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#### § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD
Vom 27. Mai 1994
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
§ 1
Auftrag
(
1
)
1 Das Kirchenrechtliche Institut der EKD berät die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse in kirchen- und staatskirchenrechtlichen Fragen durch die Erstattung von Rechtsgutachten und die Erteilung von sonstigen Rechtsauskünften. 2 Es wirkt mit an der wissenschaftlichen Bearbeitung des Kirchenrechts auch auf internationalen Konferenzen.
(
2
)
Das Kirchenrechtliche Institut erstellt für die Veröffentlichung im Amtsblatt der EKD die Rechtsquellennachweisungen für das deutsche evangelische Kirchenrecht und die Rechtsprechungsbeilagen.
(
3
)
Das Kirchenrechtliche Institut soll das Interesse an den Fächern Kirchenrecht und Staatskirchenrecht unter dem akademischen Nachwuchs lebendig erhalten.
(
4
)
Dem Kirchenrechtlichen Institut obliegt die wissenschaftliche Betreuung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten des Kirchen- und des Staatskirchenrechts.
# § 2
Stellung
Das Kirchenrechtliche Institut erfüllt seine Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit und in Bindung an den kirchlichen Auftrag.
# § 3
Organisation
(
1
)
Das Kirchenrechtliche Institut ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Der Sitz des Kirchenrechtlichen Instituts soll nur in einer Universitätsstadt im Bereich der EKD liegen, in der sich eine Juristische und eine Evangelisch-Theologische Fakultät befinden.
(
3
)
1 Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenrechtlichen Instituts wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Kirchenamtes wahrgenommen. 2 Die Ausübung dieses Rechts wird dem Leiter oder der Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts übertragen.
# § 4
Beirat
(
1
)
1 Dem Kirchenrechtlichen Institut steht ein Beirat zur Seite, dessen Mitglieder vom Rat auf die Dauer von 6 Jahren berufen werden. 2 Dem Leiter oder der Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts steht ein Vorschlagsrecht zu.
(
2
)
Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts lädt den Beirat und das Kirchenamt zu den Sitzungen ein.
# § 5
Leitung
(
1
)
1 Der Rat beruft den Leiter oder die Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts. 2 Zum Leiter oder zur Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts soll nur ein Hochschullehrer an einer Universität im Bereich der EKD berufen werden, der die Lehrbefugnis für das Kirchen- und das Staatskirchenrecht besitzt.
(
2
)
Der Leiter oder die Leiterin ist für die Erledigung der dem Kirchenrechtlichen Institut übertragenen Aufgaben verantwortlich.
(
3
)
Die redaktionelle Betreuung der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht kann vom Kirchenrechtlichen Institut wahrgenommen werden, solange die geschäftsführende Herausgabe dieser Zeitschrift dem Leiter oder der Leiterin des Instituts obliegt.
# § 6
Personal- und Sachmittel
(
1
)
Das Kirchenrechtliche Institut erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushalts- und Stellenplans der EKD die erforderliche Personal- und Sachausstattung.
(
2
)
Das Institut verwaltet die ihm zugewiesenen Mittel im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung.
# § 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.