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Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft
für Kirchliche Zeitgeschichte

Vom 23. Januar 2003

(ABl. EKD 2003 S. 156)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
Aufgrund von Artikel 29 der Grundordnung1# der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Auftrag

1Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kirchliche Zeitgeschichte (EvAKiZ) hat die Aufgabe, in wissenschaftlicher Unabhängigkeit die Erforschung der Kirchlichen Zeitgeschichte durch Anregung, Förderung, Durchführung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zu verfolgen. 2Sie bemüht sich um die Klärung wissenschaftlicher Grundlagenfragen, fördert den internationalen Austausch der Arbeitsergebnisse und strebt die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Zeitgeschichtsforschung sowie die Koordinierung zeitgeschichtlicher Forschungsvorhaben innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) an.
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§ 2
Rechtsstruktur

(1) 1Die EvAKiZ ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der EKD. 2Sie besteht aus:
  1. einer Kommission,
  2. einer Forschungsstelle für Kirchliche Zeitgeschichte.
(2) Der Präsident des Kirchenamtes vertritt die EvAKiZ in allen Angelegenheiten, sofern diese Befugnisse nicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen delegiert sind.
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§ 3
Vorsitzender

(1) 1Der oder die Vorsitzende sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende der EvAKiZ werden durch den Rat der EKD jeweils für die Dauer der Amtszeit des Rates aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder berufen. 2Die Kommission hat ein Vorschlagsrecht.
(2) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende der EvAKiZ sind die Herausgeber der Publikationsreihen der EvAKiZ.
(3) 1Der oder die Vorsitzende der EvAKiZ leitet die Sitzungen der Kommission; bei Verhinderung nimmt der oder die stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe wahr. 2Ist auch dieser/diese verhindert, trifft das Kirchenamt der EKD eine Regelung.
(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der EvAKiZ übt die Fachaufsicht über den Leiter oder die Leiterin der Forschungsstelle aus.
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§ 4
Kommission

(1) 1Die Mitglieder der Kommission der EvAKiZ werden vom Rat der EKD jeweils für die Dauer der Amtszeit des Rates berufen; jedoch bleiben die Kommissionsmitglieder so lange im Amt, bis die Berufung der Nachfolger und Nachfolgerinnen erfolgt ist. 2Die Kommission erstellt für den Rat eine Vorschlagsliste für die zu berufenden Mitglieder.
(2) 1Der Kommission gehören zwölf Mitglieder an:
  • zehn Vertreter bzw. Vertreterinnen der theologischen und historischen Wissenschaften sowie des Archivwesens, darunter gegebenenfalls ein Mitglied der Hochschule, an der sich die Forschungsstelle befindet.
  • zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der EKD, darunter der zuständige Referent oder die zuständige Referentin des Kirchenamtes.
2Der Leiter oder die Leiterin der Forschungsstelle nimmt an den Sitzungen der Kommission grundsätzlich mit beratender Stimme teil.
3Die anderen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Forschungsstelle nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kommission teil.
(3) 1Die Kommission der EvAKiZ entscheidet über die Forschungsaufträge im Sinne des § 1 und bestimmt – unbeschadet der Befugnisse des Rates der EKD – die Richtlinien für die Arbeit der Forschungsstelle. 2Sie ist bestrebt, durch ihre Mitglieder die Forschungsaufträge durch Einwerbung von Drittmitteln zu fördern und zu erweitern.
(4) 1Die Kommission der EvAKiZ schlägt dem Rat der EKD die Einstellung und Entlassung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Forschungsstelle vor. 2Der Vorschlag ist mit einer Stellungnahme des Leiters oder der Leiterin der Forschungsstelle zu versehen.
(5) Die Kommission berät über die vom Leiter oder von der Leiterin der Forschungsstelle aufgestellte Haushaltsanmeldung für die EvAKiZ und schlägt der EKD vor, diese Anmeldung in ihren Haushaltsentwurf zu übernehmen.
(6) Die Kommission entscheidet über die Publikationen der EvAKiZ.
(7) Zur wissenschaftlichen Begleitung von Arbeitsvorhaben kann die Kommission weitere Sachverständige hinzuziehen, Fachleute einladen und Stellungnahmen Dritter einholen.
(8) Die EvAKiZ lädt in der Regel einmal jährlich Vertreter und Vertreterinnen der im Bereich der Kirchlichen Zeitgeschichte arbeitenden landeskirchlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu einer Fachkonferenz ein.
(9) 1Die Kommission der EvAKiZ tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn drei ihrer Mitglieder oder der Präsident des Kirchenamtes dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(10) 1Die Kommission der EvAKiZ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende der EvAKiZ.
4Bei eiligen Entscheidungen, bei Nichtbeschlussfähigkeit oder bei Angelegenheiten, die eine Einberufung der Kommission nicht rechtfertigen, kann ein schriftliches Abstimmungsverfahren angewandt werden. 5Für eine schriftliche Abstimmung formuliert der oder die Vorsitzende der EvAKiZ eine oder mehrere Entscheidungsfragen. 6Die Mitglieder erhalten eine Antwortfrist von vierzehn Tagen. 7Drei Wochen nach Abgang der Befragung stellt der oder die Vorsitzende das Ergebnis nach den eingegangenen Antworten fest. 8Nicht eingegangene Stellungnahmen gelten als Stimmenthaltung. 9Ein Beschluss kann in diesem Verfahren nur mit der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder gefasst werden.
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§ 5
Forschungsstelle für Kirchliche Zeitgeschichte

(1) Die Forschungsstelle nimmt Forschungsaufgaben im Bereich der Kirchlichen Zeitgeschichte im Sinne des § 1 sowie die Geschäftsführung der Kommission der EvAKiZ wahr.
(2) 1Der Leiter oder die Leiterin sowie die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Forschungsstelle unterstehen der Dienstaufsicht des Vertreters oder der Vertreterin des Kirchenamtes der EKD. 2Dieser oder diese gibt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Forschungsstelle an deren Leiter oder Leiterin weiter. 3Die Fachaufsicht über den Leiter oder die Leiterin übt nach § 3 Abs. 4 der oder die Vorsitzende der EvAKiZ aus. 4Die Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Forschungsstelle übt deren Leiter oder Leiterin aus. 5Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Forschungsstelle gelten auch von Dritten der EvAKiZ zugewiesene Beschäftigte.
(3) Die Forschungsstelle für Kirchliche Zeitgeschichte soll an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland angesiedelt sein.
(4) 1Die Bibliothek und die Dokumentensammlung der Forschungsstelle sind Eigentum der EKD. 2Sie sind im Rahmen einer Benutzungsordnung für die Forschung zugänglich.
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§ 6
Inkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Kirchliche Zeitgeschichte vom 10. Juli 1981 (ABl. EKD S. 336) außer Kraft.

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