.Auslandspfarrerratverordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Auslandspfarrerratverordnung
(APR-VO)
Vom 24. Februar 2017
(ABl. EKD S. 90)
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Ökumenegesetzes der EKD vom 6. November 1996 (ABl. EKD S. 525), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325, 333) geändert worden ist, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Bildung eines Auslandspfarrerrats
Für die Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Evangelischen Kirche in Deutschland in einem Rechtsverhältnis nach § 7 oder § 17 Absatz 3 des Ökumenegesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung stehen (Entsandte), wird bei der Evangelischen Kirche in Deutschland ein Auslandspfarrerrat gebildet.
#§ 2
Aufgaben des Auslandspfarrerrats
Der Auslandspfarrerrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Er setzt sich gemäß § 11 Absatz 2 des Ökumenegesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung für die Belange der Entsandten und ihrer mit ausgereisten Angehörigen ein.
- Er kann Interessen einer entsandten Person auf deren Veranlassung bei der Evangelischen Kirche in Deutschland vertreten.
- Er kann Stellungnahmen und Erklärungen zu beabsichtigten kirchenrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche in Deutschland abgeben, die die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Entsandten betreffen.
- Er führt Versammlungen für die Entsandten im Rahmen von Fortbildungskonferenzen durch, erstattet Bericht über seine Arbeit und bespricht mit den Entsandten Gegenstände seines Aufgabenbereichs.
- Er kann der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Vorbereitung von Fortbildungskonferenzen für Entsandte inhaltliche Anregungen geben.
§ 3
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
(
1
)
1 Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Auslandspfarrerrat gilt der Grundsatz der vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Belange der mit der Evangelischen Kirche in Deutschland vertraglich verbundenen ökumenischen Partner. 2 Dies schließt eine frühzeitige gegenseitige Information und Beratung über berufliche, wirtschaftliche und soziale Belange der Entsandten ein.
(
2
)
1 Der Auslandspfarrerrat nimmt seine Aufgaben in der Regel schriftlich, in Besprechungen oder in Sitzungen im Rahmen einer Fortbildungskonferenz wahr. 2 Unter Fortbildungskonferenzen sind im Sinne dieser Verordnung die in der Regel alle zwei Jahre stattfindenden dienstlichen Veranstaltungen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verstehen, die zentral für alle Entsandten durchgeführt werden.
#§ 4
Ehrenamt, Schweigepflicht
(
1
)
1 Die Mitglieder des Auslandspfarrerrats üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. 2 Sie dürfen in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse nicht behindert und zu keinem Zeitpunkt wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(
2
)
1 Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dieser Verordnung wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Auslandspfarrerrat und nach Beendigung des Rechtsverhältnisses als entsandte Person. 4 Sie besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Auslandspfarrerrats.
#§ 5
Versammlung des Auslandspfarrerrats für die Entsandten
(
1
)
1 Die Versammlung findet mit angemessenem Zeitaufwand im Rahmen der Fortbildungskonferenzen statt. 2 Sie ist nicht öffentlich. 3 Bei der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschäftigte und sachkundige Personen können eingeladen werden.
(
2
)
Der Auslandspfarrerrat trifft mit der Evangelischen Kirche in Deutschland die jeweils erforderlichen organisatorischen Absprachen, um einen koordinierten Ablauf der Versammlung mit der Fortbildungskonferenz zu gewährleisten.
(
3
)
In der Versammlung werden der Wahlvorstand und die Mitglieder des Auslandspfarrerrats gewählt.
#§ 6
Wahl und Zusammensetzung des Auslandspfarrerrats
(
1
)
Der Auslandspfarrerrat besteht aus fünf Personen.
(
2
)
1 Die regelmäßigen Wahlen zum Auslandspfarrerrat finden im Rahmen der Fortbildungskonferenzen, in der Regel alle zwei Jahre, statt. 2 Nachdem die Wahl des Auslandspfarrerrats abgeschlossen ist, treten die Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
(
3
)
1 Wahlberechtigt sind alle anwesenden Entsandten. 2 Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. 3 Wählbar sind alle anwesenden Wahlberechtigten.
(
4
)
Näheres über die Bildung einer Wahlleitung, die Durchführung und die Anfechtung der Wahl des Auslandspfarrerrats bestimmt die Wahlordnung für den Auslandspfarrerrat.
#§ 7
Amtszeit, Beendigung der Mitgliedschaft
(
1
)
1 Die Amtszeit des Auslandspfarrerrats beginnt nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zum neugewählten Auslandspfarrerrat. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
1 Die Mitgliedschaft im Auslandspfarrerrat endet, außer mit dem Ablauf der Amtszeit des Auslandspfarrerrats, mit der Niederlegung des Amtes oder mit der Beendigung des Rechtsverhältnisses als entsandte Person. 2 Scheidet ein Mitglied aus dem Auslandspfarrerrat aus, rückt das Ersatzmitglied nach, das nach den gewählten Mitgliedern bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(
3
)
1 Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Verfahren nach § 10 Absatz 2 oder § 17 Absatz 3 des Ökumenegesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung betrieben wird. 2 Das Ruhen der Mitgliedschaft tritt ein mit Zugang der Mitteilung, dass Erhebungen zur Prüfung einer vorzeitigen Beendigung der Entsendung durchgeführt werden. 3 Noch laufende Rechtsbehelfsfristen stehen dem nicht entgegen. 4 Die Evangelische Kirche in Deutschland informiert den Auslandspfarrerrat über die Einleitung eines solchen Verfahrens.
(
4
)
1 Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Auslandspfarrerrat haben die bisherigen Mitglieder alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auslandspfarrerrats erhalten haben, dem Auslandspfarrerrat auszuhändigen. 2 Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
#§ 8
Vorsitz, Geschäftsführung, Sitzungen und Besprechungen
(
1
)
Die Mitglieder des Auslandspfarrerrats bestimmen in ihrer ersten Sitzung durch Wahl über den Vorsitz und über den stellvertretenden Vorsitz.
(
2
)
1 Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte, lädt zu Sitzungen des Auslandspfarrerrats und zu Versammlungen im Rahmen der Fortbildungskonferenzen ein, leitet sie und vertritt den Auslandspfarrerrat. 2 Die Delegation auf ein anderes Mitglied des Auslandspfarrerrats ist möglich.
(
3
)
1 Das vorsitzende Mitglied oder mindestens zwei Mitglieder des Auslandspfarrerrats können zu Besprechungen des Auslandspfarrerrats einladen, wenn keine Fortbildungskonferenz stattfindet. 2 Besprechungen unterscheiden sich von Sitzungen dadurch, dass diese ausschließlich mit der Unterstützung von Telekommunikationsmitteln durchgeführt werden.
(
4
)
1 Sitzungen und Besprechungen sind nicht öffentlich. 2 Der Auslandspfarrerrat kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einer Sitzung oder Besprechung sachkundige Personen einladen. 3 Sofern der Gegenstand es gebietet, gilt für diese Personen die Schweigepflicht nach § 4 Absatz 2 entsprechend. 4 Sie sind hierauf hinzuweisen.
#§ 9
Geschäftsordnung, Kosten
(
1
)
Der Auslandspfarrerrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
2
)
Die durch die Tätigkeit des Auslandspfarrerrats entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Evangelische Kirche in Deutschland.
(
3
)
Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen entstehen, sind von der Evangelischen Kirche in Deutschland dann zu übernehmen, wenn sie vorab von der Evangelischen Kirche in Deutschland genehmigt wurden und vom Haushaltsansatz gedeckt sind.
(
4
)
1 Reisen der Mitglieder des Auslandspfarrerrats zur Ausübung ihrer Tätigkeit gelten als Dienstreisen. 2 Für die Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten gilt § 28 Absatz 4 der Entsendungsbeihilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 10
Übergangsregelung
Abweichend von § 8 bilden diejenigen fünf Personen, die von den Entsandten im Rahmen der Fortbildungskonferenz am 12. August 2016 dazu bestimmt wurden, ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Auslandspfarrerrat.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.