.Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Fernstudium
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Fernstudium
für kirchliche Dienste
Vom 1. April 1976
(ABl. EKD S. 345)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die nachstehende Ordnung der Evangelischen Arbeitsstelle Fernstudium für kirchliche Dienste beschlossen.
####§ 1
Auftrag
(
1
)
Die Evangelische Arbeitsstelle Fernstudium für kirchliche Dienste (im Folgenden Arbeitsstelle genannt) hat den Auftrag, durch Fernstudienlehrgänge zur Aus-, Fort- und Weiterbildung haupt-, neben- und ehrenamtlicher Mitarbeiter in Gliedkirchen, Einrichtungen, Werken und Verbänden der Evangelischen Kirche in Deutschland beizutragen.
(
2
)
Die Arbeitsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- den Bedarf an Fernstudienlehrgängen für kirchliche Dienste zu prüfen und dem Kuratorium der Arbeitsstelle entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,
- vom Kuratorium beschlossene Fernstudienlehrgänge zu entwickeln und ihre Durchführung zu unterstützen,
- die Ergebnisse der Fernstudienlehrgänge festzustellen und auszuwerten,
- die Entwicklung des Fernstudiums zu beobachten und Gliedkirchen, Einrichtungen, Werke und Verbände in Fernstudienangelegenheiten zu beraten.
§ 2
Rechtsträger
(
1
)
Die Arbeitsstelle ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
3
)
1 Die Kirchenkanzlei2# ist berechtigt, allgemeine Anweisungen für die Tätigkeit der Arbeitsstelle zu erlassen. 2 Sie vertritt die Arbeitsstelle in Rechtsangelegenheiten.
#§ 3
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium berät die Arbeitsstelle bei ihrer Tätigkeit und stellt die wissenschaftliche Begleitung der Entwicklung und Auswertung von Fernstudienlehrgängen sicher. 2 Es beschließt – unbeschadet der Befugnisse der Organe der EKD und deren Amtsstellen3#– über die Grundzüge der Planung, die Verabschiedung von Studienmaterialien und die Mitwirkung bei der Durchführung von Fernstudienlehrgängen.
(
2
)
Das Kuratorium berät den Rechtsträger bei der Ein- und Anstellung, Entlassung und Kündigung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Arbeitsstelle und macht Vorschläge für die Aufstellung des Haushaltsplanes.
#§ 4
Zusammensetzung des Kuratoriums
(
1
)
1 Dem Kuratorium gehören mindestens 9 und höchstens 12 vom Rat der EKD berufene Mitglieder an. 2 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Kuratorium aus seiner Mitte gewählt. 3 Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt 3 Jahre. 4 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt 6 Jahre. 2 Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. 3 Die Mitglieder erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den bei der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Sätzen.
(
3
)
Die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Arbeitsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teil.
(
4
)
1 Der zuständige Referent der Kirchenkanzlei4# nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. 2 Die Kirchenkanzlei5# kann weitere Referenten zu den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme entsenden.
(
5
)
Das Kuratorium ist – im Einvernehmen mit der Kirchenkanzlei6# berechtigt, fachkundige Gäste zu den Kuratoriumssitzungen zu laden.
(
6
)
1 Das Kuratorium ist mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. 2 Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn die Kirchenkanzlei7# oder zwei stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(
7
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Es fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
#§ 5
Wissenschaftliche Beiräte
(
1
)
Das Kuratorium kann zur wissenschaftlichen Begleitung der Erarbeitung und Auswertung von Fernstudienlehrgängen Beiräte bilden.
(
2
)
1 Die Mitgliedschaft in einem Beirat ist ehrenamtlich. 2 Die Mitglieder erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den bei der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Sätzen.
#§ 6
Leiter der Arbeitsstelle
(
1
)
Der Leiter der Arbeitsstelle wird nach Anhörung des Kuratoriums und der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Arbeitsstelle vom Rat der EKD berufen und abberufen.
(
2
)
Er leitet die Arbeitsstelle nach Maßgabe dieser Ordnung selbständig und vertritt sie insoweit auch gegenüber staatlichen und kirchlichen Stellen.
(
3
)
1 Der Leiter der Arbeitsstelle ist für die Ausführung der im Rahmen dieser Ordnung ergangenen Beschlüsse und Weisungen verantwortlich. 2 Im Benehmen mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegt ihm besonders die Aufstellung des Arbeitsplanes, die Einberufung von Sitzungen und die Bewirtschaftung der Mittel im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes.
#§ 7
Diese Ordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
#
1 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).
1 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).
#
2 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).
2 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).