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Arbeitsrechtsregelung zur Übernahme des Tarifabschlusses 2014 zum TVöD-Bund
Vom 22. Mai 2014
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
Aufgrund § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ABl. EKD 1988 S. 366) zuletzt geändert am 17. Juni 2011 (ABl. EKD 2011 S. 277) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD beschlossen:
#§ 1
Die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 1. April 2014 wird in Bezug auf die lineare Entgelterhöhung, sowie auf die Neufassung des § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD für die Beschäftigten im Anwendungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung wie folgt umgesetzt:
- Die Tabellenentgelte steigen ab dem
- 1.03.2014 linear um 3,0 %, mindestens jedoch 90 €
- 1.03.2015 linear um weitere 2,4 %
- Der Urlaubsanspruch nach § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD beträgt für Beschäftigte im Anwendungsbereich der Dienstvertragsordnung der EKD ab dem Urlaubsjahr 2014 bei Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.
- Die weiteren Regelungen aus Anlass der Tarifeinigung vom 1. April 2014 zum TVöD-Bund finden keine Anwendung.
§ 2
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.