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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rahmenvereinbarung zur Auftragsverwaltung
Vom 15./19. November 1996
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
bisher keine Änderungen erfolgt |
Rahmenvereinbarung zur Auftragsverwaltung
zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,
vertreten durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes,
im folgenden Versicherungsnehmer genannt,
und der
Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Berlin, vertreten durch den Vorstand,
im folgenden VERKA genannt.
####§ 1
Auftragsverwaltung
Die EKD beauftragt die VERKA, die Rentenverwaltung für privatrechtlich beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den östlichen Gliedkirchen, die am 1. Januar 1997 nach der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung eingeführt wird, vollständig abzuwickeln.
#§ 2
Beitrittsmöglichkeit
Die östlichen Gliedkirchen können durch einseitige Willenserklärung dieser Vereinbarung beitreten. Sie haben nach einem Beitritt das Recht, mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
#§ 3
Aufgaben der VERKA
Zur Auszahlung der Renten an die
- Versorgungsempfänger aus dem Versicherungsvertrag
übernimmt die VERKA für beigetretene Gliedkirchen eine Auftragsverwaltung, die folgende Aufgaben beinhaltet:
#- Mitteilungen und Auskünfte an die Rentner und Rentnerinnen,
- Leistungsfestsetzung,
- Rentenauszahlungen,
- Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern,
- Anforderungen von Lebensbescheinigungen.
§ 4
Pflichten der beitretenden Gliedkirchen
1 Die beitretenden Gliedkirchen melden der VERKA die versorgungsberechtigten Personen mit dem Beitritt. 2 Veränderungen im versorgungsberechtigten Personenkreis werden ebenfalls der VERKA umgehend gemeldet. 3 Erhält eine versorgungsberechtigte Person eine Versorgungsleistung, die höher ist, als die im Rückdeckungsvertrag versicherte Leistung, so verpflichtet sich die jeweilige Gliedkirche, den nicht versicherten Teil der Leistung nachzuversichern oder die Leistungsdifferenz auszugleichen.
#§ 5
Kosten der Auftragsverwaltung
1 Für die Auftragsverwaltung nach § 3 des Vertrages erhält die VERKA eine Aufwandsentschädigung von 1% der laufenden Rentenzahlungen. 2 Die Abrechnung erfolgt kalenderjährlich.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Rahmenvereinbarung tritt zum 1. Januar 1997 in Kraft. 2 Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht vor Ablauf von drei Monaten von einem der Partner gekündigt wird.
Hannover, den 19. November 1996
Evangelische Kirche in Deutschland
Berlin, den 15. November 1996
Kirchliche Versorgungskasse VVaG