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Vertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland
und
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

In der Bekanntmachung der Neufassung
vom 15. Januar 2018

(ABl. EKD S. 4)

geändert am 13. November 2019 (ABl. EKD S. 320)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderungsvertrag
9.11.2017
div.
div.
2
Änderungsvertrag
7.11.2019
§ 4
neu gefasst
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Präambel

Berufen zur Bezeugung des Evangeliums in Wort und Sakrament, übereinstimmend im Verständnis des Evangeliums, wie es nach reformatorischer Einsicht für die wahre Einheit der Kirche notwendig ist und ausreicht, einig in dem Ziel, die bestehende Kirchengemeinschaft zu vertiefen, die Gemeinsamkeit in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und so die Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu stärken, und in der Bindung an ihre Bekenntnisgrundlagen schließen die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) folgenden Vertrag:
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§ 1
Ziele

Um das reformatorische Erbe lebendig zu halten und weiter auszubreiten wollen die Vertragsschließenden die theologische Arbeit vertiefen, gemeinsame Aufgaben wirksamer für ihre Gliedkirchen wahrnehmen und die Zusammenarbeit sowie die Beratung und Unterstützung ihrer Gliedkirchen ausbauen, indem sie die Kräfte bündeln, die Kommunikation fördern und die Willensbildung straffen.
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§ 2
Grundsätze des Zusammenwirkens

( 1 ) Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen der EKD bestimmen sich nach ihrer Grundordnung, jene der VELKD nach ihrer Verfassung.
( 2 ) Die VELKD nimmt ihren Auftrag in eigener Verantwortung in der EKD wahr.
( 3 ) Das Zusammenwirken folgt dem Grundsatz, soviel Gemeinsamkeit aller Gliedkirchen der EKD zu erreichen wie möglich und dabei soviel Differenzierung vorzusehen, wie aus dem Selbstverständnis der VELKD nötig ist. Dabei wird die identitätsstiftende Bedeutung der Arbeitsfelder Ökumene und Partnerschaftsarbeit, Theologie sowie Liturgie beachtet.
( 4 ) Die Vertragsschließenden werden regelmäßig prüfen, ob die Aufgabenverteilung in anderer Weise wahrgenommen werden kann. Eine Änderung der Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen erfolgt in den nach der Grundordnung bzw. Verfassung vorgesehenen Verfahren durch die zuständigen Organe.
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§ 3
Organe, Grundsatz

Bildung und Besetzung der Organe der EKD und der VELKD sind ihre je eigene Angelegenheit.
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§ 4
Synoden

( 1 ) Die nach der Grundordnung der EKD von den Gliedkirchen der VELKD gewählten Synodalen sind Synodale der Generalsynode der VELKD und zugleich Mitglieder der Synode der EKD.
( 2 ) Die Kirchenleitung der VELKD macht dem Rat der EKD für die Berufungen in die Synode der EKD Vorschläge für Personen lutherischen Bekenntnisses. Von diesen Berufenen beruft die VELKD acht Personen als Mitglieder in die Generalsynode.
( 3 ) Die VELKD beruft weitere vier Personen als Mitglieder in die Generalsynode, die gemäß Artikel 24 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom Rat der EKD auf Vorschlag von Verbänden der Jugend- und Studierendenarbeit im Einvernehmen mit der VELKD berufen wurden.
( 4 ) Die Tagungen der Synoden von EKD und VELKD werden in der Regel zeitlich verbunden.
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§ 5
Kirchenkonferenz

( 1 ) Die Vertreter der Gliedkirchen der VELKD in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. Er kann sich nach Maßgabe dieses Vertrages eine Geschäftsordnung geben. Der Konvent kann auf Antrag Vertretern einer nicht dem Konvent zuzurechnenden Gliedkirche der EKD Gaststatus einräumen.
( 2 ) Die VELKD kann die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben an sich ziehen. Dies erfolgt durch Beschluss des Konventes der VELKD in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe der VELKD. Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder vertreten.
( 3 ) Der Leitende Bischof oder die Leitende Bischöfin und der stellvertretende Leitende Bischof oder die stellvertretende Leitende Bischöfin der VELKD nehmen an der Kirchenkonferenz mit beratender Stimme teil, wenn sie nicht deren Mitglieder sind.
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§ 6
Kirchenamt

( 1 ) Der Erfüllung der Aufgaben von EKD und VELKD dient das Kirchenamt der EKD in Hannover-Herrenhausen. In Angelegenheiten der VELKD ist das Kirchenamt an deren Recht sowie an die Beschlüsse und Aufträge ihrer Organe gebunden.
( 2 ) Zum gemeinsamen evangelischen Handeln ist das Kirchenamt nach fachlichen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert. Die in den Abteilungen tätigen Mitarbeitenden, denen die Wahrnehmung von Angelegenheiten der VELKD übertragen wird, wirken insoweit in einem Amtsbereich zusammen. Der Amtsbereich führt die Bezeichnung „Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD“ (Amtsbereich der VELKD).
( 3 ) Der Amtsbereich der VELKD erfüllt die Aufgaben, die ihm von den Organen der VELKD zugewiesen werden. Insoweit handelt er nach außen für die VELKD. Die VELKD entscheidet über seine personelle und sachliche Ausstattung.
( 4 ) Ein theologischer Vizepräsident oder eine theologische Vizepräsidentin des Kirchenamtes leitet den Amtsbereich der VELKD. Er oder sie führt die Geschäfte der VELKD. Insoweit ist er oder sie nur den Organen der VELKD gegenüber verantwortlich. Seine oder ihre Bestellung sowie die des Vertreters oder der Vertreterin in der Leitung des Amtsbereichs der VELKD erfolgt im Einvernehmen mit der VELKD. EKD und VELKD werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
( 5 ) Die Amtsleitungskonferenz besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes und den Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen. Sie bringt das gemeinsame evangelische Handeln zum Ausdruck, auch in der Behandlung bekenntnisbezogener Fragestellungen. Die Amtsleitungskonferenz koordiniert auf der Basis der von den Organen gesetzten Prioritäten die grundlegenden Anliegen und Zielsetzungen der EKD, der UEK und der VELKD (Themensteuerung) und ist zuständig für die Weiterentwicklung der Kultur der Zusammenarbeit im Rahmen des gemeinsamen evangelischen Handelns.
( 6 ) Die Leiter und Leiterinnen der Abteilungen bilden das Kollegium. Dieses leitet das gesamte Kirchenamt fachbezogen unter Berücksichtigung der Belange der Amtsbereiche. Es kann Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit in den Abteilungen aufstellen. Es wirkt an der mittelfristigen Strategieentwicklung des gesamten Kirchenamtes und an der Gesamtstrategie gemeinsamen evangelischen Handelns mit.
( 7 ) Die Berufung der und die Funktionsübertragung an die Referenten und Referentinnen, die dem Amtsbereich der VELKD besonders zugeordnet sind, erfolgen im Zusammenwirken mit den Organen der VELKD.
( 8 ) Näheres wird durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt. Soweit hiervon die Aufgaben und Diskurse der VELKD betroffen sind, bedürfen sie der Zustimmung der VELKD.
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§ 7
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amtsbereich der VELKD

( 1 ) Anstellungsträgerin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Amtsbereich der VELKD ist die EKD. Sie stellt diese Personen im Einvernehmen mit der VELKD ein. EKD und VELKD werden die Personalentscheidungen miteinander vorbereiten.
( 2 ) Der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes führt die Dienstaufsicht über alle im Amtsbereich der VELKD tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Die Fachaufsicht wird gemäß den durch die Gliederung des Kirchenamts in Abteilungen gegebenen Zuständigkeiten ausgeübt; soweit Belange der VELKD berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Amtsbereiches der VELKD erforderlich. Näheres wird durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt. § 6 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 8
Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern

Unbeschadet ihrer je eigenen Verantwortung bemühen sich EKD und VELKD, die Dienste, Werke, Ausschüsse, Kommissionen und Kammern soweit möglich gemeinsam zu nutzen und ihre ständige Koordination und Kooperation sicherzustellen sowie Möglichkeiten ihrer Zusammenführung zu prüfen.
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§ 9
Rechtswesen

Die Rechtseinheit der VELKD bleibt gewahrt. Die Vertragsschließenden wollen das Rechtswesen, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Rechtspflege vereinheitlichen. Die VELKD wird vor Einleitung von Rechtssetzungsverfahren jeweils prüfen, ob eine gesamtkirchliche Regelung durch die EKD angezeigt ist, und rechtzeitig mit dem Rat der EKD Fühlung aufnehmen.
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§ 10
Grundsatz der Ökumenearbeit

Die Vertragsschließenden nehmen ihren jeweiligen ökumenischen Auftrag in eigener Verantwortung wahr und pflegen dabei eine enge Zusammenarbeit. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der VELKD und dem Deutschen Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) bleiben unberührt.
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§ 11
Finanzierung

( 1 ) EKD und VELKD tragen die bei Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils erwachsenden Kosten.
( 2 ) Die VELKD trägt anteilig ihre Kosten des Kirchenamtes. Dies sind insbesondere die Personal- und Sachkosten für den Amtsbereich der VELKD sowie für die von der VELKD in Anspruch genommenen Dienste. Näheres wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
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§ 12
Freundschaftsklausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
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§ 13
Überprüfung

Der Vertrag soll nach einem Zeitraum von fünf Jahren überprüft werden
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§ 14
Inkrafttreten und Übergangsregelungen für die Synoden

( 1 ) Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2007 in Kraft.1# Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass aufgrund des Vertrages Änderungen der Grundordnung der EKD und der Verfassung der VELKD erforderlich sind. Die Vertragsschließenden werden auf eine rechtzeitige Änderung der gesetzlichen Regelungen hinwirken.
( 2 ) Die Amtszeiten der gegenwärtigen EKD-Synode und der gegenwärtigen Generalsynode bleiben hiervon unberührt. Die Regelung des § 4 Absatz 1 dieses Vertrages tritt erst nach Ablauf der Amtszeit der beiden Synoden in Kraft.
( 3 ) Die EKD verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ab der nächsten EKD-Synode jede Gliedkirche mindestens zwei Sitze in der Synode hat.
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1 ↑ Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten der urprünglichen Fassung.