.
#Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt II
###§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt III
###§ 10
§ 11
Abschnitt IV
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 14a
Abschnitt V
###§ 15
§ 16
Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD)
Vom 10. November 1988
(ABl. EKD S. 366)
zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Kirchengesetz | 06.11.2003 | § 12 Abs. 3 § 12 Abs. 5 § 15 Abs. 3 | Wörter ersetzt angefügt aufgehoben | |
2 | gesetzesvertr. Verordnung | 28.06.2013 | § 8 Abs. 1 | Amtsperiode verlängert | |
3 | Kirchengesetz | 12.11.2014 | § 2 Abs. 1 § 4 § 5 § 6 § 7 Abs. 2 § 9 Überschrift § 9 Abs. 2 S. 2 § 10 § 11 Abs. 1 Überschrift Abschnitt IV § 12 § 13 § 14 § 14a §§ 1, 7, 8 und 9 | neu gefasst neu gefasst aufgehoben aufgehoben neu gefasst Wort angefügt Wort ersetzt neu gefasst neu gefasst Wörter angefügt neu gefasst neu gefasst neu gefasst neu eingefügt geschlechtergerechte Formulierungen eingefügt |
Die Synode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen | |
Abschnitt II Arbeitsrechtliche Kommission | |
Abschnitt III Verfahren der Arbeitsrechtsregelung | |
Abschnitt V Schlussbestimmungen | |
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Grundsatz
1 Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. 2 Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
#§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission
(
1
)
Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen wird für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.V. sowie der Einrichtungen, Werke und Dienste, die die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland anwenden, eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
(
2
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen.
(
3
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit.
#§ 3
Verbindlichkeiten der arbeitsrechtlichen Regelungen
1 Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 sind verbindlich. 2 Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den auf diesen Beschlüssen und Entscheidungen beruhenden Regelungen entsprechen.
#Abschnitt II
Arbeitsrechtliche Kommission
###§ 4
Zusammensetzung
(
1
)
Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
- zwei Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die von der Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandt werden,
- zwei Vertreter und Vertreterinnen, die von der Gesamtmitarbeitervertretung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.V. entsandt werden,
- vier Vertreter und Vertreterinnen, die von Gewerkschaften, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz erfüllen, und von Mitarbeiterverbänden entsandt werden,
- acht Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeberseite der Evangelischen Kirche in Deutschland, die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandt werden, davon vier Vertreter und Vertreterinnen auf Vorschlag des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e.V.
(
2
)
Mitarbeiterverbände sind freie, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
(
3
)
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
(
4
)
1 Die Entsendung der Vertreter und Vertreterinnen durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände erfolgt, sofern in diesen mindestens jeweils drei vom Hundert der Gesamtzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission organisiert sind. 2 Zeigen mehrere Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände an, dass sie Vertreter und Vertreterinnen entsenden wollen, einigen sie sich auf die Sitzverteilung auf der Grundlage ihrer Mitgliederzahlen. 3 Erfolgt keine Einigung, entscheidet auf Antrag der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Sitzverteilung.
(
5
)
1 Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission befragt die im kirchlichen Bereich tätigen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Frist von sechs Wochen, ob sie zur Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission bereit sind. 2 Die Geschäftsstelle organisiert das weitere Verfahren.
(
6
)
Erfüllen die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände die Anforderungen des Absatzes 4 nicht oder sind sie nicht zur Mitwirkung bereit, fallen die entsprechenden Sitze an die Gesamtmitarbeitervertretungen nach Absatz 1 Ziffer 1. und 2.
(
7
)
1 Der Landeskirchenrat sowie der Gesamtausschuss der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-reformierten Kirche können jeweils ein Gastmitglied zu den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission entsenden. 2 Die Gastmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission teil.
#§ 5
(aufgehoben)
#§ 6
(aufgehoben)
#§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder
(
1
)
1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2 In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden.
(
2
)
1 Vertretern und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2 Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
(
3
)
Den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Erholungsurlaubs innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.
(
4
)
1 Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft erhalten auf Antrag Dienstbefreiung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. 2 Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(
5
)
Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
(
6
)
1 Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft können die Beratung unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. 2 Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben. 3 Die Kosten für eine notwendige Beratung werden in angemessenem Umfang von der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Maßgabe des Haushaltsplanes übernommen. 4 Über Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
#§ 8
Amtsdauer
(
1
)
1 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren2# bestellt. 2 Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit.
(
2
)
Erneute Bestellungen der bisherigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind zulässig.
(
3
)
1 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird von der Stelle, die das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied bestellt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt. 2 Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes das stellvertretende Mitglied ein.
#§ 9
Geschäftsführung, Vorsitz
(
1
)
Der Präses der Synode beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden.
(
2
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Stellvertretung. 2 Der oder die Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft und aus der Gruppe der Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber zu wählen. 3 Der oder die stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2 Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3 Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden. 4 Die Einladungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
(
4
)
Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen.
(
5
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend sind.
(
6
)
1 Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; in diesem Verfahren müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen, wobei Stellvertretung ausgeschlossen ist.
(
7
)
Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen.
(
8
)
1 Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater oder Beraterinnen hinzuziehen.
(
9
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
10
)
Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet wird.
(
11
)
1 Die Kosten, die für die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen, werden von den Dienstgebern getragen. 2 Die Kosten für andere Mitglieder sowie die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland getragen.
#Abschnitt III
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung
###§ 10
Einleitung des Verfahrens
Die Arbeitsrechtliche Kommission wird aufgrund von Anträgen der in ihr vertretenen Dienstgeber, Gesamtmitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig.
#§ 11
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen
(
1
)
Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 werden der Evangelischen Kirche in Deutschland, dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung, deren Gesamtmitarbeitervertretungen sowie den in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zugeleitet.
(
2
)
1 Erheben mindestens vier Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder ein in Absatz 1 Genannter innerhalb von sechs Wochen nach Zugang gegen einen Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit erneut zu beraten. 2 Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung.
(
3
)
1 Gegen den neuerlichen Beschluss kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
Werden keine Einwendungen erhoben oder der Schlichtungsausschuss nicht angerufen, so ist der Beschluss nach Ablauf der Fristen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
(
5
)
1 Hat sich in einer Angelegenheit nach § 2 Absatz 2 nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über diesen Gegenstand auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten. 2 Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder für oder gegen den gestellten Antrag ausgesprochen, so kann in dringenden Fällen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ein Drittel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
#Abschnitt IV
Schlichtungsausschuss, Dienstgeberpflichten, Rechtsschutz
###§ 12
Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung
(
1
)
1 Für den Fall, dass eine Entscheidung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt, ist für die jeweilige Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Schlichtungsausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland zu bestellen. 2 Der Schlichtungsausschuss kann von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission angerufen werden.
(
2
)
1 Der Schlichtungsausschuss wird mit vier beisitzenden Mitgliedern besetzt, von denen zwei von den Vertretern und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft und zwei von den Vertretern und Vertreterinnen der Dienstgeberseite benannt werden. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vorsitzenden oder eine gemeinsame Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung. 3 Der oder die Vorsitzende ist neutral und stimmberechtigt.
(
3
)
1 Die Mitglieder im Schlichtungsausschuss sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2 Sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. ist. 3 Der oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 4 Er oder sie darf nicht im Dienst der evangelischen Kirche oder der Diakonie stehen. 5 Bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Vorsitz des Schlichtungsausschusses und dessen Stellvertretung entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
4
)
1 Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung, anwesend ist. 2 Der Schlichtungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(
5
)
1 Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen. 2 Über eine ihm vorgelegte Angelegenheit entscheidet der Schlichtungsausschuss in voller Besetzung. 3 Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen.
(
6
)
1 Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. 2 Sie haben die Wirkung von Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(
7
)
Der Schlichtungsausschuss bleibt solange im Amt, bis ein neuer bestellt ist.
(
8
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des § 12 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 13
Verfahren vor dem Schlichtungsausschusses
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. 2 Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln. 3 Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
(
2
)
1 Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt die Evangelische Kirche in Deutschland. 2 Über die Notwendigkeit entscheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende.
#§ 14
Verletzung von Dienstgeberpflichten
Sofern Dienstgeber die aufgrund dieses Kirchengesetzes zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen nicht uneingeschränkt als Mindestbedingungen anwenden, gilt unbeschadet der weiteren Rechtsfolgen des kirchlichen Rechts das staatliche Recht der Arbeitsrechtssetzung.
#§ 14a
Rechtsschutz
(
1
)
Über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammer für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
(
2
)
§ 60 Absatz 8 Satz 1 und die §§ 61 und 62 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
#Abschnitt V
Schlussbestimmungen
###§ 15
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen gelten weiter, bis sie durch Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ersetzt sind.
(
2
)
Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses beginnt am 1. Juli 1989.
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