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Arbeitsrechtsregelung zur Übernahme des Tarifabschlusses 2012 zum TVöD-Bund
Vom 10. Mai 2012
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen:
#§ 1
Die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wird in Bezug auf die lineare Entgelterhöhung sowie auf die Neufassung des § 26 TVöD umgesetzt. Die Geschäftsstelle wird beauftragt, die Besitzstandsregelungen zu § 26 TVöD in die ARRÜ-DVO.EKD inhaltsgleich einzuarbeiten. Die weiteren Regelungen, die aus den Änderungsverträgen aus Anlass der Tarifeinigung 2012 zum TVöDBund resultieren, finden keine Anwendung.
Anmerkung:
Urlaubsansprüche aus Anlass des BAG-Urteils vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - werden für die Jahre 2011 und 2012 analog der Erlassregelung des Bundesministeriums des Innern umgesetzt.
#Urlaubsansprüche aus Anlass des BAG-Urteils vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - werden für die Jahre 2011 und 2012 analog der Erlassregelung des Bundesministeriums des Innern umgesetzt.
§ 2
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.