.Vereinbarung der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Zusammenschlüsse innerhalb
Vereinbarung der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Zusammenschlüsse innerhalb
der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der
Lutherischen Liturgischen Konferenz Deutschlands1#
Vom 12. Juni 1981
(ABl. EKD 1982 S. 134) – mit Änderungen vom 12. November 1997/22. Januar 1998
Die Arnoldshainer Konferenz
– vertreten durch den Vorstand –,
die Evangelische Kirche in Deutschland
– vertreten durch den Rat, dieser vertreten durch das Kirchenamt der EKD –,
die Evangelische Kirche der Union
– vertreten durch den Leiter der Kirchenkanzlei –,
die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands
– vertreten durch den Leitenden Bischof, dieser vertreten durch das Lutherische Kirchenamt –,
der Reformierte Bund
– vertreten durch das Moderamen –,
im folgenden »Zusammenschlüsse« genannt,
und
die Lutherische Liturgische Konferenz Deutschlands
– vertreten durch den Vorstand –,
im folgenden »Konferenz« genannt,
schließen zur Förderung der Gemeinsamkeit gottesdienstlichen Handelns unter grundsätzlicher Anerkennung der vielfältigen Gestalt von Gottesdiensten und Amtshandlungen in den Kirchen folgende Vereinbarung:
####§ 1
(
1
)
1 Die Zusammenschlüsse erkennen an, dass die Konferenz mit ihren Anregungen und Arbeitsergebnissen den Zusammenschlüssen und den ihnen zugehörigen Landeskirchen sowie darüber hinaus allen deutschsprachigen evangelischen Kirchen zur Verfügung steht. 2 Sie unterstützen die sich aus § 1 der Satzung der Konferenz vom 1. März 1977 ergebenden Aufgaben der Konferenz.
(
2
)
1 Die Zusammenschlüsse, die an gottesdienstlichen Ordnungen zu arbeiten beabsichtigen, unterrichten die Konferenz von ihren Vorhaben und teilen rechtzeitig mit, ob sie von der Konferenz geeignete inhaltliche Vorschläge zu erhalten wünschen. 2 Die Konferenz wird solche Vorhaben vorrangig unterstützen.
(
3
)
Die Zusammenschlüsse werden darüber hinaus darauf hinwirken, dass die ihnen zugehörigen Landeskirchen entsprechend verfahren, soweit diese nicht ohnehin an von den Zusammenschlüssen gesetztes Recht gebunden sind.
#§ 2
1 Die Zusammenschlüsse erkennen an, dass die Konferenz sich auch nach eigenem Ermessen mit gottesdienstlichen Ordnungen befasst und dazu Diskussionsbeiträge liefert. 2 Die Konferenz wird sich ihrerseits mit den Zusammenschlüssen rechtzeitig über solche eigenen beabsichtigten Arbeitsvorhaben ins Benehmen setzen. 3 Für die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen gilt § 4 dieser Vereinbarung entsprechend.
#§ 3
(
1
)
Die Konferenz räumt den Zusammenschlüssen, die Arbeitsergebnisse der Konferenz ganz oder teilweise verwenden wollen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unentgeltlich das Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein und erklärt ihre Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsrechts auf Landeskirchen.
(
2
)
Die Zusammenschlüsse und die ihnen zugehörigen Landeskirchen entscheiden über eine Verwendung der Arbeitsergebnisse.
(
3
)
1 Die Zusammenschlüsse und die ihnen zugehörigen Landeskirchen sind berechtigt, im Benehmen mit der Konferenz, die Arbeitsergebnisse und deren Titel zum Zwecke der Nutzung oder, falls es sich während der Nutzung als erforderlich erweist, zu ändern. 2 Eine Änderung soll nur vorgenommen werden, wenn nur dadurch die Nutzung oder die Fortführung der Nutzung gesichert werden kann und das zu ändernde Arbeitsergebnis nicht in seinem Wesensgehalt verändert wird.
(
4
)
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für solche deutschsprachigen evangelischen Kirchen, die keinem der Zusammenschlüsse angehören.
#§ 4
Die Konferenz wird Arbeitsergebnisse, die geltende Ordnungen der Zusammenschlüsse und der ihnen zugehörigen Landeskirchen berühren, vor der Veröffentlichung mit den betroffenen Zusammenschlüssen oder Landeskirchen abstimmen, besonders um sicherzustellen, dass durch ausreichende Kennzeichnung eine Verwechslung mit kirchenrechtlich geltenden Ordnungen ausgeschlossen oder eine Verwechslung mit kirchlichen Verlautbarungen nicht möglich ist.
#§ 5
Die Konferenz wird Arbeitsergebnisse, die für die Gemeinsamkeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland von Bedeutung sind, der EKD zur Beratung und ggf. zur Beschlussfassung im Rahmen ihrer Grundordnung zuleiten.
#§ 6
1 Die Bereitschaft von Zusammenschlüssen und Landeskirchen, die Arbeit der Konferenz im Rahmen der finanziellen Möglichkeit auch weiterhin aus Haushaltsmitteln durch Beiträge und durch Übernahme der Reisekosten für ihre Vertreter zu unterstützen, bleibt unberührt. 2 Die Konferenz legt über die Verwendung der Beiträge Rechnung. 3 Auf Verlangen legt sie die durch unabhängige Prüfer geprüfte Jahresrechnung vor.
#§ 7
1 Die Konferenz wird die zuständigen Referenten der Dienststellen der Zusammenschlüsse zu Mitgliedern der Konferenz berufen, wenn diese von ihren Zusammenschlüssen vorgeschlagen werden. 2 Sie achtet im übrigen darauf, dass die Konferenz lutherische, unierte und reformierte Mitglieder umfasst.
#§ 8
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 10.8.1998 in Kraft.
(
2
)
1 Sie gilt zunächst für die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich stillschweigend für jeweils weitere 5 Jahre. 2 Die Vereinbarung kann von jedem der Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 3 Im Falle einer Kündigung, die die Beendigung dieses Vertrages zur Folge hat, bleiben dennoch nach § 3 Absatz 1 und 2 getroffene Entscheidungen in Geltung. 4 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend fort.