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Beschluss des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Anschluss der Evangelischen Kirche in Deutschland an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz
Vom 27./28. November 1969
(ABl. EKD 1970 S. 1)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Gemäß § 29 Absatz 2 der Grundordnung stimmt der Rat der EKD dem Vertrag über den Anschluss der Evangelischen Kirche in Deutschland an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz vom 17. Juli 1969 zu.
Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.
Vertrag
über den Anschluss der Evangelischen Kirche in Deutschland an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz.
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz,1#
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie
die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche einerseits
die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz,1#
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie
die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche einerseits
und
die Evangelische Kirche in Deutschland andererseits
schließen folgenden Vertrag:
####§ 1
Die Evangelische Kirche in Deutschland schließt sich der von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz2# errichteten Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
#§ 2
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter, bei denen die Voraussetzungen für eine Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz gegeben sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1969 bei dieser Kasse zu versichern. 2 Sie wird den ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Körperschaften und sonstigen Rechtsträgern zur Pflicht machen, entsprechend zu verfahren. 3 Sie wird gegenüber anderen gesamtkirchlichen Werken und Einrichtungen ihren Einfluss geltend machen, die Mitarbeiter bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz pflichtzuversichern.
(
2
)
1 Die Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der ihrer Organisationsgewalt unterliegenden Körperschaften und sonstigen Rechtsträger, die am 31. Dezember 1968 an der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Anordnung des Rates der EKD vom 17. März 1967 teilnehmen, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1969 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz pflichtversichert. 2 Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden und am 31. Dezember 1968 das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3 Ausgenommen sind die Mitarbeiter, die bis zum 16. Dezember 1968 schriftlich erklärt haben, dass sie unter Verzicht auf die Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse weiterhin an der bisherigen Zusatzversorgung der EKD teilnehmen wollen. 4 Für Mitarbeiter, die am 1. Januar 1969 in die Zusatzversorgungskasse aufgenommen werden, gilt die schon vorher ununterbrochen bei einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber verbrachte Zeit als gesamtversorgungsfähig und wird auf die Wartezeit angerechnet.
(
3
)
Die Mitarbeiter der gesamtkirchlichen Werke und Einrichtungen werden zum 1. Januar 1969 in die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz mit der Maßgabe aufgenommen, dass die vor der Aufnahme in die Zusatzversorgungskasse ununterbrochen bei einem gesamtkirchlichen Werk oder einer Einrichtung verbrachte Dienstzeit als gesamtversorgungsfähig gilt und auf die Wartezeit angerechnet wird.
#§ 3
Die Vertragschließenden gewährleisten gemeinsam die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz.
#§ 4
Die Satzung3# der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Hessen-Pfalz ist in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich.
#§ 5
1 Der Vertrag tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. 2 Er bedarf auf Seiten der Evangelischen Kirche in Deutschland der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland durch eine Rechtsverordnung.
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1 ↑ Name geändert durch Gesetz zur Änderung der Kirchenverfassung vom 28. April 1978 (ABl.EKD S. 275), jetzt: Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
1 ↑ Name geändert durch Gesetz zur Änderung der Kirchenverfassung vom 28. April 1978 (ABl.EKD S. 275), jetzt: Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).