.Ordnung der Evangelischen Fachstelle
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung der Evangelischen Fachstelle
für Arbeits- und Gesundheitsschutz
(EFAS)
Vom 2./3. September 2005
(ABl. EKD S. 572),
zuletzt geändert am 26. August 2016 (ABl. EKD S. 256)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Beschluss | 26.8.2016 | Überschrift § 1 § 2 Abs. 2 § 3 § 4 § 5 § 6 | neu gefasst div. Änderungen Wörter eingefügt neu gefasst div. Änderungen neu gefasst neu gefasst | |
§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Die Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) berät die EKD und deren Gliedkirchen sowie auf der Grundlage von Vereinbarungen andere Kirchen und kirchliche Einrichtungen in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. 2 Ziel ist ein dem Stand der Technik und Wissenschaft angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz im kirchlichen Dienst.
(
2
)
Zur Erfüllung dieser Aufgabe besteht das Fachteam der EFAS mindestens aus den Disziplinen Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik.
(
3
)
Die EFAS nimmt die Aufgaben im Rahmen des Präventionskonzeptes der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
(
4
)
Der EFAS können vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenamt) weitere artverwandte Aufgaben übertragen werden.
(
5
)
Die Aufgaben werden von der EFAS in enger Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften und anderen staatlichen Stellen für Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllt.
#§ 2
Organisation
(
1
)
1 Die EFAS ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Anstellungsträger der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der EFAS. 3 Das Kirchenamt kann Haushaltsbefugnisse auf die EFAS übertragen.
(
2
)
1 Das Arbeitsrechtsreferat des Kirchenamtes leitet die EFAS. 2 Innerhalb der EFAS übernimmt jede Fachkraft für Arbeitssicherheit für ihren örtlichen und projektbezogenen Zuständigkeitsbereich die Funktion der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit und ist für die Ordnung und den Dienstbetrieb verantwortlich.
#§ 3
Fachteam
1 Das Fachteam ist in seiner fachlichen Beratungstätigkeit gegenüber den Gliedkirchen und ihren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen von Weisungen unabhängig. 2 Grundsatzentscheidungen und allgemeine Richtlinien werden im Beirat der EFAS beraten.
#§ 4
Beirat
(
1
)
1 Dem Beirat gehören an:
- vier Vertreter und Vertreterinnen der Gliedkirchen, die von der Kirchenkonferenz bestimmt werden;
- vier Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft, die von der Ständigen Konferenz nach § 55a Absatz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD bestimmt werden;
- zwei Experten und Expertinnen für Arbeits- und Gesundheitsschutz, die vom Kirchenamt der EKD berufen werden.
(
2
)
1 Der Beirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2 Eine außerordentliche Sitzung muss stattfinden, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt. 3 Der Beirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie das ihn oder sie vertretende Beiratsmitglied aus seiner Mitte. 4 Der Beirat kann sich mit Zustimmung des Kirchenamtes eine Geschäftsordnung geben.
(
3
)
1 Die EFAS bereitet die Sitzungen des Beirates vor. 2 Sie stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden auf.
(
4
)
Das Arbeitsrechtsreferat und das Fachteam nehmen an den Sitzungen des Beirates teil.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Beirates nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; ihnen entstehender Aufwand ist zu ersetzen. 2 Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre. 3 Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, endet die Amtszeit mit dem Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Ruhestand vorhergeht.
#§ 5
Aufgaben des Beirates
1 Der Beirat hat folgende Aufgaben: Er
- begleitet die Umsetzung des Präventionskonzepts der EKD und dessen Fortentwicklung und berät gesamtkirchliche Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
- gibt der EFAS Impulse für ihre Arbeit;
- begleitet die Arbeit der EFAS in Bezug auf inhaltliche Schwerpunkte und Maßnahmen;
- beschließt den Entwurf des jährlichen Finanzplans der EFAS;
- berät den Jahresbericht der EFAS.
2 Der Jahresbericht beinhaltet die Dokumentation gemäß des Präventionskonzepts.
#§ 6
Kosten der EFAS
(
1
)
1 Die Kosten der EFAS werden durch besondere Umlagen der Gliedkirchen getragen. 2 Die Berufsgenossenschaften unterstützen die Arbeit durch die Zuweisung von Sachmitteln.
(
2
)
1 Die Verwaltung und Zuweisung der Mittel erfolgt durch das Kirchenamt. 2 Das Kirchenamt kann Verwaltungsaufgaben auf die EFAS übertragen.
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