.vom 3. Dezember 1991
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Geltungszeitraum von: 01.01.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Ordnung über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter (Arbeitsrechtsregelungsordnung)
vom 3. Dezember 1991
#Lfd. Nr. | Änderndes Gesetz | Datum | Fundstelle ABl. EKD | geänderte Paragraphen |
1 | VO z. Änd. des d. Arbeitsrechtsregelungsordnung | 27.8.2003 | 2003 S. 377 | Überschrift, 1-6, 9, 10, 12 |
§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich
(1) 1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliehe Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen und kirchlichen Mitarbeitern, die auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
(2) 1Diese Ordnung gilt, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Werke und Einrichtungen des ehemaligen Bereichs Ost der Evangelischen Kirche der Union und für diejenigen Mitgliedskirchen, die einer Arbeitsrechtsetzung nach dieser Ordnung mit Wirkung für ihren Bereich zugestimmt haben, sowie für die in diesen Kirchen bestehenden diakonischen Werke und Einrichtungen, soweit deren zuständige Organe die Anwendung dieser Ordnung beschlossen haben.
#§ 2 Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) 1Für die Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter der beteiligten Kirchen einschließlich deren Kirchenkreisen, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbänden, Einrichtungen und Werken sowie kircheneigenen Anstalten und Stiftungen wird eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
(2) 1Die Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.
(3) 1Die Kommission kann darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mitwirken.
(4) 1Durch zwischenkirchliche Vereinbarung kann die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission auch für Kirchen begründet werden, die nicht Mitgliedskirche der Union Evangelischer Kirchen in der EKD sind. 2Das Präsidium ist zum Abschluss solcher Vereinbarungen ermächtigt.
#§ 3 Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen
(1) 1Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach § 12 beschlossenen Arbeitsrechtregelungen sind verbindlich und wirken normativ. 2Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft.
(2) 1Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den von der Arbeitsrechtlichen Kommission und dem Schlichtungsausschuss beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.
#§ 4 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission ist paritätisch zusammengesetzt aus einer gleichen Anzahl von
- Vertretern der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und
- Vertretern der in § 1 Absatz 1 genannten Körperschaften.
2Die Gesamtzahl der Mitglieder und deren Verteilung auf die in § 1 Absatz 2 genannten kirchlichen Körperschaften bestimmt das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD.
(2) 1Für die diakonischen Werke im Geltungsbereich dieser Ordnung kann die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland je einen Vertreter der Mitarbeiter und der Anstellungsträger mit beratender Stimme in die Arbeitsrechtliche Kommission entsenden.
(3) 1Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
(4) 1Mitglied der Kommission und Stellvertreter kann nur sein, wer einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört und mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.
#§ 5 Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
1Die Vertreter der Mitarbeiter werden durch die Vereinigungen entsandt, denen mindestens 20 % der Mitarbeiter der jeweiligen beteiligten Kirchen angehören. 2Solange keine entsprechenden Vereinigungen vorhanden sind, benennt die jeweilige Gesamtmitarbeitervertretung oder ein vergleichbarer Zusammenschluss der beteiligten Kirchen die Mitglieder und Stellvertreter; das Nähere regelt das gliedkirchliche Recht.
#§ 6 Vertreter kirchlicher Körperschaften
1Die Vertreter für die in § 1 Absatz 2 genannten kirchlichen Körperschaften werden durch die beteiligten Kirchen entsandt.
#§ 7 Amtsdauer
(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt.
(2) 1Die erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist möglich.
(3) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird von der Stelle, die den Ausscheidenden benannt hat, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für die Stellvertreter.
#§ 8 Rechtsstellung der Mitglieder der Kommission
(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission üben ihr Amt unentgeltlich aus. 2Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist ihnen ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
#§ 9 Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandten Mitglieder bzw. 3aus der Gruppe der anderen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zu wählen. 4Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
(3) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden.
(4) 1Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzung vorzuschlagen.
(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(6) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt in den Angelegenheiten des § 2 Absatz 2 mit den Stimmen von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder, in den anderen Angelegenheiten mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder.
(7) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; in diesem Verfahren müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist.
(8) 1Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern und ihren Stellvertretern zuzusenden.
(9) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.
(10) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung geben.
(11) 1Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen, werden von den entsendenden Stellen (§§ 5 und 6) getragen. 2Die Kosten der Geschäftsführung einschließlich der Tagungskosten der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Union Evangelischen Kirchen in der EKD getragen.
(12) 1Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Kirchenkanzlei wahrgenommen.
#§ 10 Einleitung des Verfahrens
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Anträgen einer der beteiligten Kirchen oder einer in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Mitarbeitervereinigung, im Falle des § 5 Satz 2 ggf. der Gesamtmitarbeitervertretung oder des vergleichbaren Zusammenschlusses oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
#§ 11 Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen (§ 2 Absatz 2)
(1) 1Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 werden den Beteiligten gemäß § 10 zugeleitet und, sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
(2) 1Erhebt mindestens ein Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder ein Beteiligter gemäß § 10 innerhalb von vier Wochen nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. 2Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung.
(3) 1Gegen den neuerlichen Beschluss kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Werden keine Einwendungen erhoben oder der Schlichtungsausschuss nicht angerufen, so ist der Beschluss nach Ablauf der Fristen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
(5) 1Hat sich in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. 2Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so kann in dringenden Fällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ein Drittel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
#§ 12 Schlichtungsausschuss
(1) 1Zur Entscheidung in den Fällen des § 11 Absatz 3 und 5 sowie § 13 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern gebildet. 2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. 3Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein.
(2) 1Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen benennt zwei Beisitzer und deren Stellvertreter.
(3) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Dreiviertelmehrheit der Zahl ihrer Mitglieder bestimmt.
(4) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen.
(5) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und der Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 3Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter benannt.
(6) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, die Beisitzer nach Absatz 2 werden vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses durch Handschlag zur gewissenhaften Ausführung ihres Amtes verpflichtet.
(7) 1Der Schlichtungsausschuss kann Einzelheiten zum Verfahren in einer Geschäftsordnung regeln.
(8) 1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und vier Beisitzer anwesend sind. 2Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. 3Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig.
(9) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
(10) 1Die Kosten der Arbeit des Schlichtungsausschusses trägt die Union Evangelischer Kirchen in der EKD.
#§ 13 Nachprüfung der Mitgliedschaft
1Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss; bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.
#§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) 1Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung.
(2) 1Solange ein Schlichtungsausschuss nicht besteht, nimmt der Präses der Synode der Evangelischen Kirche der Union die Aufgaben des Schlichtungsausschusses und dessen Vorsitzenden wahr.
#§ 15 Inkrafttreten
(2) 1Für die Gliedkirchen wird sie vom Rat in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben.
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1 ↑ Aufgehoben durch § 2 des Beschlusses vom 3. Dezember 2008 zur Zustimmung zum ARRG.EKD-Ost, ABl. EKD 2009, S. 56 (gesetzesvertretende VO); Zustimmung Vollkonferenz am 1. Mai 2009, ABl. EKD S. 262).
1 ↑ Aufgehoben durch § 2 des Beschlusses vom 3. Dezember 2008 zur Zustimmung zum ARRG.EKD-Ost, ABl. EKD 2009, S. 56 (gesetzesvertretende VO); Zustimmung Vollkonferenz am 1. Mai 2009, ABl. EKD S. 262).