.Verordnung über die Berufung
§ 1
§ 2
Verordnung über die Berufung
der Richter und Richterinnen des Kirchengerichts
der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – und des Kirchengerichtshofes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 6. November 2003
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz | 12.11.2013 | § 1 § 2 | neu gefasst neu gefasst |
Auf Grund der §§ 58 und 59 a des Mitarbeitervertretungsgesetzes1# vom 6. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 41, S. 226)2#, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 392) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
der Evangelischen Kirche in Deutschland –
(
1
)
Vorschlagsberechtigt für die Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Der Vertreter oder die Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
(
3
)
Der Vertreter oder die Vertreterin der Dienstgeber wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. benannt.
#§ 2
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
der Evangelischen Kirche in Deutschland –
(
1
)
1 Vorschlagsberechtigt für die Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(
2
)
Der Vertreter oder die Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
(
3
)
1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Dienstgeber wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt. 2 Die Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Diakonischen Werken, für deren Bereich die Zuständigkeit des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist.
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2 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Nunmehr entsprechen die Verweise den §§ 58 und 59a Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425 (443)).
2 ↑ Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1996 ist am 15. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Nunmehr entsprechen die Verweise den §§ 58 und 59a Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425 (443)).