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Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
über die Erstattung von Unfallfürsorgeaufwendungen
für Militärgeistliche im Nebenamt

Vom 13. November 1991

(ABl. EKD 1992 S. 17)

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Artikel 1

( 1 ) Aufgrund Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland1# mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, den evangelischen Landeskirchen die Aufwendungen im Einzelfall zu erstatten, die diese den Militärgeistlichen im Nebenamt als Unfallfürsorge gewähren.
( 2 ) Voraussetzung ist, dass der Militärgeistliche den Unfall in Ausübung seines Nebenamtes erlitten hat und die übrigen Tatbestandsmerkmale des (entsprechend anzuwendenden) § 31 Beamtenversorgungsgesetz (in der jeweils gültigen Fassung) vorliegen. Die Höhe der Erstattung darf den Betrag nicht übersteigen, der einem vergleichbaren Bundesbeamten zustehen würde.
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Artikel 2

Die Erstattungsforderungen der evangelischen Landeskirchen werden vom Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr abgewickelt. Sie müssen nach Grund und Höhe prüffähig und vom kirchlichen Rechtsträger sachlich und rechnerisch festgestellt sein.

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1 ↑ Nr. 5.3.