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Richtlinien für die Weiterbildung
zur Evangelischen Paramentikerin/
zum Evangelischen Paramentiker
gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 26. Januar 1989

(ABl. EKD 1989 S. 105)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen
Richtlinien
für die Weiterbildung
zur Evangelischen Paramentikerin/zum Evangelischen Paramentiker
Vom 26. Januar 1989
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Präambel

Evangelische Paramentik dient dem gottesdienstlichen Handeln der Kirche. Sie hat Anteil am Auftrag der Verkündigung und trägt daher eine besondere Verantwortung.
Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, bedarf es einer kirchlichen Ausbildung, die nicht nur eine dem Rang der liturgischen Orte gemäße handwerkliche und künstlerische Fähigkeit vermittelt, sondern auch theologische Kenntnisse, vor allem über Auftrag und Gestalt der Kirche und ihr gottesdienstliches Handeln.
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§ 1

( 1 ) Im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland wird als Evangelische Paramentikerin/Evangelischer Paramentiker anerkannt, wer über eine erfolgreich abgeschlossene staatlich anerkannte Ausbildung zum Sticker verfügt, an der Weiterbildung zur Evangelischen Paramentikerin/zum Evangelischen Paramentiker entsprechend diesen Richtlinien teilgenommen und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
( 2 ) Träger der Weiterbildung ist die »Marienberger Vereinigung für Evangelische Paramentik e.V.«.
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§ 2

Die Teilnehmer an der Weiterbildung sollen
  1. über eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan für Evangelische Paramentikerinnen/Evangelische Paramentiker im Rahmen der staatlich anerkannten Ausbildung zum Sticker verfügen,
  2. in einer Evangelischen Paramentenwerkstatt tätig gewesen sein.
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§ 3

( 1 ) Zur Weiterbildung zur Evangelischen Paramentikerin/zum Evangelischen Paramentiker kann zugelassen werden, wer von einer Paramentenwerkstatt oder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angemeldet wird.
( 2 ) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Träger der Weiterbildung.
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§ 4

Die Weiterbildung zur Evangelischen Paramentikerin/zum Evangelischen Paramentiker erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr und findet, um den Praxisbezug zu gewährleisten, in einer Evangelischen Paramentenwerkstatt statt.
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§ 5

Der Träger der Weiterbildung stellt einen Rahmenlehrplan auf, in dem u. a. folgende Fächer berücksichtigt werden:
1.
Bibelkunde
1.1
kurze Übersicht
1.2
Grundkenntnisse der Exegese biblischer Texte: Gleichnisse, Bilder, Symbole und Gestalten
2.
Glaubenslehre
3.
Kirchen- und Kunstgeschichte
3.1
Kirche in Geschichte und Gegenwart
3.2
Epochen der Kunstgeschichte
3.3
Entwicklung des Kirchbaus
4.
Gottesdienst
4.1
Liturgie, Wesen und Formen des Gottesdienstes
4.2
Geschichte und Bedeutung der liturgischen Orte (Altar, Lesepult, Taufstein, Kanzel)
4.3
Kirchenjahr: Bedeutung und Gestaltung, Feste und Festzeiten
4.4
Bedeutung und Gebrauch der vasa sacra
5.
Paramente
5.1
Geschichte
5.2
Liturgische Farben
5.3
Zeichen und Symbole
5.6
Liturgische Gewänder
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§ 6

Während der Weiterbildung ist ein Kollegheft zu führen, das Auskunft gibt über die vermittelten Lerninhalte und über die Fähigkeit, diese Inhalte in angemessener Form zu verarbeiten.
Das Kollegheft ist zur Prüfung vorzulegen.
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§ 7

Die Prüfung besteht aus:
  1. der Anfertigung einer Hausarbeit
  2. einer Klausurarbeit aus den Fachbereichen 3, 4 oder 5
  3. einer mündlichen Prüfung (Dauer 30 Minuten)
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§ 8

( 1 ) Bei der Bewertung der Prüfung ist neben den einzelnen unter § 7 genannten Prüfungsteilen auch das Kollegheft zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der unter § 7 genannten Prüfungsteile eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat.
( 3 ) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann wiederholt werden; dabei kann der Prüfungsteilnehmer von den Prüfungsteilen befreit werden, in denen er eine ausreichende Leistung erbracht hat.
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§ 9

Nach Bestehen der Prüfung ist die Bewerberin/der Bewerber berechtigt, sich als Evangelische Paramentikerin/Evangelischer Paramentiker zu bezeichnen und als solche/solcher in einer kirchlichen Paramentenwerkstatt zu arbeiten.
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§ 10

( 1 ) Die Prüfungskommission besteht aus
  1. einem Vertreter der Marienberger Vereinigung für Evangelische Paramentik e. V.,
  2. einer Werkstattleiterin,
  3. einem für die Werkstatt eines Prüflings zuständigen Theologen,
  4. einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 2 ) Die unter Absatz (1) a–c genannten Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Marienberger Vereinigung für Evangelische Paramentik e.V., das unter Absatz (1) d genannte Mitglied vom Kirchenamt der EKD vorgeschlagen.
Die Prüfungskommission wird von der EKD (Kirchenamt) berufen.
( 3 ) Den Vorsitz übernimmt der Vertreter der Marienberger Vereinigung.
( 4 ) An den Sitzungen der Prüfungskommission kann der für den Prüfling zuständige gliedkirchliche Referent als Gast teilnehmen.
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§ 11

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 1989 in Kraft.