.Nichtamtliche Begründung
##Begründung zum Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts
##IId. Zu Artikel 4
#IIe. Zu Artikel 5
IIf. Zu Artikel 6
Begründung
##Artikel 6
Artikel 8
Begründung
###IV. Artikel 4
##VIII. Artikel 8
Nichtamtliche Begründung
zum Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene
(Ökumenegesetz der EKD – ÖG-EKD)
Lfd. Nr. | Begründung | Fundstelle Kirchengesetz |
1 | Begründung des Artikel 6 Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011 | |
2 | Begründung des Artikel 6 Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. November 2014 | |
3 | Begründung des Artikel 4 Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 vom 8. November 2016 |
Begründung zum Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts
vom 9. November 2011
##I. Allgemeines
Nachdem die Synode der EKD im November 2010 ein gemeinsames Pfarrdienstgesetz für die Gliedkirchen der EKD beschlossen hat, sind zahlreiche weitere dienstrechtliche Vorschriften an diese neue „Leitwährung“ des kirchlichen Dienstrechts anzupassen. Des Weiteren sind die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und weitere Änderungen des Bundesbeamtenrechts, deren Aufnahme in das kirchliche Dienstrecht wegen der Arbeit am Pfarrdienstgesetz zurück gestellt worden war, nachzuvollziehen. Im November 2010 waren der EKD-Synode nur wenige unaufschiebbare Änderungen des Beamtenrechts zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Im Übrigen sind verfahrensrechtliche Bestimmungen aus den Dienstrechtsgesetzen zu entfernen, nachdem das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 334) in Kraft getreten ist. Es soll in Zukunft für alle Verwaltungstätigkeiten nach dem Kirchenbeamtengesetz unmittelbar Anwendung finden, sofern die Gliedkirchen nicht von der Öffnungsklausel Gebrauch machen.
Soweit es sich um kirchenspezifische Sachverhalte handelt, erfolgt eine Angleichung des Kirchenbeamtengesetzes an das Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD), sind beamtenrechtliche Grundlagen betroffen, erfolgt eine Angleichung des Kirchenbeamtengesetzes an das Bundesbeamtengesetz (BBG).
#II. Zu den einzelnen Vorschriften
IIa. Zu Artikel 1 (...)
IIb. Zu Artikel 2 (...)
IIc. Zu Artikel 3 (...)
IIb. Zu Artikel 2 (...)
IIc. Zu Artikel 3 (...)
#
IId. Zu Artikel 4
Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene
#Zur Überschrift
Das Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene erhält die Kurzbezeichnung „Ökumenegesetz der EKD“ sowie die Abkürzung „ÖG-EKD“.
#Zu § 8
Das Bundesbesoldungsgesetz und einige Landesbesoldungsgesetze haben das Besoldungsdienstalter durch die Erfahrungszeit ersetzt, da die bisherige Regelung des Besoldungsdienstalters wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung als europarechtswidrig einzustufen ist. Dies muss hier nachvollzogen werden.
#Zu § 16
Folgeänderung zur Änderung des § 17.
#Zu § 17
Es ist beabsichtigt, künftig Pfarrdienstverhältnisse auf Zeit zu begründen, wenn es nicht möglich ist, zwischen der Auslandsgemeinde und der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten ein Anstellungsverhältnis nach Absatz 1 zu begründen, weil die Gemeinde keine ausreichende rechtliche Verfassung hat. Es bleibt weiterhin möglich, nach Absatz 3 ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn Diakoninnen und Diakone, die in manchen Gliedkirchen im Kirchenbeamtenverhältnis stehen, einen solchen Auslandsdienst versehen.
Im Übrigen wird der Begriff der „mangelnden Gedeihlichkeit des Wirkens“ entsprechend der Begrifflichkeit in § 80 Absatz 1 PfDG.EKD durch „nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“ ersetzt. Da es im Einzelfall angezeigt sein kann, eine Kirchenbeamtin oder einen Kirchenbeamten unverzüglich aus der Auslandsgemeinde abzuziehen, die freistellende Gliedkirche dann aber evtl. keine direkt anschließende Beschäftigungsmöglichkeit in ihre Bereich sieht, kann eine vorübergehende Beschäftigung im Bereich der EKD erfolgen, ohne dass dies die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung grundsätzlich einschränkt.
#Zu § 18
Folgeänderung zur Änderung des § 17.
#
IIe. Zu Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Aufgrund der umfangreichen Änderungen ist es erforderlich, dass das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland den Wortlaut des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und des Disziplinargesetzes der EKD in den vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassungen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen kann.
#IIf. Zu Artikel 6
Inkrafttreten
Das Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen des Disziplinargesetzes, die aufgrund der Neuregelung des Pfarrdienstrechts überarbeitet wurden. Diese neuen Regelungen in den §§ 9 und 22 DG.EKD können für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gliedkirchen erst in Kraft treten, wenn das gemeinsame Pfarrdienstgesetz für sie Geltung erlangt, während sie für die Kirchenbeamtinnen und -beamten sofort in Kraft treten.
#
Begründung
zum Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 12. November 2014
##Artikel 1 (...)
Artikel 2 (...)
Artikel 3 (...)
Artikel 4 (...)
Artikel 5 (...)
#Artikel 2 (...)
Artikel 3 (...)
Artikel 4 (...)
Artikel 5 (...)
Artikel 6
Änderung des Ökumenegesetzes der EKD
Sämtliche Änderungen ermöglichen es künftig dem Rat der EKD, Verwaltungsakte auf eine von ihm benannte Stelle zu delegieren. Im Einzelnen geht es um folgende Entscheidungen:
• § 7 Absatz 3 Satz 1: Begründung eines Entsendungsverhältnisses.
• § 9 Absatz 2 Satz 6: Verlängerung einer Entsendung.
• § 10 Absatz 2 Satz 4: vorzeitige Beendigung eines Entsendungsverhältnisses aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein ökumenischer Partner die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses begehrt.
• § 17 Absatz 3 Satz 5: Feststellung einer nachhaltigen Störung in der Wahrnehmung des Dienstes am Einsatzort als Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Zeit oder eines Angestelltenverhältnisses, wenn im Einzelfall anstelle einer Entsendung diese Rechtsverhältnisse begründet worden waren.
#Artikel 7 (...)
#Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die in Artikel 1 bis 7 genannten Kirchengesetze betreffen Angelegenheiten der EKD selbst, nicht der Gliedkirchen. Sie treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das BVG-EKD für die EKD selbst nach § 58 Absatz 1 BVG-EKD in Kraft tritt, da die geänderten Regelungen sich weitgehend auf das neu geschaffene Gesetz beziehen.
#
Begründung
zum Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016
vom 8. November 2016
##A. Allgemeines
Das Kirchengesetz zur Änderung dienstrechtlicher Regelungen 2016 umfasst als Artikelgesetz Änderungen der dienstrechtlichen Kirchengesetze mit Wirkung für die Gliedkirchen sowie einiger Kirchengesetze, die ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der EKD selbst sowie Entsendungen zu einem Auslandsdienst betreffen. Im Einzelnen sind dies:
Artikel 1 das Pfarrdienstgesetz (PfDG.EKD),
Artikel 2 das Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD),
Artikel 3 das Besoldungs- und Versorgungsgesetz (BVG-EKD),
Artikel 4 das Ökumenegesetz (ÖG-EKD),
Artikel 5 das Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstgesetz (AGPfDG-EKD),
Artikel 6 das Ausführungsgesetz der EKD zum Kirchenbeamtengesetz (AGKBG.EKD),
Artikel 7 das Ausführungsgesetz der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz (AGBVG-EKD) sowie
Artikel 8 das Inkrafttreten.
Artikel 2 das Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD),
Artikel 3 das Besoldungs- und Versorgungsgesetz (BVG-EKD),
Artikel 4 das Ökumenegesetz (ÖG-EKD),
Artikel 5 das Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstgesetz (AGPfDG-EKD),
Artikel 6 das Ausführungsgesetz der EKD zum Kirchenbeamtengesetz (AGKBG.EKD),
Artikel 7 das Ausführungsgesetz der EKD zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz (AGBVG-EKD) sowie
Artikel 8 das Inkrafttreten.
Es enthält keine spektakulären Eingriffe in das bisherige Dienstrecht, sondern bringt lediglich die vorhandenen Kirchengesetze der EKD im Bereich des Dienstrechts auf den aktuellen Stand. Insbesondere das Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. März 2015 (BGBl I S. 250) war Anlass zur Überprüfung und Aktualisierung vorhandener Regelungen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden außerdem Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2016 (BR-Drucks. 158/16) aufgegriffen, die wesentliche Verbesserungen der bisherigen Regelungen für pflegende Angehörige im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beinhalten. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf am 7. Juli 2016 in dritter Beratung zugestimmt. Mit der zeitnahen Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zu rechnen.
Darüber hinaus beseitigt das vorliegende Kirchengesetz redaktionelle Unebenheiten und klärt oder erweitert einige Öffnungsklauseln insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes auf Wunsch der Gliedkirchen, die gerade an ihren Ausführungsgesetzen zu diesem Kirchengesetz arbeiten.
Folgende inhaltliche Änderungen sollen hervorgehoben werden:
- § 5 Abs. 3 PfDG.EKD: Veröffentlichung des Verlustes der Ordinationsrechte im Amtsblatt darf auch im Internet lesbar sein.
- §§ 61 f. PfDG.EKD und §§ 16 f. KBG.EKD: Änderung einiger personalaktenrechtlicher Regelungen, teilweise in Orientierung an dem Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes: insbesondere
- die vollständige oder teilweise Digitalisierung von Personalakten wird zugelassen,
- die besonderen Personalakten-Regelungen im PfDG.EKD und KBG.EKD sind – anders als im staatlichen Recht – nicht abschließend, sondern werden durch das allgemeine Datenschutzrecht im DSG-EKD ergänzt.
- Mitteilungen in Strafsachen sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister werden hinsichtlich des Anspruchs der Mitarbeitenden auf Entfernung mit Beschwerden u.ä. gleichgestellt. Nicht entfernt werden Registerauszüge nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG), die eingeholt werden, um die Eignung für Aufgaben mit Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu prüfen.
- §§ 69 bis 69b PfDG.EKD und §§ 50 bis 51b KBG.EKD: Anpassung und Erweiterung der bisherigen Regelungen an die vom Bundestag beschlossenen neuen Regelungen zur Beurlaubung aus familiären Gründen, zur Familienpflegezeit mit Vorschuss und zur Pflegezeit mit Vorschuss mit der Folge, dass es nicht mehr erforderlich ist, sich bereits bei Beginn der Pflege zum Dienstumfang nach Abschluss der Pflegephase festzulegen.
- §§ 73 Abs. 2, 94 Abs. 5 PfDG.EKD und § 53 Abs. 2, § 72 Abs. 6 KBG.EKD: Differenzierung des Nebentätigkeitsrechts für Teildienst, Beurlaubungen, Ruhestand und Ehrenamt. Im Teildienst und bei Beurlaubungen soll das allgemeine Nebentätigkeitsrecht gelten, ebenso im Ruhestand, dort aber mit dem Zusatz, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung ein Ersuchen näherer Auskünfte über die Nebentätigkeit oder eine Versagung eingeht (§ 94 Abs. 5 PfDG.EKD). Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt soll für Nebentätigkeiten Anzeigepflicht gelten mit der Möglichkeit, nähere Auskünfte einzuholen und ggf. eine Untersagung auszusprechen (§ 114 Abs. 2 PfDG.EKD).
- §§ 6, 82a, 91a KBG.EKD, § 8 AGKBG.EKD: Ämter mit leitender Funktion können künftig auch zunächst im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe übertragen werden.
- § 11 Abs. 2 ÖG-EKD: durch Rechtsverordnung kann eine Interessenvertretung für in Auslandsgemeinden entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer geregelt werden, da sie bisher keine rechtlich gesicherte Vertretung haben.
- § 13 BVG-EKD fasst die Regelung zum Familienzuschlag genauer für Fälle des Zusammentreffens staatlicher und kirchlicher Zahlungen, in denen der Staat den kirchlichen Dienst nicht als öffentlichen Dienst anerkennt. Es wird verdeutlicht, dass der staatliche Anteil unabhängig von seiner konkreten Höhe angerechnet wird, so dass künftig unterschiedliche Besoldungstabellen in den Ländern und Ruhegehaltssätze der Familienzuschlagsberechtigten nicht mehr ermittelt werden müssen.
- § 3a AGPfDG-EKD und § 2a AGKBG.EKD: Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungen können auch durch Fachärztinnen und -ärzte erfolgen, da staatliche Gesundheitsämter es zunehmend ablehnen, kirchliche Beschäftigte amtsärztlich zu untersuchen.
- § 4a AGPfDG-EKD und § 7a AGKBG.EKD: Regelungen über einen Leistungsbescheid, wie sie bei staatlichen und kirchlichen Dienstherren üblich sind, werden für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisses der EKD eingefügt.
- Aufhebung des § 7 AGBVG-EKD: wer sich aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der EKD entlassen lässt, kann künftig anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersgeld wählen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Artikel 1 (...)
II. Artikel 2 (...)
III. Artikel 3 (...)
#II. Artikel 2 (...)
III. Artikel 3 (...)
IV. Artikel 4
4. Änderung des Ökumenegesetzes der EKD
##1. Zu § 7
Redaktionelle Anpassung. Im gesamten Ökumenegesetz wird der Begriff "Freistellung" durch den Begriff "Beurlaubung" ersetzt. Das entspricht der Definition dieser Begriffe in § 68 PfDG.EKD und § 49 KBG.EKD. Der Begriff "Freistellung" war bis zum Erlass der dienstrechtlichen Kirchengesetze der EKD insbesondere im Bereich der Evangelischen Kirche der Union (EKU) üblich.
#2. Zu § 8
Redaktionelle Anpassung, vgl. Begründung zu § 7
#3. Zu § 10
Redaktionelle Anpassung, vgl. Begründung zu § 7
#4. Zu § 11
Pfarrerinnen und Pfarrer, die von der EKD ins Ausland entsandt werden, haben bisher keinerlei rechtlich gesicherte Vertretung ihrer Interessen. Da sie vom Pfarrdienstverhältnis bei ihrer Landeskirche beurlaubt sind, werden sie von der dortigen Pfarrervertretung nicht wahrgenommen. Im Ausland stehen sie in einem Arbeitsvertrag mit der ausländischen Kirche oder Gemeinde nach jeweiligem Ortsrecht. Dort gibt es keine Interessenvertretung. Gegenüber der EKD besteht in der Regel kein Dienstverhältnis sondern ein Entsendungsverhältnis, das insbesondere durch die Faktoren Aufsicht und Fürsorge bestimmt ist. Als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art wird es durch die Mitarbeitervertretung nicht erfasst. Auch wenn die gliedkirchlichen Pfarrervertretungen die Belange dieser Gruppe aufgreifen würden, wäre ihr Vertretungsrecht gegenüber der EKD fraglich.
In Einzelfällen können Pfarrerinnen und Pfarrer nach § 17 Abs. 3 ÖG-EKD auch in einem Pfarrdienstverhältnis oder Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zur EKD stehen, wenn sich für ihren Dienst kein rechtsfähiger Anstellungsträger im Ausland findet. Diese dienstrechtliche Konstellation besteht vor allem im Bereich der Tourismusseelsorge und in Gastländern, in denen christliche Gemeinden sich nicht als rechtsfähige Körperschaften registrieren lassen können. Auch diese Pfarrerinnen und Pfarrer werden nicht durch die Mitarbeitervertretungen erfasst, da sie nicht in Dienststellen im Sinne des § 3 MVG-EKD tätig sind. Daher soll der Auslandspfarrerrat auch für die Vertretung dieses Personenkreises zuständig sein.
Eine Zuständigkeit für Beauftragte i.S.d. § 20 ÖG-EKD, die einen besonderen kirchlichen Dienst im Ausland wahrnehmen, mit denen aber kein Entsendungsverhältnis begründet wird, ist für den Auslandspfarrerrat nicht vorgesehen, da die Beauftragungen meist nur wenige Monate dauern.
Eine ähnliche Situation wie bei den Entsandten bestand bis zum Jahr 2009 für Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Bundeswehr, die ebenfalls von ihren Landeskirchen beurlaubt und von den staatlichen Personalräten nicht erfasst werden. Hier wurde mit Wirkung ab Januar 2009 das Pfarrerratgesetz geschaffen. Hierdurch wurde die bereits bestehende Praxis eines regelmäßigen Austausches gewählter Vertreterinnen und Vertreter mit der Militärbischöfin oder dem Militärbischof für die Zukunft verbindlich gemacht. Da wesentliche Fragen des Dienstes nicht durch die Militärbischöfin oder den Militärbischof bestimmt werden können, kam eine der Mitbestimmung im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes vergleichbare Regelung nicht in Frage.
Die Situation der Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsverhältnis ist vergleichbar, weil sie ihre Interessen ebenfalls nur gegenüber einer Einrichtung artikulieren können, mit der sie kein unmittelbares Dienstverhältnisses verbindet, wohl aber ein Fürsorgeverhältnis, zu dem es auch gehört, gegenüber den ausländischen Ortskirchen oder Einzelgemeinden und den beurlaubenden Landeskirchen Bedürfnissen und Interessen der entsandten Pfarrerinnen und Pfarrer Ausdruck und Gewicht zu verleihen.
Auch bei Änderungen der Entsendungsbeihilfeverordnung, die Leistungen und Unterstützungen für entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer regelt, ist es zweckmäßig, die Interessen der Betroffenen zu hören.
Schon jetzt gibt es – ohne jede Rechtsgrundlage aber in gefestigter Praxis – für Entsandte eine informelle Vertretung, die bei den regelmäßig stattfindenden Fortbildungskonferenzen Versammlungen durchführt und mit dem Kirchenamt der EKD im regelmäßigen Gespräch über die Interessen der entsandten Pfarrerinnen und Pfarrer steht. Dieser erprobten und erfolgreichen Praxis ist eine dauerhafte Rechtsgrundlage zu geben, damit sie bei künftigen Personalwechseln oder Strukturveränderungen in der Auslandsarbeit Bestand hat. Die zu regelnde Vertretung für entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer ist mit einer Mitarbeitervertretung so wenig vergleichbar wie der Pfarrerrat der Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Bundeswehr. Daher soll sie sich inhaltlich an der dortigen Regelung orientieren und die Bezeichnung "Auslandspfarrerrat" führen.
#5. Zu § 12
Redaktionelle Anpassung, vgl. Begründung zu § 7
#6. Zu § 14
Redaktionelle Anpassung, vgl. Begründung zu § 7
#7. Zu § 17
Redaktionelle Anpassung, vgl. Begründung zu § 7
#V. Artikel 5 (...)
VI. Artikel 6 (...)
VII. Artikel 7 (...)
VI. Artikel 6 (...)
VII. Artikel 7 (...)
#
VIII. Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Artikelgesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Änderungen im Pfarrdienstgesetz, Kirchenbeamtengesetz und Besoldungs- und Versorgungsgesetz treten somit in den Gliedkirchen, die den genannten Kirchengesetzen für ihren Bereich zugestimmt haben, zu diesem Termin in Kraft, ohne dass es seitens der Gliedkirchen eines weiteren Aktes bedürfte. Für die EKD, für deren Eigenbereich drei Ausführungsgesetze und das Ökumenegesetz geändert werden, gilt das ohnehin.
#