.Ordnung des Beratungsausschusses
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung des Beratungsausschusses
für das Deutsche Glockenwesen
Neufassung vom 5. Dezember 2008
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Präambel
1 Zur Förderung und Entwicklung des Glockenwesens in Deutschland fanden sich seit 1927 deutsche Glockenwissenschaftler, Glockensachverständige, Glockengießer und andere Interessierte regelmäßig zusammen. 2 Hieraus entstand der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen. 3 Im Jahr 1951 erhielt er eine förmliche Anerkennung von Seiten der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Um den neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen, erhält die Ordnung des Beratungsausschusses für das Deutsche Glockenwesen folgende Neufassung:
#§ 1
Auftrag
(
1
)
Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen ist ein von der Deutschen Bischofskonferenz und vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eingesetztes Expertengremium.
(
2
)
Er nimmt seine Aufgaben im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Der Auftrag des Beratungsausschusses hat das Glockenwesen in Deutschland, seine Pflege und Förderung zum Gegenstand.
(
2
)
Im Rahmen seines Auftrags nimmt der Beratungsausschuss insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Beratung der kirchlichen Institutionen
- Erstattung von Gutachten in Glockenfragen,
- Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere von Glockentagen,
- Förderung der Ausbildung und Fortbildung von Glockensachverständigen.
§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
1 Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen besteht aus
- sechs von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufenen Mitgliedern,
- acht bis zehn vom Beratungsausschuss gewählten Mitgliedern. 2 Darunter sollen vier Glockensachverständige, zwei Denkmalpfleger oder Denkmalpflegerinnen und zwei Personen aus kirchlichen Bauämtern sein.
(
2
)
1 Berufung und Wahl erfolgen jeweils für die Dauer von fünf Jahren. 2 Wiederberufung und Wiederwahl sind möglich. 3 Mitglieder scheiden spätestens drei Jahre nach Eintritt in den Ruhestand aus.
(
3
)
1 Der Beratungsausschuss kooptiert zwei Glockengießer und weitere sachkundige Personen aus dem kirchlichen Dienst anderer Länder für die Dauer von drei Jahren als Ständige Gäste. 2 Erneute Kooptierung ist möglich.
(
4
)
1 Die berufenen und die gewählten Mitglieder des Ausschusses sind stimmberechtigt. 2 Die Ständigen Gäste gehören dem Beratungsausschuss mit beratender Stimme an.
(
5
)
1 Bevollmächtigte Vertreter des Verbandes Deutscher Glockengießer e. V. sowie dem Verband nicht angehörende Glockengießer sollen auf Wunsch zu ihren Anliegen vom Ausschuss gehört werden. 2 Der Ausschuss kann verlangen, dass für die Vertretung der Interessen einer bestimmten Gruppe des Glockengießerhandwerks eine oder mehrere bevollmächtigte Personen benannt werden, die dem Ausschuss ihre Anliegen vortragen.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Beratungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2 Den stimmberechtigten Mitgliedern werden nach den kirchlichen Vorschriften Reisekosten ersetzt, soweit nicht eine andere Kasse Ersatz leistet.
#§ 4
Sitzungen
(
1
)
1 Der Beratungsausschuss tritt je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3 Sachverständige können hinzugezogen werden.
(
2
)
1 Der Beratungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(
3
)
1 Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält. 2 Wird diese Zahl nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. 3 Dann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(
4
)
In dringenden Fällen kann eine Abstimmung auch im schriftlichen Umlauf erfolgen; dies gilt nicht für die Wahlen.
(
5
)
1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll erstellt. 2 Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb vier Wochen nach Versendung kein Einspruch erhoben wird.
#§ 5
Vorsitz
(
1
)
Der oder die Vorsitzende des Beratungsausschusses und der oder die Stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
(
2
)
1 Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
3
)
Der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der oder die Stellvertretende Vorsitzende, stellt die Tagesordnung auf, beruft die Sitzungen des Beratungsausschusses ein und leitet sie.
(
4
)
Er oder sie vertritt den Beratungsausschuss nach außen und führt die laufenden Geschäfte.
#§ 6
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- der oder die Vorsitzende des Beratungsausschusses,
- der oder die Stellvertretende Vorsitzende des Beratungsausschusses,
- bis zu fünf weitere Mitglieder, davon mindestens zwei berufende Mitglieder des Beratungsausschusses, die von den stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.
(
2
)
Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Unterstützung des oder der Vorsitzenden bei der Aufstellung der Tagesordnung der Sitzungen des Beratungsausschusses,
- Einsetzung von Unterausschüssen, soweit dies nicht durch den Beratungsausschuss geschieht,
- Entscheidung über eilbedürftige Sachen, deren Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses aufgeschoben werden kann,
- Vertretung der Beschlüsse des Ausschusses gegenüber den Kirchenleitungen und der Öffentlichkeit.
(
3
)
Die Aufgaben des oder der Vorsitzenden nach § 5 Absatz 4 bleiben unberührt.
(
4
)
In allen übrigen Fragen entscheidet der Ausschuss.
#§ 7
Veröffentlichungen
(
1
)
In Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuss Veröffentlichungen vorbereiten.
(
2
)
Sie sind vorab mit der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland abzustimmen.
(
3
)
Das Recht der Ausschussmitglieder, Namensartikel zu veröffentlichen, bleibt unberührt.
#§ 8
Finanzen
(
1
)
Die mit der Tätigkeit des Beratungsausschusses verbundenen Kosten werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Verband der Diözesen Deutschlands nach Maßgabe von deren Haushalt je zur Hälfte getragen.
(
2
)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
3
)
1 Die Verwaltung der Mittel und die Rechnungsprüfung erfolgen in der Regel durch die Kirchenbehörde der Diözese oder Landeskirche, welcher der oder die Vorsitzende angehört. 2 Der Beratungsausschuss stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf.
(
4
)
Einnahmen des Ausschusses, wie Honorare für die Erstattung von Gutachten, werden je zur Hälfte an die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland abgeführt.
#§ 9 Inkrafttreten der Ordnung
Diese Ordnung tritt durch Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. November 2008 und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 in Kraft.