.

Ordnung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD

Vom 27. Mai 1994

(ABl. EKD 1994 S. 252)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
####

§ 1
Auftrag

( 1 ) Das Kirchenrechtliche Institut der EKD berät die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse in kirchen- und staatskirchenrechtlichen Fragen durch die Erstattung von Rechtsgutachten und die Erteilung von sonstigen Rechtsauskünften. Es wirkt mit an der wissenschaftlichen Bearbeitung des Kirchenrechts auch auf internationalen Konferenzen.
( 2 ) Das Kirchenrechtliche Institut erstellt für die Veröffentlichung im Amtsblatt der EKD die Rechtsquellennachweisungen für das deutsche evangelische Kirchenrecht und die Rechtsprechungsbeilagen.
( 3 ) Das Kirchenrechtliche Institut soll das Interesse an den Fächern Kirchenrecht und Staatskirchenrecht unter dem akademischen Nachwuchs lebendig erhalten.
( 4 ) Dem Kirchenrechtlichen Institut obliegt die wissenschaftliche Betreuung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten des Kirchen- und des Staatskirchenrechts.
#

§ 2
Stellung

Das Kirchenrechtliche Institut erfüllt seine Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit und in Bindung an den kirchlichen Auftrag.
#

§ 3
Organisation

( 1 ) Das Kirchenrechtliche Institut ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Der Sitz des Kirchenrechtlichen Instituts soll nur in einer Universitätsstadt im Bereich der EKD liegen, in der sich eine Juristische und eine Evangelisch-Theologische Fakultät befinden.
( 3 ) Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenrechtlichen Instituts wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Kirchenamtes wahrgenommen. Die Ausübung dieses Rechts wird dem Leiter oder der Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts übertragen.
#

§ 4
Beirat

( 1 ) Dem Kirchenrechtlichen Institut steht ein Beirat zur Seite, dessen Mitglieder vom Rat auf die Dauer von 6 Jahren berufen werden. Dem Leiter oder der Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts steht ein Vorschlagsrecht zu.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts lädt den Beirat und das Kirchenamt zu den Sitzungen ein.
#

§ 5
Leitung

( 1 ) Der Rat beruft den Leiter oder die Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts. Zum Leiter oder zur Leiterin des Kirchenrechtlichen Instituts soll nur ein Hochschullehrer an einer Universität im Bereich der EKD berufen werden, der die Lehrbefugnis für das Kirchen- und das Staatskirchenrecht besitzt.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin ist für die Erledigung der dem Kirchenrechtlichen Institut übertragenen Aufgaben verantwortlich.
( 3 ) Die redaktionelle Betreuung der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht kann vom Kirchenrechtlichen Institut wahrgenommen werden, solange die geschäftsführende Herausgabe dieser Zeitschrift dem Leiter oder der Leiterin des Instituts obliegt.
#

§ 6
Personal- und Sachmittel

( 1 ) Das Kirchenrechtliche Institut erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushalts- und Stellenplans der EKD die erforderliche Personal- und Sachausstattung.
( 2 ) Das Institut verwaltet die ihm zugewiesenen Mittel im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung.
#

§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.