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Rahmenstudienordnung und Rahmenprüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss
»Master of Theological Studies« (M.Th.S)

Vom 6. Oktober 2018

(ABl. EKD 2019 S. 98)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf ihrer Sitzung am 12./13. Dezember 2018 die folgende Ordnung beschlosssen:
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I. Studienbezogene Bestimmungen
§ 1 – Allgemeines

( 1 ) Die Evangelisch-Theologischen Fakultäten und Kirchlichen Hochschulen, die einen Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss »Master of Theological Studies« (im Folgenden »Masterstudiengang«) anbieten, regeln in ihren Prüfungs- und Studienordnungen Inhalt und Aufbau des Studiums sowie Anforderungen und Verfahren der Prüfungsleistungen entsprechend dieser Rahmenordnung.
( 2 ) Ziel des Studiums ist es, einen wissenschaftlichen Abschluss zu erwerben, der Kompetenzen, die in nicht theologischen oder nicht primär theologischen Studiengängen und in einem mindestens fünfjährigen fachlich qualifizierten Berufsleben erworben wurden, mit Methoden und Inhalten evangelischer Theologie zusammenführt und auf diese Weise – je nach fachlicher Voraussetzung der Studierenden – eine individuelle theologische Profilbildung fördert.
( 3 ) Ein gemäß dieser Rahmenordnung gestalteter Masterstudiengang qualifiziert für die Wahrnehmung theologischer Aufgaben in verschiedenen beruflichen Kontexten innerhalb und außerhalb der Kirche.
( 4 ) Durch Übereinkunft unter den Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Beschluss der Kirchenkonferenz) kann der erfolgreiche Abschluss eines gemäß dieser Rahmenordnung gestalteten Masterstudiengangs als Voraussetzung für den kirchlichen Vorbereitungsdienst anerkannt werden. Die einzelnen Landeskirchen unterziehen diejenigen Absolventinnen und Absolventen, die sich um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ihrer Kirche bewerben, einem Auswahlverfahren einschließlich Kolloquium. Daher setzen die Einrichtung eines solchen Masterstudiengangs und der Erlass entsprechender Studien- und Prüfungsordnungen das Einvernehmen mit der Landeskirche am Sitz der Fakultät und ggfs. die verbindliche Kooperation mit weiteren Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) voraus.
Der Masterstudiengang erschließt Kenntnisse und Fertigkeiten, die vom Umfang und Vertiefungsgrad her nicht den in einem grundständigen Theologiestudium (»Magister Theologiae«) erworbenen entsprechen. Dient der Masterstudiengang als erster, universitärer Teil des Ausbildungsweges im Rahmen eines berufsbegleitenden Zugangs zum Pfarrdienst, sollen die Absolventinnen und Absolventen deshalb ihre im Masterstudiengang erworbenen wissenschaftlich-theologischen Kenntnisse und Kompetenzen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) vertiefen. Für die Implementierung entsprechender Vertiefungsmöglichkeiten im Rahmen individuell zugeschnittener Ausbildungspläne tragen die aufnehmenden Landeskirchen Sorge. Zur Ausgestaltung dieser Vertiefungsangebote sind die dieser Rahmenordnung als Anhang beigegebenen »Richtlinien für die Ausgestaltung der Vertiefungsoptionen wissenschaftlich-theologischer Kompetenz von Absolventinnen und Absolventen des »Master of theological studies« in Vikariat und Probedienst bzw. Fortbildung in den ersten Amtsjahren« zu beachten.
In allen drei Phasen, Studium, Vorbereitungsdienst und Fortbildung in den ersten Amtsjahren, sind die aus vorangegangener akademischer Qualifikation und Berufstätigkeit mitgebrachten Kompetenzen und Erfahrungen zu berücksichtigen.
( 5 ) Der Masterstudiengang will die Studierenden dazu qualifizieren, aus evangelisch-theologischer Perspektive
  • das Christentum in seinen biblischen Quellen, seiner Geschichte und Gegenwart verstehen und analysieren zu können,
  • den christlichen Glauben in den verschiedenen Kontexten von Kirche und Gesellschaft kompetent darzustellen,
  • ein kritisches Verständnis für die konstruktive Gestaltung individuellen und sozialen Lebens im Horizont des Christlichen auszubilden,
  • und ihre vor Eintritt in den Masterstudiengang erworbenen wissenschaftlichen Kompetenzen und deren berufliche Bewährung theologisch zu reflektieren.
Zur Erreichung dieses Profils zielt der Masterstudiengang auf den Erwerb fachspezifischer Methoden und Kenntnisse und die Entwicklung fachübergreifender Kompetenzen (z.B. theologisch-hermeneutische und kommunikative Kompetenz, Methoden- und Medienkompetenz).
( 6 ) Der Masterstudiengang kann sowohl berufsbegleitend als auch in Vollzeit konzipiert werden.
( 7 ) Ein gemäß dieser Rahmenordnung eingerichteter Masterstudiengang sowie die weiterführenden Studien im Rahmen von Vorbereitungsdienst und Fortbildung sind nach sechs Jahren zu evaluieren. Die Ergebnisse sind dem Evangelisch-Theologischen Fakultätentag und den betreffenden Landeskirchen vorzulegen.
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§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer
  1. einen ersten Hochschulabschluss, etwa einen Bachelor oder einen vergleichbaren in- oder ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, nachweist. Dieser Hochschulabschluss darf nicht mehrheitlich im Fachgebiet Ev. Theologie/ Ev. Religion erworben sein. Eine Mindestnote kann als Zulassungsbedingung festgelegt werden. Nicht zugelassen wird, wer den Prüfungsanspruch in einem anderen theologischen Studiengang, namentlich in einem Studiengang »Magister Theologiae« oder Lehramt »Evangelische Religion«, verwirkt hat. Außerhalb des Masterstudiengangs absolvierte Studienleistungen werden – Einschlägigkeit vorausgesetzt – höchstens im Umfang von 20 ECTS-Punkten angerechnet.
  2. darüber hinaus die folgenden Nachweise erbringt:
    • Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit, die auf dem abgeschlossenen ersten Hochschulstudium basiert. Auf Antrag können Tätigkeiten wie Pflege- und Erziehungszeiten o.Ä. als äquivalent anerkannt werden, allerdings nur bis zu einem Umfang von 50 Prozent.
    • Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder einer dem ÖRK angehörenden Kirche. Über die ausnahmsweise Zulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten, die oder der Mitglied einer anderen christlichen Kirche oder Denomination ist, entscheidet der Prüfungsausschuss.
  3. die persönliche fachbezogene Eignung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nachgewiesen hat.
( 2 ) Durch den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sind Grundkompetenzen wissenschaftlichen Arbeitens zu erwerben, die im Masterstudiengang bezüglich theologischer Qualifikationen und Anwendungsmöglichkeiten vertieft und erweitert werden.
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§ 3 – Aufnahmeverfahren

Das Aufnahmeverfahren prüft:
  1. bibelkundliche Kenntnisse (entsprechend der »Richtlinie des Evangelisch-Theologischen Fakultätentages zur Prüfung in Bibelkunde [Biblicum]« i.d.F. von 2011),
  2. die Fähigkeit zur theologischen Reflexion (Bearbeitung einer Problemstellung auf der Grundlage vorgegebener Literatur in Essayform).
Nach Bestehen des Aufnahmeverfahrens ist eine individuelle Beratung und Begleitung der Studierenden vorzusehen.
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§ 4 – Studienumfang und Modulstrukturierung

( 1 ) Der Masterstudiengang umfasst 120 ECTS-Punkte.
( 2 ) Der Masterstudiengang gliedert sich in verpflichtende Basis- und Aufbaumodule, die gleichgewichtig aus den Disziplinen Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie und Religionswissenschaft /Interkulturelle Theologie gespeist werden.1# Die Module können – sofern die hochschulrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer dies zulassen – auf die Angebote des grundständigen Studiums zurückgreifen. Vor allem in den Aufbaumodulen ist eine fächerübergreifende theologische Reflexion anzuregen, die sich in interdisziplinären Lehrangeboten niederschlägt. Dabei ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung aller theologischen Disziplinen zu achten.
( 3 ) Die Fakultäten sind gehalten, den Studienumfang und die Modulstrukturierung untereinander abzustimmen und die Fachkommission I der Gemischten Kommission rechtzeitig in die Beratung einzubeziehen.
( 4 ) Der Masterstudiengang setzt Sprachkenntnisse in Hebräisch und Griechisch im Umfang von mindestens 24 LP (12 LP für Hebräisch und 12 LP für Griechisch) voraus, von denen 20 LP nicht auf die unter (1) genannte Punktzahl des Studiums angerechnet werden. Die Sprachkenntnisse sind durch geeignete Sprachprüfungen nachzuweisen. Sofern diese Kenntnisse nicht bei Studienbeginn vorliegen, müssen sie studienbegleitend erworben werden.
Die Sprachkenntnisse sollen im Rahmen von und in Verbindung mit Lehrveranstaltungen eingesetzt und vertieft werden. Die Sprachlernangebote sollten so konzipiert sein, dass die Studierenden mit Hilfe passender Anschlussangebote das Hebraicum und das Graecum erwerben können.
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§ 5 – Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit für den Masterstudiengang beträgt sechs Semester (berufsbegleitend), für einen Vollzeit-Studiengang vier Semester.
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II. Prüfungsbezogene Bestimmungen
§ 6 – Prüfung zum »Master of Theological Studies« – Allgemeines

( 1 ) Die Evangelisch-Theologischen Fakultäten regeln in ihren Prüfungsordnungen die Prüfung zum »Master of Theological Studies« nach Maßgabe dieser Rahmenordnung.
( 2 ) Die Prüfung zum »Master of Theological Studies« (Masterarbeit) wird nach Maßgabe staatlichen Rechts durchgeführt. Im Rahmen staatskirchenrechtlich geregelter Beteiligungsverfahren werden die Landeskirche am Sitz der Fakultät und die kooperierenden Gliedkirchen der EKD den Ordnungen für die Prüfung zum »Master of Theological Studies« zustimmen, wenn diese den Anforderungen dieser Rahmenordnung entsprechen. Es ist auf die inhaltliche und formale Gleichwertigkeit der Prüfungen an den verschiedenen Fakultäten bzw. Kirchlichen Hochschulen zu achten. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennungsfähigkeit im Bereich der EKD.
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§ 7 – Fristen

Die Prüfungsanforderungen sowie das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsleistungen einschließlich der Masterarbeit innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit erbracht werden können.
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§ 8 – Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss

( 1 ) Für die Prüfung zum »Master of Theological Studies« ist ein Prüfungsamt bzw. ein Prüfungsausschuss nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu bilden.
( 2 ) Die örtlichen Prüfungsordnungen haben die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsamtes bzw. des Prüfungsausschusses festzulegen.
( 3 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Modulprüfungen und Modulteilprüfungen in den von der Prüfungsordnung festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können.
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§ 9 – Prüfende und Beisitzende

( 1 ) Zu Prüfenden werden in der Regel nur Professorinnen bzw. Professoren und andere nach Landesrecht oder Kirchenrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Erste Theologische Prüfung/die Prüfung zum Magister Theologiae oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Prüfungsordnungen können Möglichkeiten zur Wahl von Prüferinnen/Prüfern durch die Kandidatinnen/Kandidaten einräumen.
( 2 ) Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss gibt der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer in angemessener Frist bekannt. Näheres regeln die Prüfungsordnungen.
( 3 ) Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsamtes bzw. Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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§ 10 – Abschluss des Studiengangs »Master of Theological Studies«

Die Verleihung des Titels »Master of Theological Studies« setzt voraus:
  1. ein ordnungsgemäßes Studium im Sinne dieser Rahmenordnung,
  2. den erfolgreichen Abschluss jedes Moduls,
  3. eine mindestens ausreichend bewertete Masterarbeit.
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§ 11 – Art und Umfang der Masterarbeit

Die Masterarbeit ist Bestandteil des Studiengangs und bildet ein eigenständiges Abschlussmodul. Ihr Thema geht aus einem der in § 4 Absatz 2 genannten Fächer hervor. Spezialfächer sind mit dem Prüfungsausschuss abzusprechen. Die Masterarbeit darf 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen nicht überschreiten.
Die Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen, es sei denn, lokale Vorgaben sehen andere Regelungen vor. Das Thema kann nur einmal und zwar innerhalb der ersten beiden Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden; die Rückgabe zählt nicht als Fehlversuch. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist auf begründeten Antrag hin um bis zu vier Wochen möglich. Die Prüfungsordnungen können für die in Satz 5 bis 7 genannten Fristen jeweils bis zu doppelt so lange Zeiträume vorsehen, sofern das Studium in Teilzeit und/oder berufsbegleitend erfolgt. Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzugeben. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung der Masterarbeit einmal möglich. Eine zweite Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss.
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§ 12 – Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

Die Regelungen erfolgen durch die Prüfungsordnung in Anlehnung an die an der jeweiligen Hochschule für andere Masterstudiengänge geltenden Bestimmungen.
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§ 13 – Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Die Regelungen erfolgen durch die Prüfungsordnung in Anlehnung an die an der jeweiligen Hochschule für andere Masterstudiengänge geltenden Bestimmungen.
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§ 14 – Bestehen, Nicht-Bestehen, Nachprüfungen, Wiederholung

Die Regelungen erfolgen durch die Prüfungsordnung in Anlehnung an die an der jeweiligen Hochschule für andere Masterstudiengänge geltenden Bestimmungen.
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§ 15 – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

Die Regelungen erfolgen durch die Prüfungsordnung in Anlehnung an die an der jeweiligen Hochschule für andere Masterstudiengänge geltenden Bestimmungen.
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§ 16 – Zeugnis und Masterurkunde

( 1 ) Über den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erhält die Kandidatin/der Kandidat jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis. In das Zeugnis der Prüfung zum »Master of Theological Studies« sind die Beurteilung der Modulprüfungen, das Thema der Masterarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Gegebenenfalls können ferner die Studienschwerpunkte, die Pflicht- und Wahlpflichtbereichen des Studiums und die bis zum Abschluss der Prüfung zum »Master of Theological Studies« benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sind in einem Beiblatt zum Zeugnis die Noten des jeweiligen Prüfungsjahrganges (Notenspiegel, Rangzahl), soweit landesrechtlich die Voraussetzungen hierfür bestehen, anzugeben.
( 2 ) Aufgrund der bestandenen Prüfung verleiht die Fakultät den akademischen Grad »Master of Theological Studies«.
( 3 ) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung festgestellt worden ist.
( 4 ) Die Kandidatin/der Kandidat erhält ergänzend zu Zeugnis und Urkunde zusätzlich ein Diploma Supplement entsprechend dem »Diploma Supplement Modell« von Europäischer Union /Europarat /UNESCO sowie englischsprachige Übersetzungen der Urkunde und des Zeugnisses.
( 5 ) Der Kandidatin/dem Kandidaten werden vor Aushändigung des Zeugnisses auf Antrag Bescheinigungen über bestandene Prüfungen in Form von Datenabschriften (transcripts of records) nach dem Standard des ECTS ausgestellt.
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§ 17 – Ungültigkeit der Prüfung zum »Master of Theological Studies«

Die Regelungen erfolgen durch die Prüfungsordnung in Anlehnung an die an der jeweiligen Hochschule für andere Masterstudiengänge geltenden Bestimmungen.
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§ 18 – Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die zu ihrer/seiner Person geführte Prüfungsakte gewährt.
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§ 19 – Zuständigkeiten

Die Prüfungsordnungen regeln die Zuständigkeiten. Sie regeln insbesondere, wer Zeugnisse und Urkunden ausstellt und wer entscheidet
  1. über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  2. über das Bestehen, Nichtbestehen und Nachprüfungen,
  3. über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen,
  4. über die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer und die Berechtigung zur Ausgabe der Masterarbeit,
  5. über die Ungültigkeit der Prüfung und
  6. über das Beschwerdeverfahren.
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Anhänge:
A. Richtlinien zum Erlernen der Sprachen Hebräisch und Altgriechisch im Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss »Master of Theological Studies« (in Bezug auf § 4.4 der RSO/RPO)
B. Richtlinien für die Ausgestaltung der Vertiefungsoptionen wissenschaftlich-theologischer Kompetenz von Absolventinnen und Absolventen des »Master of Theological Studies« in Vikariat und Probedienst bzw. Fortbildung in den ersten Amtsjahren
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A. Richtlinien zum Erlernen der Sprachen Hebräisch und Altgriechisch im Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss »Master of Theological Studies« (in Bezug auf § 4.4 der RSO/RPO)

Der Erwerb der 24 LP (Hebräisch und Griechisch) geschieht entweder vor dem Studienbeginn (in Form von Fern- oder Ferienkursen) oder während des Studiums. Die bestehenden und bewährten Angebote reichen von Fernkursen mit einer Arbeitsbelastung von 10–12 Stunden pro Woche (berufsbegleitendes Angebot), über Kompaktkurse zu den regulären Sprachkursen an den Fakultäten.
Das Studium der hebräischen Sprache in einem Umfang von 12 LP kann sich an bestehenden Angeboten orientieren und schließt mit einer Prüfung ab, die sich auf dem Niveau des Hebraicums bewegt.
Das Studium der altgriechischen Sprache erfolgt in einem Basiskurs Altgriechisch (= Griechisch I). In diesem Kurs werden Grundlagen gelegt, indem die Studierenden durch ein Lehrbuch geführt werden, Grammatik und Syntax erlernen, Vokabelkenntnisse erwerben und die Übersetzung neutestamentlicher und patristischer Texte üben. Dieser Kurs schließt mit einer Prüfung ab, in der die Fähigkeit nachgewiesen wird, Texte des Neuen Testaments von mittlerem sprachlichem Schwierigkeitsgrad zu erfassen und angemessen ins Deutsche zu übersetzen.
Ein Griechischkurs (»Altgriechisch für Anfänger«) könnte wie folgt aussehen: Als Grundlage dient ein Lehrbuch der griechischen Sprache, in dem die Studierenden neben adaptierten Texten klassischer Autoren auch neutestamentliche Texte finden, zudem sollen den Studierenden eine griechische Grammatik, ein Wörterbuch sowie ggfls. weitere Hilfsmittel wie etwa Wortschätze, die der Lexik des NT besonders Rechnung tragen, an die Hand gegeben werden. Neben diesen Hilfsmitteln könnten die Studierenden auch Grammatikblätter erhalten (u.a. mit Übungsaufgaben zum jeweiligen aktuellen Thema). Neben grundlegenden Sprachkenntnissen werden in diesem Kurs auch allgemeine Kenntnisse über wichtige griechische Autoren, Werke und Gattungen vermittelt.
Die Abschlussklausur besteht aus einer Textübersetzung (ca. 60–80 Wörter), der Zusatzfragen beigegeben werden, in denen einzelne grammatische Phänomene (z.B. Genitivus Absolutus) abgefragt werden. Der Schwerpunkt der Abschlussklausur liegt auf der Textübersetzung.
In einem optionalen zweiten Kurs könnten Novum Testamentum Graece, Septuaginta und patristische Texte die Textgrundlage bilden.
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B. Richtlinien für die Ausgestaltung der Vertiefungsoptionen wissenschaftlich-theologischer Kompetenz von Absolventinnen und Absolventen des »Master of Theological Studies« in Vikariat und Probedienst bzw. Fortbildung in den ersten Amtsjahren

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1. Vikariat

Voraussetzungen:
Ziel der zweiten Ausbildungsphase ist der Erwerb »theologisch-pastoraler Kompetenz«, d.h. der Fähigkeit, die Aufgaben eines Pfarrers oder einer Pfarrerin in den Handlungsfeldern des Pfarrberufs angemessen wahrzunehmen.2#
»Das Curriculum der 2. Ausbildungsphase sollte [sc. für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs »Master of Theological Studies«] auf der Grundlage einer Beschreibung vorhandener und zu erwerbender Fähigkeiten die Entwicklung individuell zugeschnittener Ausbildungspläne vorsehen, die die spezifischen Qualifikationen, Erfahrungen und Fähigkeiten der Kandidaten und Kandidatinnen des ‚berufsbegleitenden Zugangs‘ in das Ausbildungsprogramm einbeziehen und die individuelle Schwerpunktsetzung fördern.«3#
Folgerungen:
Die Ausbildungsinhalte des Vikariats sollen den mitgebrachten Kompetenzen der Masterabsolventinnen und -absolventen flexibel angepasst werden (Beispiele s.u.). Dazu bedarf es vor Beginn des Vikariates einer qualifizierten Beratung in Kooperation von Ausbildungsverantwortlichen der Landeskirchen und eines Hochschullehrers bzw. einer Hochschullehrerin. Folgende Formen der Ergänzung und Vertiefung stehen zur Auswahl:
  1. kooperative Kurse unter Beteiligung von Hochschullehrenden,
  2. angeleitetes Selbststudium,
  3. Besuch von Lehrveranstaltungen an den Fakultäten, von Fachtagungen und Pastoralkollegs.
Die Ergänzungs- und Vertiefungsangebote sollen jährlich 14 Tage (äquivalent 2 Seminaren à 3 LP) umfassen.
Terminlich können die Angebote sowohl innerhalb der Ausbildungsphasen im Predigerseminar als auch in den Gemeindephasen platziert werden. Ggfls. können einzelne Kurse oder Aufgaben aus dem Curriculum der zweiten Ausbildungsphase zugunsten der Ergänzungs- und Vertiefungsangebote erlassen werden.
Ist – wie in manchen Landeskirchen üblich – im Rahmen des Vikariates ein Spezial- oder Sondervikariat vorgesehen, kann dieses bei Masterabsolventinnen bzw. -absolventen als Zeit der Vertiefung bestimmter theologischer Inhalte genutzt werden.
Die Wahrnehmung der Vertiefungsoptionen soll nicht zur Verlängerung der Ausbildungsdauer bzw. des Vikariates führen; anzustreben ist eine Flexibilisierung der Ausbildungsinhalte.
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2. Fortbildung in den Ersten Amtsjahren (FEA)

Voraussetzungen:
Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren dient der Reflexion der pastoralen Tätigkeit und der Vertiefung und Erweiterung der durch die theologische Ausbildung erworbenen theologisch-pastoralen Kompetenz.4#
»Der pfarramtliche Probedienst (3. Phase) hat den bisher erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten der berufsbegleitend Ausgebildeten Rechnung zu tragen. (…) Unter Berücksichtigung der spezifischen Voraussetzungen des berufsbegleitenden Zugangs ist als Grundlage der 3. Phase ein auf die konkreten Bedingungen des pfarramtlichen Probedienstes und auf die spezifischen individuellen Voraussetzungen abgestimmtes Fort- und Weiterbildungsprogramm zu entwickeln.«5#
Folgerungen:
Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren soll – ebenso wie die Ausbildung im Vikariat – den individuellen Voraussetzungen der Masterabsolventinnen und -absolventen angepasst werden. Dazu bedarf es zu Beginn der FEA einer qualifizierten Beratung in Kooperation von Fortbildungsverantwortlichen der Landeskirchen und eines Hochschullehrers bzw. einer Hochschullehrerin. Im Rahmen dieser Beratung wird ein individueller Plan für die FEA entwickelt; es sind dementsprechende verbindliche Verabredungen zu treffen.
Die Ergänzungs- und Vertiefungsangebote sollen jährlich 14 Tage (äquivalent 2 Seminaren à 3 LP) umfassen. Solche Veranstaltungen sollen von Hochschullehrenden gestaltet werden; dies schließt z.B. die Teilnahme an theologischen Fachtagungen, Blockseminaren, Summerschools und Pastoralkollegs ein. Verpflichtende landeskirchliche Fortbildungsveranstaltungen können erlassen werden, wenn die dort zu erwerbenden Kompetenzen bereits vorhanden sind.
Um das oben beschriebene Ergänzungs- und Vertiefungsangebot für Masterabsolventinnen und -absolventen im Vikariat und im Probedienst zu etablieren, bedarf es ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen.
Zwei Beispiele individuell angepasster Curricula in Vikariat und FEA:
1. Herr W. war vor dem Studium als Ingenieur im mittleren Management einer Straßenbaufirma tätig. Er hatte Personalverantwortung für ca. 40 Mitarbeitende. Ehrenamtlich war er 20 Jahre lang Prädikant in seiner Landeskirche und hat regelmäßig Gottesdienste gehalten und die Sakramente verwaltet.
Vikariat:
Handlungsfeld Gottesdienst: Herr W. ist mit den Grundlagen liturgischer Praxis vertraut. Während die anderen Vikarinnen und Vikare liturgische Übungen absolvieren und erste Gehversuche im Gottesdienst machen, erhält er den Auftrag eine neuere Homiletik zu lesen und seine Erkenntnisse im Kurs vorzustellen. Zudem erhält er die Gelegenheit, seine Sprachkenntnisse in Zusammenarbeit mit einem universitären Tutor bzw. einer Tutorin zu vertiefen.
Handlungsfeld Leitung: Während sich die anderen Vikarinnen und Vikare mit Grundlagen der Personalführung bekannt machen und lernen, wie man Arbeitsprozesse strukturiert und evaluiert, beschäftigt sich Herr W. mit neueren ekklesiologischen und kirchentheoretischen Überlegungen und stellt seine Erkenntnisse der Gruppe oder der Studienleitung vor.
FEA:
In der FEA besucht er statt des »Aufbaukurses Leitung« ein Ergänzungs- und Vertiefungsangebot wissenschaftlicher Theologie, z.B. ein Blockseminar zur kirchlichen Zeitgeschichte an der theologischen Fakultät oder ein Pastoralkolleg zu den »Erträgen der neueren Paulusforschung«.
2. Frau B. hat vor Absolvieren des Weiterbildungsmasters Religionspädagogik und Soziale Arbeit studiert und war lange in der kirchlichen Jugendarbeit tätig. Sie hat Konzepte für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis verfasst. Regelmäßig bot sie Fortbildungen für ehrenamtliche Teamer an.
Vikariat:
Handlungsfeld Bildung: Während die anderen Vikarinnen und Vikare sich mit den Grundlagen der Pädagogik beschäftigen, liest sie eine neuere Dogmatik und diskutiert die Inhalte mit einer universitären Vertreterin bzw. einem Vertreter der Systematischen Theologie und mit ihrer Studienleitung.
Während des sechsmonatigen Schulvikariats, das mit einer Examenslehrprobe und der Anfertigung einer Katechese abschließt, besucht sie eine exegetische Lehrveranstaltung und schreibt abschließend eine Seminararbeit (im gleichen Umfang wie die Katechese), die von einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer betreut und begutachtet wird.
Handlungsfeld Leitung: Da sie die Grundlagen der Personalführung und Gruppenleitung bereits beherrscht, vertieft sie kirchentheoretische und pastoraltheologische Perspektiven im Selbststudium und diskutiert diese mit einem universitären Vertreter bzw. einer Vertreterin der Praktischen Theologie und mit ihrer Studienleitung. Alternativ besucht sie eine praktisch theologische Lehrveranstaltung in den genannten Themenfeldern.
FEA:
Statt der obligatorischen Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Schule evangelische Religion unterrichten, erhält sie Gelegenheit, ihre hermeneutische Kompetenz durch den Besuch eines Vertiefungsangebots (z.B. »Theologie in der Alltagssprache« oder »Hermeneutik der Berufspraxis«) zu erweitern.

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1 ↑ Zur Beschreibung der Disziplinen vgl. die »Empfehlungen der Gemischten Kommission /Fachkommission I für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt /Diplom /Magister Theologiae)«, in: Michael Beintker /Michael Wöller (Hg.), Theologische Ausbildung in der EKD. Dokumente und Texte 2005 – 2013, 69-76, sowie die Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie, a.a.O., Leipzig 2014, 103-108.
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2 ↑ Vgl. »Standards und Kompetenzmatrix für die zweite Ausbildungsphase« (2009), in: Michael Beintker /Michael Wöller (Hg.), Theologische Ausbildung in der EKD. Dokumente und Texte 2005 – 2013,137-144, hier 137.
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3 ↑ »Eckpunkte für einen berufsbegleitenden Zugang zum Beruf des Pfarrers und der Pfarrerin in den Gliedkirchen der EKD« (Beschluss Nr. 6 des E-TFT 2015, 5).
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4 ↑ »Fortbildung für das ordinationsgebundene Amt in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa« (2016).
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5 ↑ »Eckpunkte für einen berufsbegleitenden Zugang zum Beruf des Pfarrers und der Pfarrerin in den Gliedkirchen der EKD« (Beschluss Nr. 6 des E-TFT 2015, 5).