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Leitlinien zur Förderung durch die
„Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler
in Deutschland“

Vom 8. Mai 2017

(ABl. EKD S. 198)

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1. Förderzweck
1.1 Die Förderung der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland soll insbesondere dazu dienen, Vorhaben zur baulichen Erhaltung sowie zur Wiedergewinnung der Nutzbarkeit von Kirchen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren Kirchengemeinden zu unterstützen.
1.2 Die Förderung soll in der Regel neben und ergänzend zu staatlicher Denkmalförderung erfolgen.
Die Förderung kann zur Einwerbung von Fremdmitteln dienen, soweit erforderliche kirchliche Eigenmittel den Kirchengemeinden nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung kirchlicher Baudenkmäler.
2.2 Vorrangig sind förderfähig substanzerhaltende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fach (an Dächern, Dach- und Glockenstühlen, Außenwänden und Gewölben) sowie bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit im Innenraum.
2.3 In besonders begründeten Fällen kann auch die Sicherung bedeutender Ausstattungsstücke und Wandmalereien gefördert werden.
2.4 Förderfähig sind auch Planungsleistungen der Planungsphasen 3 bis 9 HOAI sowie erforderliche Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehen.
2.5 Bei der Förderung können nicht berücksichtigt werden:
• der Erwerb von Gebäuden, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
• Bewirtschaftungskosten
• neue künstlerische Gestaltungen
• Heizungseinbauten und -anlagen
• Klimatisierungsanlagen
• Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
• neue Beleuchtungskörper und -anlagen
• neue Glocken- und Läuteanlagen
• Schwerhörigen- und Beschallungsanlagen
• Uhren und Uhrenwerke
3. Empfänger der Förderung
Kirchengemeinden der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und denen gleichgestellte kirchliche Träger und Einrichtungen sind Empfänger der Förderung durch die Stiftung.
4. Fördervoraussetzungen
4.1 Voraussetzungen für die Förderung sind
  • der Gemeindebezug zum Förderobjekt,
  • die Gewährleistung der regelmäßigen kirchlichen Nutzung des Förderobjektes,
  • nachweisbar hohes bürgerschaftliches Engagement für die Erhaltung der Kirche,
  • das Unvermögen der Kirchengemeinde, die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen mit Eigenmitteln zu realisieren,
  • die Eigenbeteiligung der Kirchengemeinde an der Finanzierung der beantragten Fördermaßnahme in angemessener Höhe,
  • die Begleitung der Fördermaßnahme durch kirchliche Baudienststellen sowie durch qualifizierte Planungsbüros, Restauratoren bzw. Denkmalpfleger,
  • die Verpflichtung der geförderten Kirchengemeinde, für die Dauer von mindestens fünf Jahren dem Verein zur Förderung der Stiftung KiBa e.V. beizutreten,
  • die Verpflichtung der Kirchengemeinde, acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Baumaßnahmen den aktuellen Finanzierungsplan zur Prüfung vorzulegen.
4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Anträge zu förderfähigen Ausgaben unter 15.000 Euro,
  • Rückwirkende Förderung für bereits vor der Beantragung begonnene Leistungen.
4.3 Ein Vorzeitbeginn kann auf Antrag zugelassen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
  • Die Fördermittel sind zweckgebunden für die beantragten Maßnahmen zu verwenden. Sie sind nicht übertragbar.
  • Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Anteilfinanzierung.
  • Die Höhe der Förderung ist abhängig
    • von den der Stiftung insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermitteln,
    • von der tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller,
    • vom Zustandekommen der vereinbarten Gesamtfinanzierung der Maßnahme.
  • Über den Förderumfang wird in jedem Einzelfall entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
6. Verfahren
6.1 Förderungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des jeweils gültigen Antragsformulars einschließlich der darin geforderten Anlagen gewährt.
6.2 Antragsschluss für eine Förderung im folgenden Jahr ist der 30. Juni.
Über die eingegangenen Förderanträge berät der Vergabeausschuss der Stiftung unter beratender Beteiligung der Regionalbeauftragten und schlägt dem Stiftungsvorstand Förderprojekte und Förderbeträge zur Beschlussfassung vor. Die einmalige Übertragung der in Aussicht gestellten Fördermittel ins Folgejahr ist möglich. Sie muss bis zum 1. November des Bewilligungsjahres schriftlich beantragt worden sein.
6.3 Bewilligungsstelle ist der Stiftungsvorstand mit Sitz in 30419 Hannover, Herrenhäuser Straße 12.
6.4 Der Abruf der bewilligten Fördermittel kann in Teilzahlungen nach Maßgabe der erzielten Leistungen erfolgen.
6.5 Der Bewilligungsstelle ist spätestens ein Jahr nach Ausreichung der Fördermittel ein Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel vorzulegen. Der Verwendungsnachweis muss umfassen:
  • einen Prüfvermerk der zuständigen Rechnungsprüfungseinrichtung der Landeskirche über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel aufgrund der vorgelegten Rechnungs- und Zahlungsbelege,
  • einen Sachbericht (einschließlich Fotos) sowie einen zahlenmäßigen Nachweis,
  • eine Darstellung über positive Folgen der Sanierung für das Gemeindeleben.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch das Stiftungsbüro.
6.6. Verstößt der Empfänger der Förderung gegen die unter 4. genannten und dem Entscheid des Stiftungsvorstandes auf Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen, kann der Bewilligungsbescheid zurückgezogen werden. Das schließt die Rückforderung zwischenzeitlich ausgezahlter Fördermittel unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Verzinsung ein.
7. Inkraftsetzung
Diese Leitlinien treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.