.5. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen
#5. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union,
Geltungszeitraum von: 01.03.1997
Geltungszeitraum bis: 30.09.2013
5. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen
Kirche der Union, II. Band
Vom 5. Februar 1997
(ABl. EKD S. 199)
Geltungsbereich:
Fundstelle der Inkraftsetzung im ABl. EKD | Ausführungs- und Ergänzungs- bestimmungen | Nr. der gliedkirchlichen Rechtssammlung | |
|---|---|---|---|
EKU | (§ 3) | ||
Anhalt | KG zur Agende Band II/2 der EKU v. 2. 12. 1997 | ||
Berlin-Brandenburg | KG z. Einführung der Änderung der Agende … v. 14. 11. 1997 | 234 | |
Rheinland | KG z. Übernahme einer Änderung der Agende … v. 15. 1. 1998 | ||
Westfalen | 4. KG über die Einführung von Änderungen der Agende … v. 4. 11. 1999 |
5. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union,
II. Band
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
###§ 1
1Die Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band 2. Teil, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1988 (ABl. EKD 1988 S. 382), wird wie folgt geändert:
Die Ordinationsanrede (Vorhalt) erhält folgende Fassung:
Liebe Gemeinde, aus diesen Worten der Heiligen Schrift hören wir, welchen Auftrag und welche Verheißung Jesus Christus seiner Kirche gegeben hat.
2Durch die Taufe seid ihr alle zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. 3Der Erfüllung dieses Auftrags dient alle Arbeit in der Kirche. 4Christus ruft zu besonderen Diensten einzelne Glieder der Gemeinde. 5Ihr braucht sie, sie brauchen euch.
6Liebe Schwester/Lieber Bruder,
du wirst nun ordiniert, das Evangelium öffentlich zu verkündigen, zu taufen und die Feier des Abendmahls zu leiten.
7Du wirst berufen, in Gottesdienst, Lehre, Seelsorge und Unterweisung am Aufbau der Gemeinde mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der Christenheit zu suchen.
8Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur deines Auftrags.
9Die Bekenntnisse unserer Kirche und das Gespräch mit den Schwestern und Brüdern werden dich im gemeinsamen Glauben festigen und dir helfen, das Wort Gottes heute recht zu verkündigen. 10Die eigene theologische Weiterarbeit ist für dich unerlässlich.
11In deiner Verkündigung soll die Gemeinde das Wort ihres Herrn suchen und hören. 12Darum wird sie deine Verkündigung an der Schrift prüfen und dir mit Zuspruch, Rat und Mahnung helfen.
13Bei deinem Dienst stehst du in der Gemeinschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirst begleitet von der Fürbitte der Gemeinde. 14Unsere Kirche verpflichtet sich, dir in deinem Dienst beizustehen.
15Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst prägen. 16Achte die Ordnung unserer Kirche. 17Bewahre, was den Zugang zum Evangelium erleichtert, und hilf mit, dafür neue Wege zu suchen.
18Über alles, was dir in Beichte und Seelsorge anvertraut wird, bist du verpflichtet zu schweigen. 19Hilf den Menschen, im Glauben dankbar zu leben und getröstet zu sterben. 20Gib keinen verloren. 21Tritt vor Gott und den Menschen für alle ein, die deinen Beistand brauchen. 5Vor dem Richtstuhl Jesu Christi wirst du Rechenschaft geben über deinen Dienst.
22Verhalte dich so, dass dein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird. 23Nimm selbst Seelsorge in Anspruch und vertraue dich im Gebet Gott an.
24In all deinem Dienst, auch wenn dich Zweifel und Enttäuschung anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt werden, gilt dir die Zusage unseres Herrn Jesus Christus. 25Er sendet dich. 26Er steht zu seinem Wort und verlässt die Seinen nicht. 27Er spricht: Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den Schwachen mächtig.
#§ 2
Die Gliedkirchen beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Änderung gemäß dieser Verordnung.
#§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.