereich O
1996 S. 97
Anhalt
KG zur Agende Band II/2 der EKU
v. 2. 12. 1997
Berlin-Brandenburg
KGe z. Einführung von Änderungen der Agende
v. 10. 12. 1977 und 14. 11. 1997
229
Rheinland
KG z. Einführung von Änderungen der Agende
… v. 12. 1. 1978, zul. geänd. d. KG v. 16. 1.2004
257
Westfalen
2. KG über die Einführung von Änderungen
… v. 4. 11. 1977
206
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Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil, Gottesdienstordnungen für Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung

Auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April/8. Mai 1972 wird in Ausführung des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – vom 23. Mai 1976 folgendes bestimmt:
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§ 1

Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West – am 23. Mai 1976 angenommenen und gemäß Ziffer 2 des Synodalbeschlusses ergänzten Gottesdienstordnungen
Einführung in übergemeindliche Dienste
Einführung in den Dienst als Presbyter (Kirchenältester)
Einführung zum Dienst in kirchenleitende Gremien
Einführung in andere kirchliche Dienste
Bevollmächtigung zum Dienst der öffentlichen Verkündigung im Nebenamt oder Ehrenamt (Ordination zum Predigthelfer / Laienprediger)
Berufung (»Einsegnung«) zum Diakon oder zur Diakonisse
Sendung zum ökumenisch-missionarischen Dienst
Bevollmächtigung (Vokation) zum evangelischen Religionsunterricht
Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes (wenn der Vorzustellende ordiniert ist)
Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes (wenn der Vorzustellende nicht ordiniert ist)
Vorstellung beim Antritt eines Vorbereitungsdienstes
Vorstellung eines Predigthelfers (Laienpredigers)
treten an die Stelle der Gottesdienstordnungen
Einführung eines Predigers, eines Gemeindemissionars oder eines Pfarrvikars
Einführung eines Kreis-, Provinzial- oder Landespfarrers
Einführung eines Mitgliedes der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes)
Einführung eines Superintendenten, Propstes oder Generalsuperintendenten
Einführung eines Bischofs, Präses oder Kirchenpräsidenten
Einführung von Kirchenältesten (Presbytern)
Einführung von Mitgliedern des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes)
Einführung eines Katecheten, einer Katechetin, eines Gemeindediakonen, einer Gemeindeschwester, eines Gemeindehelfers, einer Gemeindehelferin, eines Küsters, einer Küsterin
Einführung eines im kirchlichen Dienst stehenden Lehrers, einer Lehrerin, eines Studienrates oder Studienrätin
Einführung eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin
Einführung eines kirchlichen Verwaltungsbeamten oder einer Verwaltungsbeamtin
Einführung eines Lektors, Lesepredigers oder eines zum Predigtdienst berufenen Gemeindegliedes (Predigthelfers)
Vorstellung eines Hilfspredigers (Pfarrverwesers)
Vorstellung eines Lehrvikars (einer Lehrvikarin)
Einsegnung zum Amt eines Katecheten (einer Katechetin)
Einsegnung eines Gemeindehelfers (einer Gemeindehelferin)
Einsegnung eines Kirchenmusikers (einer Kirchenmusikerin)
Einsegnung eines Diakonen
Einsegnung einer Diakonisse
Kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) eines Lehrers oder eines Katecheten
Aussendung (Abordnung) eines Missionars oder eines anderen Mitarbeiters im ökumenischen Dienst
der durch die Verordnung vom 4. September 1963 (ABl. EKD 1963 Seite 611) eingeführten »Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil«.
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§ 2

Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Gottesdienstordnungen gemäß § 1 dieser Verordnung.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft.