.Erläuterung des Beschlussvorschlags
####Erläuterung des
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Erläuterung des
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Erläuterung des Beschlussvorschlags
Gemeinsame Grundsätze Versorgungsbeiträge
Begründung/Erläuterung | Fundstelle Kirchengesetz | |
1 | Erläuterung des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 12.12.2018 | |
2 | Erläuterung des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 9.12.2021 |
Erläuterung des
Beschlussvorschlags der Kirchenkonferenz vom 12. Dezember 2018
#Erläuterungen im Einzelnen:
#Zu 1.: einheitlicher Versorgungsbeitrag auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Berücksichtigung notwendiger Beihilferückstellungen für den Ruhestand
- Wenn jede beurlaubende Gliedkirche die ihr für ihre Versorgungskasse entstehenden Kosten unmittelbar an die Gliedkirche weitergibt, in der jemand aus ihrer Pfarrerschaft oder Kirchenbeamtenschaft vorübergehend Dienst tut, entstehen Versorgungsbeiträge, die nicht vergleichbar sind und keine Gegenseitigkeit ermöglichen. Denn diese Kosten sind durch sehr unterschiedliche Ziele, Parameter und Annahmen bestimmt. Es ist sinnvoller, nach einheitlichen Prinzipien und Annahmen zu ermitteln, welcher Betrag verzinslich zurückgelegt werden muss, um für eine beurlaubte Person Versorgung und Beihilfe nach Eintritt in den Ruhestand bis zum Tode der Hinterbliebenen daraus bezahlen zu können. Hieran ist die Gliedkirche, die eine beurlaubte Person auf Zeit einstellt, durch einen entsprechend berechneten Versorgungsbeitrag zu beteiligen.
- Bisher bilden nicht alle Gliedkirchen Rücklagen für Beihilfezahlungen an ihre Ruheständler. Diese künftigen Kosten belasten aber absehbar den letzten Dienstherrn, wenn eine beurlaubte Person bei ihm in den Ruhestand tritt. Sie sollen daher im Falle von Beurlaubungen und Dienstverhältnissen auf Zeit im Rahmen des Versorgungsbeitrages mit in Rechnung gestellt werden. Nach Betrachtung der durchschnittlichen Beihilfezahlungen an Ruheständler in den Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen durch die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) und die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (VKPB) wurde für die Beihilferückstellungen ein Betrag von 9.000,-€ p.a. in den Versorgungsbeitrag eingestellt. Unter Berücksichtigung dieses Betrags wurde ein einheitlicher Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgungsbeitrag berechnet. Dabei wurden die Versorgungsansprüche aus den Besoldungsgruppen A13/A14 zugrunde gelegt, da die Beurlaubten in aller Regel aus diesen Besoldungsgruppen Versorgung zu erwarten haben.
- Für die versicherungsmathematische Berechnung des Versorgungssatzes werden folgende Parameter, die in Anlage 1 begründet sind, zugrunde gelegt:
Parameter | Versorgungsbeiträge bei Beurlaubung |
Dynamisierung | 2,0% p.a. |
Rechnungszins | 3,5% |
Aufnahme in die Kasse = Beginn des Probedienstes | 33 Jahre (= 32 Jahre Beitragszahlung) |
Ruhegehaltfähige Dienstzeit vorher (Vikariat u. Studium) | 5 Jahre zusätzliche ruhegehaltfähige Dienstzeit |
Erwarteter Eintritt in den Ruhestand | 65 Jahre |
Zielversorgung | 66% von A13 oder A14 (32 Jahre Beitrag plus 5 Jahre Anerkennung = 37 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit) |
Sterbetafel | Heubeck 2005 G mit 20 Jahren Generationenverschiebung mit Stand des Jahres 2021 |
Dienstunfähigkeitsrisiko | wie in Sterbetafel zugrunde gelegt |
Geschlecht; Verhältnis Männer-Frauen | Unisex, Verhältnis 50:50 |
Hinterbliebene | Hinterbliebenenversorgung 55%, keine Berücksichtigung von Waisen |
Karriere | Keine Berücksichtigung, da Versorgung aus der Besoldungsgruppe beim beurlaubenden Dienstherrn |
Familienzuschlag Stufe 1 | pauschal für alle vorausgesetzt |
Verwaltungskosten | bleiben unberücksichtigt |
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Zu 2.: Versorgungsbeiträge für Auslandspfarrstellen
Durch die Beschlüsse der Kirchenkonferenz vom 1. Juli 2010 und 9. September 2015 wurden die Versorgungsbeiträge für Pfarrerinnen und Pfarrer, die für einen Dienst in einer Auslandspfarrstelle der EKD beurlaubt wurden, auf 770 Euro gedeckelt mit der Maßgabe, dass sie jährlich um den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für Bruttoverdienste des Vorvorjahres erhöht werden. Diese Verfahrensweise soll laut Beschluss der Kirchenkonferenz im Jahr 2020 überprüft werden. Da es um ca. 90 Auslandspfarrstellen geht, kann die EKD eine Umstellung nur mit Vorlauf bewältigen. Auch ist in diesem Zusammenhang zu diskutieren, wie viele Auslandspfarrstellen erhalten bleiben sollen.
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Zu 3.: Höhe des Versorgungsbeitrages
Ziffer 3 fasst das Ergebnis der versicherungsmathematischen Berechnung zusammen, die mit den unter Ziffer 1 dargestellten Parametern durchgeführt wurde. Beihilfefestbetrag und Versorgungsrücklagen sind danach mit 45% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abzudecken. Der Berechnung liegt die aufgrund statistischer Erhebungen ermittelte regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit von Pfarrerinnen und Pfarrern von 37 Jahren, mithin eine Regelversorgung von rund 66% zugrunde, nicht die Höchstversorgung von 71,75%.
In der Regel ist auf die bisher erreichte Besoldungsgruppe abzustellen, da spätere, versorgungsrelevante Beförderungen durch die Heimatlandeskirche nicht vorher zu sehen sind und den Dienstherrn des Dienstverhältnisses auf Zeit nicht betreffen. An Gliedkirchen, die im Pfarrdienstverhältnis automatisch von A13 nach A14 durchstufen, ist Versorgungsbeitrag nach Besoldungsgruppe A14 zu zahlen. Es wird die Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zugrunde gelegt, da sie von fast allen Pfarrerinnen und Pfarrern bis zum Ruhestand erreicht wird.
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Zu 4.: Recht des beurlaubenden Dienstherrn
Da die beurlaubende Gliedkirche die spätere Versorgung nach dem bei ihr maßgeblichen Recht trägt, wird auch der Versorgungsbeitrag nach ihrem Recht und ihrem Besoldungsniveau ermittelt. Damit der Versorgungsbeitrag nur einmal im Jahr berechnet werden muss, soll der Versorgungsbeitrag aus der jeweils im Januar gültigen Besoldungstabelle der beurlaubenden Gliedkirche berechnet werden.
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Zu 5.: regelmäßige Überprüfung
Ein fester Rhythmus der Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der zugrunde liegenden Parameter ist notwendig, damit der Beschluss der Kirchenkonferenz auf längere Sicht von den Gliedkirchen akzeptiert und angewendet wird.
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Zu 6.: Verpflichtungserklärung
Wie bereits beim Versorgungslastenausgleich bei dauerndem Wechsel der Gliedkirche werden die Landeskirchen gebeten, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, dass sie Versorgungsbeiträge nach den oben beschriebenen Grundsätzen fordern und zahlen werden, sofern die andere an dem Personalwechsel auf Zeit beteiligte Gliedkirche dieselbe Verpflichtung erklärt hat. Diese Verfahrensweise hat sich bereits bei der Versorgungslastenverteilung beim dauerhaften Gliedkirchenwechsel bewährt.
#####Erläuterung des
Beschlussvorschlags der Kirchenkonferenz vom 9. Dezember 2021
#Die Kirchenkonferenz hat am 12. Dezember 2018 erstmals gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Versorgungsbeiträgen bei Beurlaubungen zum Dienst in einer anderen Gliedkirche der EKD beschlossen. Diese werden nunmehr in den Ziffern 1 bis 3 angepasst.
Die bisherigen Grundsätze lauteten:
- Für die Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse wird ein einheitlicher Versorgungsbeitrag festgesetzt, der auf versicherungsmathematischer Grundlage die notwendigen Rücklagen abbildet, die die beurlaubende Gliedkirche für Versorgung und Beihilfe der beurlaubten Person im Ruhestand bilden muss.
- Ausgenommen sind Versorgungsbeiträge bei Beurlaubungen für einen Dienst in einer Auslandspfarrstelle der EKD. Über sie ist möglichst bald, spätestens aber im Jahr 2020 gesondert zu beraten und zu beschließen, wie die Beschlüsse der Kirchenkonferenz vom 1. Juli 2010 und 9. September 2015, die die Versorgungsbeiträge für diese Fälle deckeln, zu verändern sind.
- Als Versorgungsbeitrag erhält der beurlaubende Dienstherr von dem aufnehmenden Dienstherrn 45% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die der Versorgung aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage beim beurlaubenden Dienstherrn voraussichtlich zugrunde liegen wird. Darin ist ein Anteil für notwendige Beihilferückstellungen für die Zeit des Ruhestandes enthalten. Bei Teildienst wird der Betrag anteilig bemessen.
- Der Berechnung des Versorgungsbeitrages im Einzelfall wird das im Januar des jeweiligen Rechnungsjahres beim beurlaubenden Dienstherrn gültige Besoldungsrecht und Besoldungsniveau zugrunde gelegt.
- Der Beschluss der Kirchenkonferenz zum Versorgungsbeitrag wird nach drei Jahren überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert, auf Antrag der EKD, eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses oder einer Gliedkirche auch früher, wenn sich wesentliche Parameter verändern.
- Die Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse werden gebeten, eine Erklärung zu unterzeichnen, mit der sie sich zur Anwendung dieses Beschlusses der Kirchenkonferenz verpflichten.
Für den Auslandspfarrdienst hat die Kirchenkonferenz am 17. Juni 2020 eine stufenweise Anpassung der Versorgungsbeiträge von 20% im Jahr 2021 auf 45% bis zum Jahr 2025 beschlossen. Dabei war Wert darauf gelegt worden, dass auch die Versorgungsbeiträge für den Auslandspfarrdienst angepasst werden, wenn die allgemeinen Versorgungsbeiträge steigen.
#Erläuterungen der Änderungen im Einzelnen:
#1. Zur Änderung der Ziffer 1 – Wegfall des Wortes „versicherungsmathematisch“
Der bisherige Versorgungsbeitrag soll der aufnehmenden Kirche die Versorgungskosten erstatten, die die beurlaubte Person aus rein versicherungsmathematischer Sicht während der Beurlaubung generiert. Er beruhte auf den Parametern, die auch für den Ausgleich bei einem dauerhaften Wechsel der Versorgungslast zur Versetzung zugrunde gelegt wurden. Mögen die tatsächlichen Beträge zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen seinerzeit in etwa in dieser Höhe angefallen sein, so sind sie inzwischen aufgrund verschiedener externer Faktoren wie Sterblichkeit und Zinssatz erheblich gestiegen. Die weiterlaufenden Ausgaben der beurlaubenden Kirche für die Versorgungskassen und andere Refinanzierungsformen liegen inzwischen meist weit höher als der Versorgungsbeitrag, den sie von der aufnehmenden Kirche erhält. Da auch der Versorgungslastenausgleich bei dauernden Dienstherrenwechseln inzwischen nicht mehr auskömmlich ist, ist ein Zielkonflikt entstanden, in dem keine Kirche die dauerhafte Versorgungslast tragen möchte. Dieser lässt sich nur einhegen, wenn Versetzungen durch höhere Einmalbeiträge für den Versorgungslastenausgleich für den aufnehmenden Dienstherrn attraktiver gemacht werden und/oder aber das Behalten der Versorgungslast bei Beurlaubungen durch höhere Erstattungen in Form der Versorgungsbeiträge für den beurlaubenden Dienstherrn tragbar bleibt.
Um die Größenordnung notwendiger Erhöhung der Versorgungsbeiträge bei Beurlaubungen abschätzen zu können, hat die Evangelische Ruhegehaltskasse dankenswerter Weise bei allen Gliedkirchen erfragt, in welchem Umfang sie Absicherungen ihrer Versorgungslasten vornehmen. Dies geschieht durch regelmäßige Zuführungen pro Kopf und Jahr aber durch auch unregelmäßige Zuführungen aus Haushaltsüberschüssen u.ä. Näheres ist den Anlagen zu entnehmen. Aufgrund der von den Kirchen berichteten Beträge zeigt sich, dass insgesamt zwischen 46% und 86% der Besoldungsaufwendungen den verschiedenen Säulen der Versorgungssicherung zugeführt werden. Dies ergibt einen arithmetischen – d.h. nicht nach Kirchengröße gewichteten – Durchschnittsprozentsatz von 68,3%. Hierbei sind Absicherungen der Beihilfen für künftige Versorgungsempfänger/innen eingeschlossen. Hinzu zu rechnen wären dann noch die unregelmäßigen (d.h. nicht einzelnen Personen zugeordneten) Zuführungen in vielen Kirchen, so dass auch Kirchen, in denen ein vermeintlich niedrigerer Prozentsatz angegeben ist, auf Versorgungszuführungen von 70% bis 80% der Besoldung kommen können. Der Durchschnittsprozentsatz von 68,3% zeigt an, dass der versicherungsmathematisch errechnete Erstattungsbetrag von bisher 45% inzwischen zu niedrig liegt, um beurlaubende Kirchen bewegen zu können, die Dauerversorgungslast zu behalten. Auch eine Anhebung aufgrund aktualisierter Parameter wie beim dauerhaften Wechsel der Versorgungslast läge weit entfernt von den festgestellten tatsächlichen Zuführungen zur Versorgungsabsicherung.
Die vom Finanzbeirat eingesetzte Arbeitsgruppe hat vor diesem Hintergrund diskutiert, ob gliedkirchenspezifische Versorgungsbeiträge der Situation besser Rechnung tragen würden. Hierfür würde sprechen, dass künftige Versorgungsempfänger/innen bei einer Beurlaubung im bisherigen Versorgungssystem, dem jeweils eigene Berechnungen und Kalkulationen zugrunde liegen, verbleiben. Die Arbeitsgruppe ist indessen zu der Überzeugung gelangt, dass ein einheitlicher Prozentsatz als Versorgungsbeitrag die Mobilität der Pfarrerschaft zwischen den Gliedkirchen in Form von Beurlaubungen eher ermöglicht. Gliedkirchenspezifische Versorgungsbeiträge hätten leicht zur Folge, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus „teuren“ Kirchen keine Chance auf Beurlaubung in eine andere Gliedkirche mehr hätten, wie die Praxis vor den Gemeinsamen Grundsätzen von 2018 gezeigt hat.
Pauschal zu berechnende Beiträge sind im Verwaltungsablauf überschaubar und handhabbar, während eine „Spitzabrechnung“ der personenbezogenen Anteile der gesamten Versorgungsabsicherung große Schwierigkeiten bereiten würde, nicht nur wenn nicht personenbezogenen Anteile der Zuführungen berücksichtigt werden sollen. Hierin kann eine wesentliche Erschwernis für die Bearbeitung und daher für die Bewilligung von Beurlaubungen bestehen.
Ein einheitlicher Prozentsatz für den Versorgungsbeitrag muss nach Überzeugung der Arbeitsgruppe die tatsächlichen Versorgungsrückstellungen der Landeskirchen, wie sie die Erhebung widerspiegelt, berücksichtigen. Der so ermittelte Wert beruht nicht auf einer versicherungsmathematischen Berechnung mit bestimmten Annahmen für die Zukunft (Parametern), sondern auf bisherigen Erfahrungssätzen der Gliedkirchen.
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2. Zur Anhebung des allgemeinen Versorgungsbeitrages in Ziffer 3 auf 68%
Der errechnete Durchschnittsprozentsatz von 68,3 Prozent bietet sich als Grundlage für einen einheitlichen Prozentsatz der Versorgungsbeiträge an. Wollte man die Erhöhung moderater gestalten, wäre jeder darunter liegende Prozentsatz gegriffen. Auch würde das Ziel, Beurlaubungen zu ermöglichen, in geringerem Maße unterstützt, weil beurlaubende Dienstherren Unterfinanzierung befürchteten. Ein höherer Versorgungsbeitrag vermindert hingegen für den aufnehmenden Dienstherrn die Differenz zur Dauerversorgungslast, die er bei einer Versetzung zu übernehmen hat. Diese Konstellation bietet wesentliche Voraussetzungen dafür, dass die Entscheidung zwischen Versetzung und Beurlaubung eher aufgrund der beruflichen Planungen (dauerhafte oder zeitweilige Beschäftigung in einer anderen Kirche) als aufgrund der Verteilung von Versorgungslasten getroffen wird.
Da die Höhe der Versorgungsbeiträge und der Einmalzahlungen bei dauerhaftem Wechsel der Versorgungslast nach drei Jahren und auf Antrag eine Gliedkirche auch früher zu überprüfen sind, hat sich die Arbeitsgruppe dafür ausgesprochen, der Kirchenkonferenz einen Versorgungsbeitrag von 68% vorzuschlagen und nach drei Jahren zu prüfen, inwieweit die damit verbundenen Erwartungen erfüllt werden.
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3. Zur Anhebung des Versorgungsbeitrages für Auslandspfarrstellen in Ziffer 2
Durch die Beschlüsse der Kirchenkonferenz vom 1. Juli 2010 und 9. September 2015 wurden die Versorgungsbeiträge für Pfarrerinnen und Pfarrer, die für einen Dienst in einer Auslandspfarrstelle der EKD beurlaubt wurden, auf 770 Euro gedeckelt mit der Maßgabe, dass sie jährlich um den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für Bruttoverdienste des Vorvorjahres erhöht werden. Diese Verfahrensweise wurde auf Initiative der Auslandsabteilung in Aufnahme des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 12. Dezember 2018 am 17. Juni 2020 überprüft und mit Rücksicht auf die inzwischen verabschiedeten Gemeinsamen Grundsätze zu Versorgungsbeiträgen so geändert, dass der Versorgungsbeitrag für den Auslandspfarrdienst in fünf Schritten an den beschlossenen allgemeinen Versorgungsbeitrag von damals 45% heran geführt wird. Bei neuen Entsendungen oder Verlängerungen soll hiernach der Versorgungsbeitrag festgesetzt werden
ab 1.1.2021 auf 20%
ab 1.1.2022 auf 26%
ab 1.1.2023 auf 32%
ab 1.1.2024 auf 38%
ab 1.1.2025 auf 45%.
Die stufenweise Heranführung wurde 2020 beschlossen, weil bereits die damalige Heraufsetzung des Versorgungsbeitrages für den Auslandspfarrdienstes ab 2031 die Einsparung von 2,1 Millionen Euro p.a. erfordert. Dies entspricht fast einem Viertel des Haushaltsansatzes der Abteilung oder ca. 18 der bisher 90 Auslandspfarrstellen.
Trotz dieser finanziellen Belastung für den Auslandspfarrdienst erscheint es bei einer weiteren – kräftigen – Steigerung der allgemeinen Versorgungsbeiträge nicht sinnvoll, die Versorgungsbeiträge für diesen besonderen Bereich dauerhaft auf 45% zu belassen. Bereits mit dem Beschluss vom 17. Juni 2020 war die Aussicht verbunden, die damals bereits erwartbaren weiteren Erhöhungen ebenfalls schrittweise mitzuvollziehen. Wesentlicher personalpolitischer Beweggrund dabei war und ist, die Bereitschaft der Gliedkirchen zu Beurlaubungen zu erhalten und zu stärken, damit zumindest nicht aus finanziellen Gründen eine zunehmende Ablehnung von Beurlaubungen für den Auslandspfarrdienst erfolgt.
Vor diesem finanziellen und personalpolitischen Hintergrund erscheint es sinnvoll, den Beschluss von 2020 zunächst zu Ende auszuführen und weitere Erhöhungen bis zum allgemeinen Versorgungsbeitrag weiterhin in Schritten von 6 Prozentpunkten je Jahr anzuschließen, so dass ab 1.1.2029 der Versorgungsbeitrag von 68% für Neubeurlaubungen und Verlängerungen erreicht wird. Eine schnellere Anpassung der Versorgungsbeiträge für den Auslandspfarrdienst würde erfordern, die Zahl der Auslandspfarrstellen allein unter monetären Aspekten sehr schnell zu reduzieren, ohne auf die inhaltlichen Gesichtspunkte angemessen Rücksicht nehmen zu können, wie sie soeben mit dem „Orientierungsrahmen der Auslandsarbeit der EKD“ vom Rat der EKD im Juni 2021 beschlossen wurden.
Der neue Versorgungsbeitrag nach Ziffer 2 und 3 soll für alle Beurlaubungen und Verlängerungen von Beurlaubungen wirksam werden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Er gilt jeweils für die gesamte Beurlaubungszeit und wird erst bei einer möglichen (weiteren) Verlängerung angepasst. Der wesentlich erhöhte Versorgungsbeitrag auf der Basis von Erfahrungswerten und die Fortschreibung der Regelung für den Auslandspfarrdienst werden von den bisherigen Zustimmungen der Gliedkirchen zu den Beschlüssen der Kirchenkonferenz umfasst.