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Vereinbarung über personelle Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem
Ev.-luth. Missionswerk in Niedersachsen

Vom 6. Dezember 2001

(ABl. EKD 2002 S. 5)

Vereinbarung über personelle Zusammenarbeit
zwischen der
Evangelischen Kirche in Deutschland
vertreten durch
Dr. h. c. Rolf Koppe, Auslandsbischof
– im Folgenden »EKD« genannt –
und dem
Ev.-luth. Missionswerk in Niedersachsen vertreten durch
Pastor E.-A. Lüdemann, Direktor
Rechtsanwalt Klaus Welge, Geschäftsführer
im Folgenden »ELM« genannt –
In Ausübung der gemeinsamen ökumenisch-missionarischen Verantwortung wollen die Vertragspartner nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung, die an die Stelle der Vereinbarung über personelle Zusammenarbeit vom 22./23. 6. 1988 (sog. »Verwaltungsabkommen«) tritt, durch möglichst intensive Zusammenarbeit zur gegenseitigen Förderung ihrer Arbeit beitragen.
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§ 1
Vertragsgegenstand

Die Vertragspartner haben beschlossen, geeignete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ELM für den kirchlichen Dienst im Ausland durch die EKD zu entsenden. Die Entsendung setzt voraus, dass
  • der EKD die Anforderung eines ausländischen Partners, der in der Regel auch Partner des ELM ist, vorliegt,
  • dieser ausländische Partner zugleich ein ökumenischer Partner der EKD ist,
  • Einvernehmen über die Entsendung zwischen den Partnern dieser Vereinbarung und dem ausländischen Partner hergestellt ist.
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§ 2
Auslandsvikariat

( 1 ) Missionsvikare und -vikarinnen, die am Missionsseminar des ELM ausgebildet werden, können am Auslandsvikariatprogramm der EKD teilnehmen.
( 2 ) Für die Fälle der Durchführung von Auslandsvikariaten für das ELM bei einem ökumenischen Partner der EKD vereinbaren die Partner, dass i. d. R. die EKD dem ELM die nachgewiesenen Kosten der Ausreise und Rückkehr erstattet. Die am Ausbildungsort anfallenden Sachkosten werden vom ökumenischen Partner erstattet, die laufenden Unterhaltskosten (insbes. Unterhaltsbeihilfen, Krankenbeihilfen etc.) während der Ausbildung im Ausland trägt das ELM.
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§ 3
Bewerbungsverfahren

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ELM, die sich zum Dienst bei einem mit der EKD verbundenen ökumenischen Partner bewerben, richten ihre Bewerbung auf dem Dienstweg an den Missionsvorstand des ELM, der die Unterlagen mit einer Stellungnahme über die Möglichkeit der Beurlaubung an die EKD weiterleitet.
( 2 ) Das Verfahren nach Absatz 1 gilt auch für Missionsvikare oder -vikarinnen. Die Genehmigung der Beurlaubung erfolgt in diesen Fällen vorbehaltlich der erfolgreichen Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung.
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§ 4
Übernahme von Kosten in der Vorbereitungszeit

( 1 ) Liegt die Organisation für eine im Einzelfall erforderliche besondere Vorbereitung (insbes. Sprachausbildung oder besondere Vorbereitungskurse) für den Dienst bei einem ökumenischen Partner der EKD bei der EKD, sollen die notwendigen Sachkosten nach Maßgabe der bei ihr geltenden Regelungen von der EKD in Abstimmung mit dem ELM und dem ökumenischen Partner erstattet werden.
( 2 ) Das ELM soll während der Vorbereitungszeit die Personalkosten (einschl. aller Arbeitgeberleistungen für die soziale Absicherung sowie darauf entfallenden Abgaben des Arbeitgebers) für die zu entsendende Person tragen.
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§ 5
Rechtliche Grundlagen

( 1 ) Vom ELM für den Auslandsdienst ausgebildete theologische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden im Rahmen des Bewerbungsverfahrens auf Pfarrstellen bei ökumenischen Partnern der EKD so berücksichtigt, als handele es sich um Pfarrer und Pfarrerinnen einer Gliedkirche der EKD. Bei der Entsendung einer im Grunddienstverhältnis des ELM stehenden Person in den Dienst eines ökumenischen Partners der EKD gelten die Bestimmungen des Ökumenegesetzes und der Auslandsfürsorgeverordnung der EKD, beide in der jeweils geltenden Fassung. Die entsandten Personen werden für die Dauer der Entsendungszeit vom ELM beurlaubt.
( 2 ) Sollte eine Entsendung nach Absatz 1 nicht durchführbar sein, können die Vertragspartner für den Einzelfall Abweichendes vereinbaren.
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§ 6
Zusatzabsprachen

Zusätzlich zu den vereinbarten rechtlichen Grundlagen nach § 5 wird hinsichtlich der im Grunddienstverhältnis des ELM stehenden Personen, die von der EKD entsandt werden, Folgendes vereinbart:
  1. Die gottesdienstliche Aussendung zu einem ökumenischen Partner der EKD wird in Abstimmung zwischen den Beteiligten durchgeführt.
  2. EKD und ELM werden ihre Fortbildungsangebote und Kontakte mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ELM koordinieren, um personelle und finanzielle Ressourcen optimal einzusetzen. Werden der EKD oder dem ELM Informationen, insbesondere durch Arbeitsberichte der entsandten Personen, zugänglich gemacht, sind sich die Vertragspartner einig, dass personenbezogene Daten in Anwendung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD in der jeweils geltenden Fassung zu schützen sind.
  3. Die EKD trifft Personalentscheidungen für die nach § 5 dieser Vereinbarung entsandten Personen im Benehmen mit dem ELM.
  4. Das ELM stellt das Benehmen mit der EKD her, wenn über die personelle Zusammenarbeit (Entsendung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen) hinaus mit dem betreffenden ökumenischen Partner Verbindung seitens des ELM aufgenommen wird.
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§ 7
Schlussbestimmung

( 1 ) Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 22./23. 06. 1988 und tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt für die Dauer von 10 Jahren.
( 2 ) Diese Vereinbarung ist vor Ablauf der nach Absatz 1 vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.
( 3 ) Im Fall einer Kündigung werden die Vertragspartner alsbald in erneute Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung eintreten.
Hannover, den 4. Dezember 2001
Für die Evangelische Kirche in Deutschland
Dr. Koppe
Hermannsburg, den 6. Dezember 2001
Für das Ev.-Luth. Missionswerk in Niedersachsen
Lüdemann
Welge