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Kirchengesetz über die Ordnung der Missionsarbeit
(Missionsarbeitsgesetz – MaG-EKD)

Vom 9. November 2020

(ABl. EKD 2020 S. 263)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen haben nach ihren Ordnungen die Aufgabe, für die missionarische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit zu sorgen und die Zuordnung von Kirche und Mission in ihrem Bereich sowie die Zusammenarbeit der regionalen Missionswerke und Missionsgesellschaften zu fördern. In Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken sie mit anderen Kirchen zusammen.
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§ 2

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland nimmt die Aufgabe der Äußeren Mission unter anderem durch ihre Mitgliedschaft im Verein „Evangelische Mission – Weltweit e.V.“ (im Weiteren: die EMW) wahr.
( 2 ) Die EMW ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und dient der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat. Sie ist der Dachverband der in ihr zusammengeschlossenen Missionswerke und zugleich Fachverband für ökumenische Weltmission und Missionstheologie ihrer Mitglieder. Als Dachverband stellt sie die Arbeit der Missionswerke nach außen dar und vertritt deren Interessen in den Bereichen Weltmission und Ökumene innerkirchlich und gegenüber Dritten. Als Fachverband bündelt sie die Kompetenz ihrer Mitglieder und ihrer Partner, fördert und stärkt ihren Austausch untereinander und trägt zur Qualifizierung missionstheologischer Arbeit und theologischer Ausbildung weltweit bei.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland wirkt an der Erfüllung der Aufgaben der EMW insbesondere dadurch mit, dass sie mindestens eine Person als Mitglied des Vorstands benennt. In der Mitgliederversammlung der EMW entfallen nicht weniger als 24% der Gesamtstimmenzahl auf die Evangelische Kirche in Deutschland.
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§ 3

( 1 ) Dem Entwurf der Satzung der EMW wird in dem in der Anlage wiedergegebenen Wortlaut zugestimmt.
( 2 ) Änderungen der Satzung der EMW bedürfen der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Stimmt dieser nicht zu, so entscheidet die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Satzungsänderungen sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
( 3 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland sorgt dafür, dass die Synode, die Kirchenkonferenz und die Gliedkirchen über die Aufgabenwahrnehmung der Missionsarbeit durch die EMW regelmäßig unterrichtet werden.
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§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz bedarf der Zustimmung der Kirchenkonferenz mit einfacher Mehrheit.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit der Zustimmung der Kirchenkonferenz in Kraft. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes durch Verordnung1# festzustellen.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Ordnung der Missionsarbeit vom 6. November 1975 (ABl. EKD 1975 S. 719) außer Kraft.
( 4 ) Soweit in weitergeltenden Vorschriften auf das Evangelische Missionswerk e.V. Bezug genommen wird, treten die Regelungen dieses Kirchengesetzes an diese Stelle.
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1 ↑ Verordnung über das Inkrafttreten des Missionsarbeitsgesetzes der EKD (MaG-EKD) vom 4. Dezember 2020 (ABl. EKD S. 292)