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Vereinbarung über die Fortführung einer Ausgleichsvereinigung gemäß § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz

Vom 21. September /5. Oktober 2020

(ABl. EKD 2021 S. 64)

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Zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
nachfolgend als AV bezeichnet
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes
und
der Unfallversicherung Bund und Bahn - Künstlersozialkasse (KSK)
vertreten durch den Geschäftsführer
wird die Abführung der Künstlersozialabgabe gemäß § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) wie folgt vereinbart:
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§ 1
Mitglieder der AV

( 1 ) Die AV übernimmt gemäß § 32 KSVG die Zahlung der Künstlersozialabgabe für die Evangelische Kirche in Deutschland, die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse UEK und VELKD, alle Gliedkirchen und ihre als kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechtsorganisierten Untergliederungen, wie Propsteien, Kirchenkreise, Dekanate, Sprengel, Kirchengemeinden, Regionalverbände, Zweckverbände und deren rechtlich unselbständige Einrichtungen sowie für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten.
( 2 ) Fachhochschulen für Musik und Kunst, Krankenhäuser, juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine oder gGmbHs) sowie rechtlich selbständige diakonische Einrichtungen öffentlichen oder privaten Rechts, insbesondere Mitglieder der diakonischen Werke der Landeskirchen oder der "Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.", sind von der Vereinbarung ausgenommen.
( 3 ) Soweit die AV in Vertretung ihrer Mitglieder auftritt, sind die erforderlichen Vollmachten erteilt.
( 4 ) Weitere Mitglieder können der AV nicht beitreten.
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§ 2
Berechnung der Künstlersozialabgabe

( 1 ) Die Künstlersozialabgabe wird für die Mitglieder der AV abweichend von § 25 KSVG ermittelt.
( 2 ) Die abweichende Berechnungsgröße für die Künstlersozialabgabe gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 KSVG wird nachfolgender Formel ermittelt:
Jährliches Bruttokirchensteueraufkommen1#
der Evangelischen Kirche x 0,7738%
( 3 ) Die Künstlersozialabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der abweichenden Berechnungsgrößen mit dem jeweils geltenden Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe (§ 26 KSVG).
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§ 3
Meldung der abweichenden Berechnungsgrößen und Festsetzung der Künstlersozialabgabe

( 1 ) Die AV meldet die sich aus § 2 Absatz 2 ergebenden abweichenden Berechnungsgrößen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK.
( 2 ) Die KSK berechnet jährlich die Künstlersozialabgaben, setzt die monatlichen Vorauszahlungen fest und teilt das Ergebnis der AV mit.
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§ 4
Fälligkeit

Die monatlichen Vorauszahlungen werden jeweils zum Zehnten des Folgemonats fällig. Sie sind bis zur folgenden Jahresabrechnung (§ 3 Abs. 2) zu zahlen. Nachzahlungen oder Erstattungen aufgrund der Abrechnung werden zehn Tage nach dem Eingang der Abrechnung fällig.
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§ 5
Regelmäßige und vorzeitige Überprüfung der abweichenden Berechnungsgrößen

( 1 ) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung (§ 8 Abs. 1) überprüft die KSK die abweichenden Berechnungsgrößen (§ 2 Abs. 2).
( 2 ) Die KSK überprüft die abweichenden Berechnungsgrößen (§ 2 Abs. 2) vor Ablauf von fünf Jahren, wenn sich nach Abschluss der Vereinbarung Umstände schwerwiegend verändern, die Grundlage der Vereinbarung waren, beispielsweise wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Mitgliederstruktur vorliegen. Dies gilt auch, wenn wesentliche Vorstellungen, die Grundlage der Vereinbarung waren, sich als falsch herausstellen.
( 3 ) Gegenstand der Überprüfung ist die Summe aller von den Mitgliedern der AV (§ 1 Abs. 1) an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten abgabepflichtigen Entgelte gemäß § 25 KSVG.
( 4 ) Art und Umfang einer Überprüfung werden durch die KSK unter Beteiligung der AV festgelegt. Die Überprüfung muss ein repräsentatives Ergebnis sicherstellen.
( 5 ) Das Prüfergebnis bildet bei der regelmäßigen Überprüfung nach Absatz 1 die Grundlage für eine Fortführungsvereinbarung, die nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß § 8 Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten soll. Die Fortführungsvereinbarung soll wiederum eine Laufzeit von sieben Jahren haben und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
( 6 ) Das Prüfergebnis bildet bei der vor zeitigen Überprüfung nach Absatz 2 die Grundlage für eine Vertragsanpassung, die mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, das auf die Mitteilung der Umstände nach Absatz 2 dem anderen Vertragspartner gegenüber folgt, in Kraft tritt. Die Anpassung soll in Form einer Fortführungsvereinbarung erfolgen, die wiederum eine Laufzeit von sieben Jahren haben soll und der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung bedarf.
( 7 ) Die AV stellt sicher, dass ihre Mitglieder das Prüfrecht der KSK anerkennen.
( 8 ) Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung hinsichtlich der Künstlersozialabgabe finden während der Mitgliedschaft in der AV bei ihren Mitgliedern nicht statt.
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§ 6
Überprüfung der AV

( 1 ) Die KSK ist jederzeit berechtigt, die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung der Künstlersozialabgabe im Sinne dieser Vereinbarung durch die AV zu prüfen. Zu diesem Zweck sind der KSK auf Verlangen sämtliche zur Abwicklung der AV erforderlichen Geschäftsunterlagen durch die AV vorzulegen.
( 2 ) Sofern sich Nachforderungen auf Grund unrichtig gemeldeter abweichender Berechnungsgrößen gemäß § 2 Absatz 2 bei der Überprüfung ergeben, fordert die KSK die AV zur Nachzahlung des entsprechenden Betrages auf. Sofern sich Erstattungen ergeben, zahlt die KSK diesen Betrag an die AV aus.
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§ 7
Verwaltungskostenpauschale

Die KSK erstattet der AV jährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5% der sich aus der Abrechnung ergebenden Künstlersozialabgabe. Die Erstattung erfolgt zum Zeitpunkt der Abrechnung gemäß § 3 der Vereinbarung. Die Auszahlung der Verwaltungskosten erfolgt zehn Tage nach Erhalt der Abrechnung.
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§ 8
Inkrafttreten und Beendigung der Vereinbarung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung und Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherheit mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung kann beiderseitig mit Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
( 3 ) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 außer Kraft, es sei denn, der Vertrag wurde zu einem früheren Zeitpunkt gemäß § 5 Absatz 6 vorzeitig angepasst oder nach Absatz 2 gekündigt.
Hannover, den 29. September 2020
Wilhelmshaven, den 5. Oktober 2020
Präsident
Geschäftsführer

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1 ↑ Maßgeblich ist das Bruttokirchensteueraufkommen des abzurechnenden Jahres.