.Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 19. Juni 2020
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
bisher keine Änderung | |||||
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf seiner Sitzung am 19. Juni 2020 die Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen.
####Präambel
1 In der urchristlichen Taufverkündigung wird Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht das Einssein in Christus (Gal 3,28) und damit Befreiung, Ebenbürtigkeit und gleiche Würde zugesichert. 2 Mit ihren Beschlüssen zur Gemeinschaft von Frauen und Männern hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland 1989 in Bad Krozingen bekräftigt, dass das Engagement für Geschlechtergerechtigkeit Teil des ureigenen Auftrags der Kirche ist. 3 Die Synode hat damit den Grundstein für eine aktive kirchliche Gleichstellungsarbeit gelegt. 4 Mit der Neufassung dieser Ordnung schreibt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland diesen Auftrag im Lichte aktueller Erkenntnisse über Geschlechtlichkeit und daraus resultierende Aufgaben zur Verwirklichung von Geschlechtergerechtigkeit fort.
#§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Die Arbeit des Referates hat das Ziel, die Chancengerechtigkeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu fördern. 2 Das Referat wirkt darauf hin, dass sich Menschen unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung entwickeln, ihre Gaben, Interessen und Neigungen entfalten und ihren Lebensweg und ihre sozialen Rollen entsprechend wählen können. 3 Dabei nimmt es die historisch, sozial und kulturell geprägten Geschlechtsrollen in den Blick (Gender-Ansatz) und berücksichtigt Verschränkungen mit anderen Diversity-Kriterien, wie Alter, Behinderung und ethnische Herkunft.
4 Es empfiehlt Maßnahmen zum Abbau unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung und zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Privatleben. 5 Es wirkt bei deren Umsetzung mit.
6 Das Referat unterstützt der Gender-Perspektive verpflichtete theologische Forschung und Bildungsarbeit.
(
2
)
1 Das Referat erfüllt Querschnittsaufgaben. 2 Es
- beteiligt sich an grundsätzlichen Fragen der unterschiedlichen Stellung der Geschlechter in der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeit in den Dienststellen und Einrichtungen der EKD,
- beteiligt sich an den Vorarbeiten für Kirchengesetze, Richtlinien, Empfehlungen und Verlautbarungen der EKD,
- pflegt Verbindungen zu mit Geschlechterfragen befassten evangelischen Verbänden, Organisationen und Gruppen,
- arbeitet mit den für Gender- und Gleichstellungsfragen zuständigen Stellen der Landeskirchen zusammen,
- fördert Kontakte zu den entsprechenden Stellen anderer Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland sowie der weiteren Ökumene,
- begleitet die gesamtkirchliche Studienarbeit zu theologischen und kirchenstrukturellen Fragen aus der Genderthematik in der Kirche, insbesondere die Arbeit des Studienzentrums der EKD für Genderfragen,
- identifiziert individuelle und strukturelle Diskriminierung und wirkt auf deren Beseitigung im Kirchenamt und den rechtlich unselbständigen Einrichtungen der EKD hin,
- initiiert und unterstützt Maßnahmen zur aktiven Förderung von unterrepräsentierten Personengruppen,
- initiiert und unterstützt Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von aktiver Elternrolle, beruflicher Entwicklung und Übernahme von Leitungspositionen,
- begleitet die Entwicklung und Umsetzung von Dienstvereinbarungen der EKD, die Gleichstellungs- und Vereinbarkeitsfragen berühren,
- berät und unterstützt Mitarbeitende des Kirchenamtes und der rechtlich unselbständigen Einrichtungen der EKD bei gleichstellungsrelevanten Fragen,
- informiert die kirchliche Öffentlichkeit im Rahmen der Geschäftsordnung für das Kirchenamt der EKD sowie der diese ergänzenden Bestimmungen über seine Arbeit,
- beobachtet die gesellschaftliche Entwicklung in genderrelevanten Themen, bedenkt ihre Auswirkungen für die Arbeit der Kirchen und unterbreitet entsprechende Vorschläge.
§ 2
Organisation
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1
)
Die Fachaufsicht für das Referat wird vom Rat der EKD, die Dienstaufsicht von der Dienststellenleitung des Kirchenamtes der EKD wahrgenommen.
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2
)
Das Referat erfüllt seine Aufgaben selbstständig nach Maßgabe der Geschäftsordnung für das Kirchenamt der EKD, sowie der diese ergänzenden Bestimmungen, soweit sich aus dieser Ordnung keine Abweichungen ergeben.
(
3
)
Die inhaltliche Arbeit des Referats wird durch einen Beirat begleitet und unterstützt.
#§ 3
Beirat für das Referat für Chancengerechtigkeit
(
1
)
Der Rat der EKD beruft den Beirat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit.
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2
)
1 Dem Beirat gehören acht Mitglieder an sowie als ständige Gäste je ein Mitglied des Rates der EKD und ein Mitglied des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD. 2 Er soll im Hinblick auf die Geschlechter ausgewogen besetzt sein. 3 Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz.
(
3
)
Die Geschäfte des Beirates führt das Referat.
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4
)
Bei der Besetzung der Stelle der Referatsleitung ist der Beirat zu beteiligen.
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5
)
Vor etwaigen Veränderungen dieser Ordnung, des Personalschlüssels oder der Aufgaben des Referates ist eine Stellungnahme des Beirats einzuholen.
#§ 4
Kompetenzen
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1
)
Das Referat wird von allen Abteilungen des Kirchenamtes der EKD in der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt; die Abteilungen erteilen dem Referat in allen Angelegenheiten, die für seine Arbeit von Bedeutung sind, die erforderlichen Auskünfte und beteiligen es rechtzeitig.
(
2
)
1 Die Referatsleitung hat das Recht, an den Sitzungen des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Im Rahmen der Aufgaben berät sie es bei Personalangelegenheiten. 3 Vorschläge des Referates zur Besetzung von Gremien unter Genderaspekten sind den Vorlagen an den Rat der EKD beizufügen. 4 Vor geschlossenen Kollegiumssitzungen erhält sie die Tagesordnungen. 5 An Beratungen von „Personalia“ nimmt sie teil. 6 Sie kann beantragen, an weiteren Tagesordnungspunkten geschlossener Sitzungen teilzunehmen. 7 Sie erhält die Protokolle.
(
3
)
1 An der Arbeit von Kammern, Kommissionen etc. 2 , die genderrelevante Themen berühren, ist das Referat so rechtzeitig zu beteiligen, dass es vor der Vorlage endgültiger Texte eine Stellungnahme abgeben kann. 3 Findet die Stellungnahme des Referates keine Berücksichtigung, ist sie dem Kollegium des Kirchenamtes der EKD oder dem Rat der EKD mit dem endgültigen Text zusammen vorzulegen.
(
4
)
1 Bei grundsätzlichen Personalangelegenheiten, die die Situation der Mitarbeitenden im Dienst der EKD berühren, ist das Referat rechtzeitig zu beteiligen. 2 Dies betrifft die Stellen- und Personalentwicklungsplanung, Fortbildungsfragen, Grundsätze über die Personalauswahl, Grundsätze über Beförderungen/Übertragungen höherwertiger Stellen etc.
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5
)
1 Das Referat ist über bevorstehende Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Umsetzungen, Versetzungen und Entlassungen zu informieren. 2 Es hat die Möglichkeit, Stellungnahmen vor Befassung des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD abzugeben und an Personalauswahlverfahren und Bewerbungsgesprächen teilzunehmen. 3 Die Rechte der Mitarbeitervertretung werden dadurch nicht berührt.
(
6
)
1 Die Referatsleitung berichtet dem Rat der EKD mindestens einmal im Jahr über die Arbeit. 2 Er entscheidet jeweils, ob der Bericht der Synode der EKD zur Kenntnis gegeben wird.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 22./23. April 2005 (ABl. EKD S. 277), geändert durch Beschluss vom 4. September 2009 (ABl. EKD 2010 S. 48) außer Kraft.