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Kirchliche Verwaltungsvorschriften der EKD
zur Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes i.V.m.
dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
(EKD-VwV-BeamtVG)

Vom 1. Oktober 2019

(ABl. EKD 2020 S. 22)
zuletzt geändert am 29. Juni 2021 (ABl. EKD S. 164)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss
29.06.20211#
Ziffer I
Angabe ersetzt
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Das Kollegium des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 31 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Buchstabe b der Geschäftsordnung für das Kirchenamt der EKD und § 8 Absatz 1 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD am 1. Oktober 2019 die folgende Kirchliche Verwaltungsvorschrift zur Anwendung auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse der EKD beschlossen:
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  1. Versorgungsbezüge nach dem BVG-EKD werden unter Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2021 (veröffentlicht am 5. März 2021 im GMBl. S. 234 – nachstehend aktuelle VwV genannt) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechnet und gewährt. Die Evangelische Ruhegehaltskasse ist berechtigt, ohne weitere Rückfrage nach dieser Kirchlichen Verwaltungsvorschrift zu verfahren.
  2. Soweit sich das Verwaltungshandeln nach dem 4. April 2018 weiterhin nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742) gerichtet hat, sind Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2020 bestandskräftig sind, nicht abzuändern. Entscheidungen umfassen auch Definitionen und Berechnungsarten. Diese gelten fort, wenn Änderungsberechnungen ausgefertigt werden müssen (z.B. bei Ruhensberechnungen nach §§ 53 ff BeamtVG). Sie ändern sich nach Maßgabe der aktuellen VwV, wenn für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger ein Sachverhalt eintritt, der eine grundlegend neue Entscheidung erfordert. Diese Übergangsregelung betrifft insbesondere die folgenden Teilziffern der aktuellen VwV:
    18.1.3.2
    50.3.2.1
    54.1.1.4
    18.1.3.3
    53.5.2.2
    54.1.1.5
    22.1.1.3
    53.7.1.2, soweit die TZ
    54.2.1.7
    22.1.1.5
    nicht ausgeschlossen ist
    22.1.1.6
    55.2.1.7
    22.1.1.7
    53.7.1.3
    50.3.1.2
    54.1.1.1
    61.2.1.3
  3. Die aktuellen VwV sind unter Beachtung des § 3 BVG-EKD in Verbindung mit § 4 BVG-EKD anzuwenden. Das bedeutet insbesondere:
    1. Kirchlicher Dienst ist wie öffentlicher Dienst im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes zu behandeln (§ 3 BVG-EKD).
    2. Der außerkirchliche öffentliche Dienst ist wie kirchlicher Dienst zu behandeln, soweit im BVG-EKD nicht etwas anderes geregelt ist, z.B. in § 28 Absatz 1 BVG-EKD zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
    3. Kirchliche Kassen und öffentliche Kassen sind beide als öffentliche Kassen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu behandeln.
    4. Leistungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen gelten als Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
    5. Die Rücksichtnahme auf § 3 BVG-EKD betrifft insbesondere folgende Einzelbestimmungen der aktuellen VwV zum Beamtenversorgungsgesetz:
    6.1.1.1
    53.7.2.1
    55.1.2.2
    6.1.2.4
    53.8.1.2
    55.1.2.3
    10.0.1.6
    53.8.2.1
    55.1.2.4
    11.0.1.6
    54.1.1.4
    11.0.1.8
    54.1.1.5
  4. Anstelle der in den aktuellen VwV des Bundes zum BeamtVG in Bezug genommenen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes sind auf Grund § 2 Absatz 3 BVG-EKD die jeweils geltenden Regelungen des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) und des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG. EKD) sowie der Ausführungsgesetze zu dem jeweiligen Regelungsgegenstand anzuwenden. Anstelle der in den aktuellen VwV in Bezug genommenen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf Grund § 5 BVG-EKD die entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der EKD (VVZG-EKD) anzuwenden. Die Zuständigkeit (z.B. oberste Dienstbehörde) bestimmt sich nach den Regelungen der jeweiligen Gliedkirche.
  5. Zu einzelnen Bestimmungen der aktuellen VwV des Bundes gelten mit Wirkung ab 1. Januar 2020 die folgenden Besonderheiten bzw. Abweichungen. Abweichungen auf Grund § 32a BVG-EKD stehen unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Beschlusses der EKD-Synode im November 2019.2#
    5.5.1.1
    Die Anwendung der Teilziffer ist ausgeschlossen, wenn eine abweichende Zusicherung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 BVG-EKD vorliegt.
    6.1.2.8
    Für Beurlaubungen, die am 1. Januar 2020 bereits beendet waren, können ruhegehaltfähige Dienstzeiten auch zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt werden.
    6.1.2.10
    Die Teilziffer findet keine Anwendung. Kirchen erteilen keine Gewährleistungsbescheide. Die in der EKD erteilten Gewährleistungsbescheide umfassen die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn die Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der EKD zugesichert worden ist.
    6.1.2.13
    Die Teilziffer findet auf Fälle des § 16 BVG-EKD keine Anwendung, ebenso wenn die Beurlaubung für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im kirchennahen Bereich genehmigt wird.
    6.1.2.16
    Die Teilziffer findet keine Anwendung bei Beurlaubungen zur privatrechtlichen Wahrnehmung einer Leitungsposition im kirchlichen Bereich, z.B. Diakonie. Beurlaubungen zur Wahrnehmung einer Leitungsposition im kirchlichen Bereich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dienen kirchlichen Belangen und kirchlichen Interessen. In diesen Fällen soll die Beurlaubung ruhegehaltfähig sein, auch wenn aus dem Arbeitsverhältnis eine (weitere) Alterssicherung erworben wird. Bei Beurlaubungen ins Ausland ist sie indessen anzuwenden.
    6.1.2.19
    Die Teilziffer findet keine Anwendung. Entscheidungen erfolgen nach Maßgabe kirchlicher Zuständigkeitsregelungen.
    6.1.2.20
    Die Anwendung der Teilziffer ist ausgeschlossen durch § 16 Absatz 5 und 6 BVG-EKD und § 28 Absatz 3 BVG-EKD sowie Beschluss der Kirchenkonferenz vom 12. Dezember 2018. Auf Grund § 28 Absatz 3 BVG-EKD gilt der Ausschluss auch, wenn während der Beurlaubung ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis besteht. Es gelten die kirchenrechtlichen Regelungen zur Erhebung eines Versorgungsbeitrages.
    6.2.2.23
    Die Anwendung der Teilziffer ist ausgeschlossen bei Beurlaubungen, bei denen eine Versorgungsvereinbarung auf der Grundlage des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 12. Dezember 2018 abgeschlossen wird.
    6.1.2.24
    Für Fälle, in denen während einer Beurlaubung ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit im kirchlichen Bereich begründet wird, ist die Teilziffer auf Grund der vorrangigen Regelung des § 16 Absatz 4 Satz 1 BVG-EKD ausgeschlossen.
    12.1a.1.1 bis 12.1a.2.1
    Die Anwendung der Teilziffern ist gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BVG-EKD ausgeschlossen.
    12b.1 bis 12b.2.1.5
    Die Anwendung zu § 12b BeamtVG ist durch § 27 Satz 2 BVG-EKD ausgeschlossen.
    46.1.1.1
    Die Anwendung von Satz 2 dieser Teilziffer ist durch § 50 Absatz 1 PfDG.EKD und § 36 Absatz 1 KBG.EKD ausgeschlossen. Ein Anspruch gegen Schädiger ist an den Dienstherrn abzutreten.
    49.10.1.5
    Die Anwendung der Teilziffer ist teilweise ausgeschlossen, weil Teilziffer 12.1a.1.1 nach § 28 Absatz 5 Satz 1 BVG-EKD ausgeschlossen ist.
    50.1.1.1 mit 40.4.1 Bsp. 2 und 40.4.2 und 40.4.8 BBesGVwV
    Die Anwendung dieser Teilziffer in Verbindung mit den genannten Teilziffern der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz ist auf Grund § 13 BVG-EKD ausgeschlossen. Die Versorgungskassen und Gliedkirchen regeln die Überprüfung der Dienst- und Versorgungsbezüge eigenständig.
    50a.8.1.6
    Die Anwendung der Teilziffer ist gemäß § 32 Absatz 2 BVG-EKD ausgeschlossen.
    53.5.2.2
    Ruhegehaltfähige Zulagen nach gliedkirchlichem Recht sind beim Einkommensvergleich wie Amtszulagen zu behandeln.
    53.7.1.1
    Fahrtkostenzuschüsse, die Ruhestandspfarrerinnen und Ruhestandspfarrer für Einzel- oder Mehrfachfahrten oder für Fahrten in einem zeitlich bestimmten Zeitraum zu ihrem Dienstort erhalten, werden als Aufwandsentschädigung i.S.d. § 53 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG behandelt und gelten daher nicht als Einkommen i.S.d. § 53 BeamtVG.
    53.7.1.2
    Die Anwendung der Teilziffer ist hinsichtlich Sach- und Geldleistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst sowie Umlagezahlungen des Arbeitgebers zu Direktversicherungen, zusätzlichen Altersrenten, Zusatzversorgung, Betriebsrenten, Pensionskassen oder -fonds ausgeschlossen auf Grund § 32a BVG-EKD, der der EKD-Synode im November 2019 zur Beschlussfassung vorliegt.
    53.7.2.3
    Satz 4 der Teilziffer findet keine Anwendung.
    53.7.2.3
    Satz 6 der Teilziffer findet keine Anwendung auf Grund § 32a BVG-EKD, der der EKD-Synode im November 2019 zur Beschlussfassung vorliegt.
    53.7.5.1
    Die Anwendung von Satz 3 dieser Teilziffer ist ausgeschlossen auf Grund § 32a BVG-EKD, der der EKD-Synode im November 2019 zur Beschlussfassung vorliegt.
    55.4.1.2
    Satz 2 und 3 der Teilziffer werden nicht angewendet.
    59.1 bis 59.2
    finden keine Anwendung, denn § 59 BeamtVG wurde gemäß § 33 BVG-EKD ausgeschlossen. Es gelten § 98 PfDG.EKD und § 77 KBG.EKD, da das Dienstverhältnis – anders als beim Staat – im Ruhestand fortdauert.
    61.2.1.3
    Unter „Lebensbedarf“ wird auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf verstanden.
    61.2.1.4
    Die Teilziffer wird abweichend so angewandt, dass die auf der Behinderung beruhende Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, auch durch fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden kann. Auch das für das Kindergeld erstellte Gutachten kann herangezogen werden.
    64.1 bis 64.2
    finden keine Anwendung, weil eine Rechtsgrundlage zu § 64 BeamtVG im Kirchenrecht fehlt.
  6. Diese Kirchliche Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

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1 ↑ Diese Änderung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
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2 ↑ siehe Artikel 3 Nr. 7 Kirchengesetz zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322)