.

Nichtamtliche Begründung
zum Ausführungsgesetz der EKD
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD

(Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz – AGBVG-EKD)

Lfd. Nr.
Begründung
Fundstelle
Kirchengesetz
1
Begründung zum Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014
2
Begründung des Artikel 7 Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016
3
Begründung des Artikel 5 Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestanded und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019
##

Begründung
zum Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 12. November 2014

###

Artikel 1
Ausführungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz – AGBVG-EKD)

#

A. Allgemeines

Das neue Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (BVG-EKD) tritt für die EKD am 1. April 2015 in Kraft. Zugleich tritt das bisherige Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Beschäftigten der Evangelischen Kirche in Deutschland in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (BesVersG-EKD) außer Kraft.
Das neue BVG-EKD verweist, wie das bisherige BesVersG-EKD, in vollem Umfang auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht des Bundes. Insofern ändert sich für die öffentlich-rechtlich Beschäftigten der EKD wenig. Das Ausführungsgesetz muss daher nur wenige Besonderheiten der EKD aufnehmen und wenige Regelungen zu einzelnen Öffnungsklauseln des BVG-EKD enthalten.
#

B. Einzelne Vorschriften

#

§ 1 (zu § 6 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8)

Zulage im Amt der Militärbischöfin oder des Militärbischofs
Zu Absatz 1: Die bisherige Regelung in § 5a Abs. 5 BesVersG-EKD sah eine ruhegehaltfähige Zulage für den Bevollmächtigten des Rates für die Dauer der Ausübung des Nebenamtes der Militärbischöfin oder des Militärbischofs vor. Die jetzt vorgesehene Regelung gilt für die Wahrnehmung des Militärbischofsamtes im Hauptamt in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zur EKD. Wie bisher soll die bisherige Besoldung und Versorgung durch eine Zulage auf die Besoldungsgruppe B6 angehoben werden.
Zu Absatz 2: Da die Versorgung durch den beurlaubenden Dienstherrn des bisherigen Dienstverhältnisses zu zahlen ist, wird die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage fingiert und ihre Zahlung durch den beurlaubenden Dienstherrn durch entsprechende Vereinbarungen und Zahlung von Versorgungsbeiträgen sichergestellt. Da aufgrund der ruhegehaltfähigen Zulage auch für die bereits in einem anderen, niedriger besoldeten Dienst zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit die erhöhte Versorgung nach B6 zu zahlen ist, muss der Versorgungsbeitrag der EKD umso höher sein, je weniger Ansparzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibt.
In § 16 Absatz 1 und 3 BVG-EKD ist klargestellt, dass die Zulage während des aktiven Dienstes nach dem Recht der EKD zu zahlen ist, im Ruhestand aber nach dem Recht des beurlaubenden Dienstherrn, da dieser das Ruhegehalt einschließlich der Zulage auszahlt und jede Kirche immer nur ihr eigenes Recht anwenden kann.
Zu Absatz 3: Kann eine Versorgungsvereinbarung nach Absatz 2 nicht geschlossen werden, z.B. weil das Recht des beurlaubenden Dienstherrn dies nicht zulässt, so muss die EKD ihre Zusage einer ruhegehaltfähigen Zulage durch eigene Zahlungen an die frühere Militärbischöfin oder den früheren Militärbischof einlösen. Hierzu schafft Absatz 3 die Rechtsgrundlage. Es handelt sich – schon aus Gründen des Verwaltungsaufwandes – um eine Auffanglösung, die nur im Ausnahmefall Anwendung finden soll.
Zu Absatz 4: Steht die Militärbischöfin oder der Militärbischof im Hauptamt einer Gliedkirche und nimmt das Amt im Nebenamt wahr, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Auch in diesem Fall sind die von einem anderen Dienstherrn gewährten Versorgungsbezüge auf die Höhe der Versorgung nach B6 aufzustocken, wofür die EKD Versorgungsbeiträge nach Absatz 2 zahlt.
#

§ 2 (zu § 10 Nr. 5)

Dienst in einer evangelischen Gemeinde deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland
§ 2 ergänzt die vorhandenen Vorschriften in § 2 Abs. 4 AGKBG.EKD, § 5 AGPfDG-EKD sowie in § 17 Abs. 3 ÖG-EKD und stellt sicher, dass alle Pfarrerinnen und Pfarrer im Ausland in Besoldungs- und Versorgungsfragen gleich behandelt werden. Während sich die Vorschriften im AGKBG.EKD und AGPfDG-EKD in erster Linie auf das Statusrecht beziehen, betrifft die Regelung in § 17 Abs. 3 ÖG-EKD zwar auch Besoldung und Versorgung der Auslandspfarrer/innen. Die Bestimmung gilt aber nur für Dienstverhältnisse auf Zeit, wie sie in der Auslandsarbeit die Regel sind, wenn keine Entsendung möglich ist. § 2 stellt die Gleichbehandlung nun für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse in der Auslandsarbeit sicher.
#

§ 3 (zu § 12)

Zuständigkeiten
Nach § 12 Absatz 1 BVG-EKD ist für Entscheidungen in Fragen des BVG-EKD die oberste kirchliche Verwaltungsbehörde zuständig. Dies ist für die EKD der Rat. Die Regelung des § 3 (bisher § 4 BesVersG-EKD) erlaubt ihm, seine Entscheidungskompetenz zu delegieren. Dies gilt auch, soweit nach Bundesrecht die Zuständigkeit von Regierungen, Ministerien, obersten Bundesbehörden oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden bestimmt ist. Da sich die entsprechenden Bestimmungen im Bundesbesoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz in-dessen meist nicht auf Einzelmaßnamen, sondern auf den Erlass generell abstrakter Regelungen beziehen, dürfte die Anwendung der Delegationsmöglichkeit im Hinblick auf Artikel 31 GO-EKD hier nur im Ausnahmefall in Betracht kommen.
#

§ 4 (zu § 18)

Zuordnung der Ämter
Die Vorschrift entspricht in vollem Umfang der bewährten Regelung in § 5 BesVersG-EKD.
Die Anlage zu § 4 Absatz 1 erfährt gegenüber der bisherigen Anlage eine kleine Korrektur, indem die Gruppe der Oberkirchenräte/innen, als ständige Vertretung der Leitung der Hauptabteilung III, entfällt. Die Regelung stammt aus der Zeit nach dem Umzug des kirchlichen Außenamtes von Frankfurt a.M. nach Hannover 1985. Eine "ständige" Vertretung der Leitung, d.h. Vertretung auch bei Anwesenheit der Leitungsperson, ist derzeit in der Ökumeneabteilung nicht installiert.
Das Amt der Militärbischöfin oder des Militärbischofs, das inzwischen im Hauptamt wahrgenommen wird, wurde in die Anlage aufgenommen. Schon bisher war eine entsprechende Besoldung auf der Grundlage des Haushaltsplanes nach § 5 Abs. 2 BesVersG-EKD möglich.
#

§ 5 (zu § 23)

Ausgleichsstufe beim Wechsel in den Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland
Aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes des Bundes von 2009 (DNeuG) werden die Stufen des Grundgehaltes nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter, sondern nach der im Beruf zurückgelegten Erfahrungszeit (§§ 27, 28 BBesG) bestimmt. Da das Besoldungsdienstalter im Wesentlichen unter Berücksichtigung des Lebensalters festgesetzt wurde, führte es im Vergleich zu der neuen Regelung für Menschen mit spätem Berufseinstieg, z.B. nach einer Promotion, zu einer günstigeren Stufe des Grundgehaltes. Die Umstellung von seinerzeit 12 Dienstaltersstufen auf jetzt acht Erfahrungsstufen erfolgte 2009, ohne im Einzelfall die bisherige Berufserfahrung nach den neuen Regeln als Erfahrungszeit zu bewerten, sondern rein betragsmäßig auf der Grundlage des bisher zustehenden Grundgehaltes. Die Übergangsregelung schrieb somit für die vorhandenen Beschäftigten die Besserstellung aufgrund ihres Alters fort. Inzwischen haben auch die meisten Bundesländer und damit die meisten Gliedkirchen der EKD vergleichbare Rechtsänderungen mit vergleichbaren Übergangsregelungen vorgenommen.
Seit der Föderalismusreform und den danach erfolgten Rechtsänderungen sind die Stufen des Grundgehaltes bei jedem Wechsel des Dienstherrn neu festzusetzen. Hierbei kommen allein die neuen Regelungen nach §§ 27, 28 BBesG zur Anwendung, die das Alter völlig unberücksichtigt lassen. Die Besserstellung aufgrund der Übergangsregelung geht in dem neuen Dienstverhältnis somit verloren. Das bedeutet für die wechselnde Person in vielen Fällen einen Verlust von ein bis zwei Gehaltsstufen.
Die Regelung in § 5 orientiert sich in einer vereinfachten Form an den ursprünglichen Bestimmungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes zur Überleitung der Gehaltsstufen anhand der Höhe des bisherigen Grundgehaltes (Artikel 3 des DNeuG Besoldungsüberleitungsgesetz). Sie weist den wechselnden Personen eine Ausgleichsstufe zu. Dies ist entweder die Gehaltsstufe mit derselben Höhe des bisherigen Grundgehaltes oder, wenn es eine solche Stufe mit dem bisherigen Grundgehaltsbetrag in der anzuwendenden Gehaltstabelle nicht gibt, die nächste darüber liegende Stufe. So erhält die Ausgleichsstufe beim Wechsel zur EKD zunächst den Altersvorteil.
Zu Absatz 2: Die wechselnde Person verbleibt in der so erreichten Ausgleichsstufe, bis sie auch die für die Ausgleichsstufe "geschenkte" Dienstzeit zurückgelegt und nach den allgemeinen Regeln zur zurückzulegenden Erfahrungszeit die neue Stufe erreicht hat. Auf diese Weise kann die Geltung des neuen Gesetzes für alle öffentlich-rechtlich Beschäftigten ohne Enttäuschung beim Wechsel erreicht werden. Zudem vermeidet die Regelung aufwendige und fehleranfällige Verwaltungsvorgänge.
#

§ 6 (zu § 41 Absatz 5)

Sockelbetrag, Ausbildungszeiten in der ehemaligen DDR
Der sogenannte Sockelbetrag im Sinne des § 41 BVG-EKD betrifft Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR und dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne der DDR über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Kirchen (ABl. EKD 1981 S. 17 ff) rentenversichert waren oder später aufgrund der Übernahme dieser Regelung im Einigungsvertrag rentenversicherungspflichtig wurden. Für sie ist nach § 41 BVG-EKD die Zeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nicht ruhegehaltfähig. Sie erhalten für diese Zeit aber pauschal 17,9375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Sockelbetrag. Diese Regelung soll einerseits benachteiligten Biographien kirchennaher Menschen in der DDR Rechnung tragen, andererseits aber die Berücksichtigung entsprechender beitragsfreier Zeiten in der rentenrechtlichen Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 4 SGB VI) ermöglichen. Für die Beschäftigten der EKD spielt diese Sonderregelung praktisch keine Rolle und kann daher ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, dass durch den Ausschluss des Sockelbetrages keine Regelungslücke hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten und anderer außerhalb der Kirche rentenversicherter Berufsjahre in der ehemaligen DDR entsteht. § 12b BeamtVG bestimmt, dass Zeiten in der ehemaligen DDR nicht ruhegehaltfähig sein können, wenn die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurde. Diese Regelung wurde in § 27 Satz 2 BVG-EKD von der Anwendung ausgeschlossen. An ihre Stelle soll für den Bereich der EKD die allgemeine Regelung des § 12 BeamtVG treten, die die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten für das Ruhegehalt regelt. Für weitere in der ehemaligen DDR rentenversicherte Zeiten gelten anstelle des § 12b BeamtVG die allgemeinen Regeln zur Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten in § 28 BVG-EKD.
#

§ 7 (zu § 48 Absatz 1)

Altersgeld
Mit der Vorschrift wird die Gewährung von Altersgeld nach dem Bundesaltersgeldgesetz ausgeschlossen. Zurzeit scheint es für die EKD für die Rekrutierung qualifizierten Personals nicht erforderlich zu sein, für den Fall des Wechsels in die Wirtschaft ein Altersgeld in Aussicht zu stellen.
Das Altersgeld ist ein junges Rechtsinstitut. Es wurde 2011 in Baden-Württemberg eingeführt, 2013 in Niedersachsen und beim Bund und 2014 in Sachsen, Hessen und Hamburg. Es liegen noch keine auswertbaren Erfahrungen damit vor. Wohl aber scheinen in den drei Gesetzen nicht alle Fragen im Zusammenhang mit dem Wechsel zwischen öffentlich-rechtlichen Dienstherren kompatibel geregelt zu sein. Es ist daher vorzuziehen, zu einem späteren Zeitpunkt vor einem größeren Erfahrungshorizont in Bund und Ländern und nach notwendiger Weiterentwicklung des Rechtsgebietes zu prüfen, ob das Altersgeld für die EKD in Betracht gezogen werden sollte.
Artikel 2 (...)
Artikel 3 (...)
Artikel 4 (...)

Artikel 5 (...)
Artikel 6 (...)

Artikel 7 (...)
#

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten.

Die in Artikel 1 bis 7 genannten Kirchengesetze betreffen Angelegenheiten der EKD selbst, nicht der Gliedkirchen. Sie treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das BVG-EKD für die EKD selbst nach § 58 Abs. 1 BVG-EKD in Kraft tritt, da die geänderten Regelungen sich weitgehend auf das neu geschaffene Gesetz beziehen.
#

Begründung
zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016
vom 8. November 2016

##

A. Allgemeines

Das Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 umfasst als Artikelgesetz Änderungen der dienstrechtlichen Kirchengesetze mit Wirkung für die Gliedkirchen sowie einiger Kirchengesetze, die ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der EKD selbst sowie Entsendungen zu einem Auslandsdienst betreffen. Im Einzelnen sind dies:
Artikel 1 das Pfarrdienstgesetz (PfDG.EKD),
Artikel 2 das Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD),
Artikel 3 das Besoldungs- und Versorgungsgesetz (BVG-EKD),
Artikel 4 das Ökumenegesetz (ÖG-EKD),
Artikel 5 das Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstgesetz (AGPfDG-EKD),
Artikel 6 das Ausführungsgesetz der EKD zum Kirchenbeamtengesetz (AGKBG.EKD),
Artikel 7 das Ausführungsgesetz der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz (AGBVG-EKD) sowie
Artikel 8 das Inkrafttreten.
Es enthält keine spektakulären Eingriffe in das bisherige Dienstrecht, sondern bringt lediglich die vorhandenen Kirchengesetze der EKD im Bereich des Dienstrechts auf den aktuellen Stand. Insbesondere das Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. März 2015 (BGBl I S. 250) war Anlass zur Überprüfung und Aktualisierung vorhandener Regelungen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden außerdem Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Sol-daten sowie zur Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2016 (BR-Drucks. 158/16) aufgegriffen, die wesentliche Verbesserungen der bisherigen Regelungen für pflegende Angehörige im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beinhalten. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 7. Juli 2016 in dritter Beratung zugestimmt. Mit der zeitnahen Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zu rechnen.
Darüber hinaus beseitigt das vorliegende Kirchengesetz redaktionelle Unebenheiten und klärt oder erweitert einige Öffnungsklauseln insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes auf Wunsch der Gliedkirchen, die gerade an ihren Ausführungsgesetzen zu diesem Kirchengesetz arbeiten.
Folgende inhaltliche Änderungen sollen hervorgehoben werden:
  • § 5 Absatz 3 PfDG.EKD: Veröffentlichung des Verlustes der Ordinationsrechte im Amts-blatt darf auch im Internet lesbar sein.
  • §§ 61f. PfDG.EKD und §§ 16f. KBG.EKD: Änderung einiger personalaktenrechtlicher Regelungen, teilweise in Orientierung an dem Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes: insbesondere
    • die vollständige oder teilweise Digitalisierung von Personalakten wird zugelassen,
    • die besonderen Personalakten-Regelungen im PfDG.EKD und KBG.EKD sind – anders als im staatlichen Recht – nicht abschließend, sondern werden durch das allgemeine Datenschutzrecht im DSG-EKD ergänzt.
    • Mitteilungen in Strafsachen sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden hinsichtlich des Anspruchs der Mitarbeitenden auf Entfernung mit Beschwerden u.ä. gleichgestellt. Nicht entfernt werden Registerauszüge nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG), die eingeholt werden, um die Eignung für Aufgaben mit Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu prüfen.
  • §§ 69 bis 69b PfDG.EKD und §§ 50 bis 51b KBG.EKD: Anpassung und Erweiterung der bisherigen Regelungen an die vom Bundestag beschlossenen neuen Regelungen zur Beurlaubung aus familiären Gründen, zur Familienpflegezeit mit Vorschuss und zur Pflege-zeit mit Vorschuss mit der Folge, dass es nicht mehr erforderlich ist, sich bereits bei Beginn der Pflege zum Dienstumfang nach Abschluss der Pflegephase festzulegen.
  • §§ 73 Absatz 2, 94 Absatz 5 PfDG.EKD und § 53 Absatz 2, § 72 Absatz 6 KBG.EKD: Differenzierung des Nebentätigkeitsrechts für Teildienst, Beurlaubungen, Ruhestand und Ehrenamt. Im Teildienst und bei Beurlaubungen soll das allgemeine Nebentätigkeitsrecht gelten, ebenso im Ruhestand, dort aber mit dem Zusatz, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung ein Ersuchen näherer Auskünfte über die Nebentätigkeit oder eine Versagung eingeht (§ 94 Absatz 5 PfDG.EKD). Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt soll für Nebentätigkeiten Anzeigepflicht gelten mit der Möglichkeit, nähere Auskünfte einzuholen und ggf. eine Untersagung auszusprechen (§ 114 Absatz 2 PfDG.EKD).
  • §§ 6, 82a, 91a KBG.EKD, § 8 AGKBG.EKD: Ämter mit leitender Funktion können künftig auch zunächst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen werden.
  • § 11 Absatz 2 ÖG-EKD: durch Rechtsverordnung kann eine Interessenvertretung für in Auslandsgemeinden entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer geregelt werden, da sie bisher keine rechtlich gesicherte Vertretung haben.
  • § 13 BVG-EKD fasst die Regelung zum Familienzuschlag genauer für Fälle des Zusammentreffens staatlicher und kirchlicher Zahlungen, in denen der Staat den kirchlichen Dienst nicht als öffentlichen Dienst anerkennt. Es wird verdeutlicht, dass der staatliche Anteil unabhängig von seiner konkreten Höhe angerechnet wird, so dass künftig unterschiedliche Besoldungstabellen in den Ländern und Ruhegehaltssätze der Familienzuschlagsberechtigten nicht mehr ermittelt werden müssen.
  • § 3a AGPfDG-EKD und § 2a AGKBG.EKD: Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen können auch durch Fachärztinnen und -ärzte erfolgen, da staatliche Gesundheits-ämter es zunehmend ablehnen, kirchliche Beschäftigte amtsärztlich zu untersuchen.
  • § 4a AGPfDG-EKD und § 7a AGKBG.EKD: Regelungen über einen Leistungsbescheid, wie sie bei staatlichen und kirchlichen Dienstherren üblich sind, werden für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisses der EKD eingefügt.
  • Aufhebung des § 7 AGBVG-EKD: wer sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der EKD entlassen lässt, kann künftig anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersgeld wählen.
#

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Artikel 1 (...)
II. Artikel 2 (...)
III. Artikel 3 (...)
IV. Artikel 4 (...)

V. Artikel 5 (...)
VI. Artikel 6 (...)
#

VII. Artikel 7
1. Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz

##

1. Zu § 5a

§ 46 BBesG, der eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes vorsah, wurde durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. 2015 S. 2163) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben. Hintergrund hierfür war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (2 C 16.13), dass ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch dann besteht, wenn die Stellenbewirtschaftung in Form der sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ erfolgt. Dies führt für den Bund zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Die EKD betreibt hingegen keine "Topfwirtschaft". Sie muss aber hin und wieder ein höherwertiges Amt vertretungsweise versehen lassen und möchte dies nicht ohne finanzielle Anerkennung tun. Die Formulierung der EKD-Regelung orientiert sich an einem entsprechenden Regelungsentwurf zum AGBVG-EKD der EKBO.
#

2. Zu § 7

§ 7, der bisher die Anwendung des Altersgeldgesetzes ausschloss, wird aufgehoben. Damit kann künftig, wer sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der EKD entlassen lässt, anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersgeld wählen. Nach § 1 des Altersgeldgesetzes wird ein Altersgeld gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die entlassene Person vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben hat, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Anspruch auf Altersgeld entsteht nach § 49 Abs. 3 BVG-EKD abweichend von § 3 des Altersgeldgesetzes nach einer altersgeldfähigen Dienstzeit von sieben Jahren bei einem kirchlichen Dienstherrn i.S.d. § 1 BVG-EKD. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind gemäß § 3 AltGG insoweit in vollem Umfang zu berücksichtigen.
#

VIII. Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Artikelgesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Änderungen im Pfarrdienstgesetz, Kirchenbeamtengesetz und Besoldungs- und Versorgungsgesetz treten somit in den Gliedkirchen, die den genannten Kirchengesetzen für ihren Bereich zugestimmt haben, zu diesem Termin in Kraft, ohne dass es seitens der Gliedkirchen eines weiteren Aktes bedürfte. Für die EKD, für deren Eigenbereich drei Ausführungsgesetze und das Ökumenegesetz geändert werden, gilt das ohnehin.
#
#

Begründung
zum Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen
vom 13. November 2019

##

A. Allgemeines

Das Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen umfasst als Artikelgesetz Änderungen der dienstrechtlichen Kirchengesetze mit Wirkung für die Gliedkirchen sowie einiger weiterer Kirchengesetze mit Wirkung nur für die EKD unmittelbar.
Im Einzelnen sind dies:
Artikel 1 Pfarrdienstgesetz der EKD
Artikel 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD
Artikel 3 Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
Artikel 4 Disziplinargesetz der EKD
Artikel 5 Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
Artikel 6 Entsendungsbeihilfeverordnung
Artikel 7 Mitarbeitervertretungsgesetz
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 Inkrafttreten
Ab dem Jahr 2020 werden in den Gliedkirchen der EKD die geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand gehen. Es zeichnet sich ab, dass nicht alle Stellen wiederbesetzt werden können, obwohl aufgrund des Mitgliederrückgangs, Stellen reduziert werden. Andererseits besteht bei einigen Pfarrerinnen und Pfarrern das Bedürfnis, über die gesetzliche Ruhestandsgrenze hinaus tätig zu sein. Im Hintergrund steht zuweilen der Umstand, dass der Höchstruhegehaltssatz aufgrund der Berufsbiografie deutlich unterschritten wird oder dass man den Eintritt in den Ruhestand als einen gestreckten Übergang gestalten möchte. Auch besteht das Erfordernis, bereits praktizierte Dienste im Ruhestand auf eine solidere rechtliche Basis zu stellen. Daher sollen die Ruhestandsgrenzen flexibilisiert werden, indem das freiwillige Arbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze in unterschiedlichen Formen länger ermöglicht wird. Hierzu werden drei rechtliche Möglichkeiten näher ausgestaltet:
  1. Hinausschieben des Ruhestandes im Entwurf § 87a PfDG.EKD, § 66a KBG.EKD (bisher § 87 Absatz 4 PfDG.EKD, § 66 Absatz 4 KBG.EKD)
    Das Hinausschieben des Ruhestandes soll nicht mehr nur längstens drei Jahre, sondern bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres möglich sein, wobei in überschaubaren Zeitabschnitten von drei bzw. zwei Jahren hierüber zu entscheiden ist. Das Hinausschieben des Ruhestandes erhöht die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
  2. Dienst im Ruhestand im Entwurf § 94a PfDG.EKD, § 72a KBG.EKD (bisher § 94 Absatz 3 PfDG.EKD, § 72 Absatz 5 KBG.EKD)
    In allen Gliedkirchen übernehmen bereits jetzt Ruheständler/innen in unterschiedlichem Umfang insbesondere Predigt- und Vertretungsdienste. Dies wird in Zukunft noch wichtiger werden. Diese Dienste stellen keine Unterbrechung des Ruhestandes dar und sind daher nicht ruhegehaltfähig. Zu den sozialversicherungsrechtlichen Implikationen (§ 172 SGB VI) wurde ein Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts eingeholt.
  3. Wiederverwendung in einem aktiven Dienstverhältnis nach Beginn des Ruhestandes im Entwurf § 95a PfDG.EKD, § 73a KBG.EKD unterbricht den Ruhestand, so dass grundsätzlich weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten erworben werden.
    Da hierzu bisher keine Erfahrungen oder Vorbilder aus dem staatlichen Bereich vorliegen, gilt die Regelung in den Gliedkirchen nur, wenn diese sie für ihren Bereich für anwendbar erklären. Mit dieser Form der Weiterarbeit sollen z.B. Menschen erreicht werden, die nach einem frühzeitigen Ruhestand auf Antrag eine Aufgabe in der Familie übernommen haben, die nach einiger Zeit nicht mehr wahrgenommen werden muss.
Die Regelungen sollen für (künftige) Ruheständler/innen attraktiv sein, sie zur Weiterarbeit einladen und ihnen eine gewisse Planungssicherheit bieten, sie zeigen aber auch die Notwendigkeit fortbestehender Eignung und kirchlichen Interesses auf. Für Pfarrerinnen und Pfarrer kann ein wesentlicher Gesichtspunkt sein, ob für das Hinausschieben oder die Wiederverwendung, Dienstwohnungspflicht besteht. Hierzu liegt die Regelungskompetenz in den Gliedkirchen.
Nach dem Erreichen der Höchstversorgung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 10% des Grundgehaltes gezahlt (§§ 2, 16a BVG-EKD i.V.m. § 7a BBesG). Ein Teildienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze führt zu einem Gehalt, das sich aus dem regulären Teildienstgehalt (§ 6 BBesG) und einem Zuschlag zusammensetzt. Der Zuschlag bildet das bis zu diesem Zeitpunkt erdiente Ruhegehalt ab. Seine Höhe entspricht dem Verhältnis des Teildienstes zu einem vollen Dienstauftrag (§ 7a Absatz 2 BBesG). Bei einem ¾ Teildienst wird z.B. ¾ des Grundgehaltes und als Zuschlag ¼ der erdienten Versorgung gezahlt. Die Gliedkirchen, die das BVG-EKD nicht anwenden, sollten eine eigene Besoldungsregelung für die Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze erlassen. Insbesondere die Kombination von Teildienstgehalt und „Teilversorgung“ als Besoldungszuschlag kann die Verlängerung des Berufslebens attraktiv machen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfes liegt bei den Regelungen zu den Ordinationsrechten in Pfarrdienstverhältnissen im Ehrenamt. Die Änderungen wurden von den Gliedkirchen mit dem Ziel erbeten, Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt, die keinen aktiven Dienst mehr versehen, im Hinblick auf ihre Ordinationsrechte stärker mit Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand gleichzustellen. Bisher endet mit der Regelaltersgrenze gemäß § 113 Absatz 1 PfDG.EKD nicht nur der jeweilige Predigtauftrag, sondern das gesamte Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt. Hiermit entfallen bisher die Ordinationsrechte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 PfDG.EKD, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich im kirchlichen Interesse belassen werden. Die neue Regelung lässt das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt und mit ihm die uneingeschränkten Ordinationsrechte auch bei Dienstunfähigkeit und Erreichen der Regelaltersgrenze fortbestehen, ebenso wenn über längere Zeit kein Dienstauftrag übernommen wurde. Sie wird damit stärker als bisher dem Grundsatz der auf Lebenszeit angelegten Ordination gerecht. Gleichzeitig werden neue Beendigungstatbestände für das Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt ein geführt, nämlich das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, die im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Bezüge zur Folge hätte, oder die Ausübung einer Tätigkeit, die das Ansehen der Kirche oder des Amtes beeinträchtigt.
Daneben greift der Gesetzentwurf Anregungen der Gliedkirchen zur Veränderung oder Ergänzung vorhandener Regelungen auf oder reagiert auf Änderungen des staatlichen Rechts. Diese Regelungen betreffen insbesondere:
  • § 54 PfDG.EKD und § 39 KBG.EKD: Aktualisierungen nach Neufassung des Mutterschutzgesetzes und der Verordnung über den Mutterschutz und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV)
  • § 75 Absatz 2 PfDG.EKD: in der Regel kein Ruhen der Ordinationsrechte bei Beurlaubung im kirchlichen Interesse
  • § 14 Absatz 1 BVG-EKD: Anrechnung von Bezügen aus Amt oder Mandat auf aktive Dienstbezüge von höchstens 50% des kirchlichen wie des nichtkirchlichen Einkommens
  • § 28 BVG-EKD: Anpassung der Rechtslage an EWR-Verordnungen 1408/71 und 574/72 und EG-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 2. Februar 2018 (Tz. 6.1.2.31 bis 6.1.2.33), die eine Anrechnung von Renten aus EU-Staaten und der Schweiz auf die Versorgung untersagen, aber eine entsprechend geringere Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei sogenannten „Kann-Zeiten" erlauben
  • § 31 Absatz 5 DG.EKD: Angleichung an das Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen. Hierdurch werden die Möglichkeiten, beschuldigte Person und Beistand bei einer Zeugenvernehmung auszuschließen, erweitert, aber gleichzeitig durch ein Regelbeispiel (Minderjährige) das Gewicht der möglichen Ausschlussgründe (Sicherung des Ermittlungszwecks, schutzwürdige Interessen von Zeugen/innen oder Dritten) fassbar gemacht.
  • Einführung eines Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich für Kirchenbeamtenverhältnisse der EKD auf Zeit und Pfarrdienstverhältnisse der EKD auf Zeit (§ 7 AGBVG-EKD), da einige Gliedkirchen einen solchen Zuschuss zahlen und der Wegfall einen vorübergehenden Wechsel zur EKD belastet.
Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens und aus der Dienstrechtsreferentenkonferenz sind nach Eröffnung des Gesetzgebungsverfahrens weitere, neue Regelungen erbeten und in den Gesetzentwurf eingearbeitet worden. Dies sind insbesondere:
  • § 94a PfDG.EKD, § 72a KBG.EKD, § 16a BVG-EKD: Regelungen zur Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand können durch Rechtsverordnung getroffen werden
  • § 105 Absatz 3 PfDG.EKD, § 87 Absatz 3 KBG.EKD: Vervollständigung der ohne Vorverfahren zu entscheidenden Maßnahmen (Übertragung einer anderen Aufgabe während Wartestandserhebungen, Entlassung aus dem Probedienst und dem Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt, Verlust der Ordinationsrechte, Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf)
  • § 32a BVG-EKD: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden einige seltene und in der Praxis schwer zu erfassende Einkommensarten von der Definition des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes und damit von der Anrechnung auf die Versorgung ausgenommen (Umlagezahlungen zur zusätzlichen Alterssicherung neben einer privatrechtlichen Tätigkeit im Ruhestand, Leistungen nach dem Bundesfreiwilligengesetz).
  • §§ 42, 43 BVG-EKD: Ergänzung der Übergangsbestimmungen hinsichtlich Leistungen für Kindererziehung
  • § 35 DG.EKD: Erweiterung der Möglichkeiten der Protokollierung in Disziplinarverfahren
  • § 46 DG.EKD: Regelung zum Verfall bzw. zur Nachzahlung einbehaltener Bezüge bei Versetzung in den Wartestand oder Ruhestand.
Aufgrund der Diskussion im Stellungnahmeverfahren wurde insbesondere der Entwurf zu § 16a Absatz 3 BVG-EKD (Versorgung nach Wiederverwendung) modifiziert. Die bisherige Verweisung auf § 85a BeamtVG wurde mit der Maßgabe versehen, dass der nach § 85a gewährleistete Betrag den regelmäßigen Versorgungsanpassungen unterliegt und dass Versorgungsabschläge, die ggf. beim ersten Eintritt in den Ruhestand anfielen, sich für jedes Jahr der Wiederverwendung um 3,6% vermindern.
#

B. Begründungen der Vorschriften

#

Artikel 1 (...)
Artikel 2 (...)
Artikel 3 (...)
Artikel 4 (...)
#

Artikel 5
3. Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz

#

Zu § 7

Die EKD verweist in allen Fragen des Unterhalts auf das Bundesrecht und wendet daher grundsätzlich die Bundesbeihilfeverordnung an. § 7 Absatz 2 und 3 sieht eine Abweichung von der Bundesbeihilfeverordnung vor. Sie betrifft insbesondere Personen, die aus Gliedkirchen kommen, in denen sie einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erhalten haben und auf Zeit zur EKD wechseln. Um auch für diese attraktiv zu sein und das Dienstverhältnis auf Zeit nicht mit dem Wegfall des Zuschusses zu belasten, wird für Kirchenbeamtenverhältnisse auf Zeit und Pfarrdienstverhältnisse auf Zeit ein Beitragszuschuss in Höhe von 300 Euro monatlich eingeführt, der bei Teildienst anteilig gezahlt wird. Ein Zuschuss für Dienstverhältnisse auf Lebenszeit ist aus verwaltungstechnischen Gründen nicht vorgesehen. Aus denselben Gründen wird die Höhe des Zuschusses nicht automatisch am jeweiligen Krankenversicherungsbeitrag orientiert, sondern durch einen durch Rechtsverordnung anzupassenden Festbetrag bestimmt.
Ohne Zuschuss hätten Beihilfeberechtigte die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung von 14% des Bruttoeinkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze 2019 von 4.537,50 Euro) allein zu tragen, während Angestellte die Hälfte des Beitrages vom Arbeitgeber bekämen. Für Beihilfeberechtigte mit Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Beihilfeanspruch kaum wirtschaftliche Bedeutung.
Eine Reihe östlicher Gliedkirchen, deren Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach Herstellung der deutschen Einheit aufgrund ihrer Versicherung in der DDR ohnehin gesetzlich renten- und krankenversichert waren, gewähren Zuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in unterschiedlicher Höhe. Bei Erhalt des Beitragszuschusses sind grundsätzlich immer kassenärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Da Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in aller Regel keine Beihilfe in Krankheits , Pflege- und Geburtsfällen in Anspruch nehmen, entlasten sie den Dienstherrn finanziell. Daher haben von den westlichen Gliedkirchen auch die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Kirche in Bayern, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Evangelische Kirche im Rheinland Beitragszuschüsse eingeführt.
Absatz 3 verpflichtet zur Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern nicht vor Beginn der Behandlung ausnahmsweise aus wichtigem Grund der Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin ohne Kassenzulassung zugestimmt wurde. Im Ergebnis wird damit die Ausnahme des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung für freiwillig gesetzlich Versicherte ausgeschlossen, wenn diese einen Zuschuss beziehen. Ebenso findet für sie § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 4 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung keine Anwendung, so dass Zuschussbezieher verpflichtet sind, zunächst Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.
Absatz 4 enthält eine Ermächtigung des Rates der EKD zum Erlass von Rechtsverordnungen, die sowohl Änderungen der Zuschussregelungen als auch Abweichungen von der Bundesbeihilfeverordnung beinhalten können. Der Rahmen des § 80 des Bundesbeamtengesetzes ist dabei einzuhalten.
#
Artikel 6 (...)
Artikel 7 (...)
Artikel 8 (...)
#

Artikel 9
Inkrafttreten

1. (...)
2. Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft.
####