.Kirchengesetz
Kirchengesetz
zu dem Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
Vom 7. März 1957
(ABl. EKD 1957, Nr. 162, Sonderheft)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Gemäß dem Auftrag der Kirche zur Seelsorge an allen ihren Gliedern hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Grund des Artikels 10 Buchstabe b der Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen.
####§ 1
(
1
)
Dem am 22. Februar 1957 in Bonn unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge wird zugestimmt.
(
2
)
Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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