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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 30.09.2013

6. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen
Kirche der Union, II. Band

Vom 4. Oktober 2000

(ABl. EKD 2001 S. 206)

Geltungsbereich:
Fundstelle der
Inkraftsetzung
im ABl. EKD
Ausführungs-
und Ergänzungs-
bestimmungen
Nr. der
gliedkirchlichen
Rechtssammlung
EKU
(§ 3)
Anhalt
Berlin-Brandenburg
schles. Oberlausitz
Pommern
Rheinland
KG z. Übernahme einer Änderung der Agende … v. 12. 1. 2001
KiProv. Sachsen
Westfalen
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6. Verordnung zur Änderung der Agende der Evangelischen Kirche der Union,
II. Band

Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

1Die Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Band, 2. Teil, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 1997 (ABl. EKD 1997 Seite 199), wird wie folgt geändert:
Der Vorhalt für die Bevollmächtigung zum Dienst der öffentlichen Verkündigung im Nebenamt oder Ehrenamt erhält folgende Fassung:
»Liebe Gemeinde, aus diesen Worten der Heiligen Schrift hören wir, welchen Auftrag und welche Verheißung Jesus Christus seiner Kirche gegeben hat.
2Durch die Taufe seid ihr alle zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. 3Der Erfüllung dieses Auftrags dient alle Arbeit in der Kirche. 4Christus ruft zu besonderen Diensten einzelne Glieder der Gemeinde. 5Ihr braucht sie, sie brauchen euch.
6Liebe Schwester/Lieber Bruder,
du wirst nun ermächtigt (ordiniert), das Evangelium öffentlich zu verkündigen, zu taufen und die Feier des Abendmahls zu leiten.
7Du wirst berufen, mit deinen Gaben und Kräften am Aufbau der Gemeinde mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der Christenheit zu suchen.
8Das Zeugnis der Heiligen Schrift ist Quelle und Richtschnur deines Auftrags.
9Die Bekenntnisse unserer Kirche und das Gespräch mit den Schwestern und Brüdern werden dich im gemeinsamen Glauben festigen und dir helfen, das Wort Gottes heute recht zu verkündigen. 10Theologische Weiterarbeit bleibt für dich unerlässlich.
11In deiner Verkündigung soll die Gemeinde das Wort ihres Herrn suchen und hören. 12Darum wird sie deine Verkündigung an der Schrift prüfen und dir mit Zuspruch, Rat und Mahnung helfen.
13Bei deinem Dienst stehst du in der Gemeinschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirst begleitet von der Fürbitte der Gemeinde. 14Unsere Kirche verpflichtet sich, dir in deinem Dienst beizustehen.
15Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst prägen. 16Achte die Ordnung unserer Kirche. 17Bewahre, was den Zugang zum Evangelium erleichtert, und hilf mit, dafür neue Wege zu suchen.
18Über alles, was dir in Beichte und Seelsorge anvertraut wird, bist du verpflichtet zu schweigen. 19Hilf den Menschen, im Glauben dankbar zu leben und getröstet zu sterben. 20Gib keinen verloren. 21Tritt vor Gott und den Menschen für die ein, die deinen Beistand brauchen. 22Vor dem Richterstuhl Jesu Christi wirst du Rechenschaft geben über deinen Dienst.
23Verhalte dich so, dass dein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird. 24Nimm selbst Seelsorge in Anspruch und vertraue dich im Gebet Gott an. 25Auch wenn dich Zweifel und Enttäuschung anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt werden, gilt dir die Zusage unseres Herrn Jesus Christus. 26Er sendet dich. 27Er steht zu seinem Wort und verlässt die Seinen nicht. 28Er spricht: ›Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den Schwachen mächtig.‹«
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§ 2

Die Gliedkirchen beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Änderung gemäß dieser Verordnung.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER