.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
#§ 2
Arbeitsrechtsregelung
zur Übernahme der Tarifeinigung einer
einmaligen Corona-Sonderzahlung 2020 zum TVöD-Bund
Vom 3. November 2020
####Aufgrund § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363), hat die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD am 3. November 2020 im schriftlichen Verfahren folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#§ 1
Tarifeinigung über eine einmalige Corona-Sonderzahlung
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1
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Die Tarifeinigung über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 25. Oktober 2020 wird übernommen.
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2
)
Das bedeutet:
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unter den Geltungsbereich der DVO.EKD fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unter den Geltungsbereich der DVO.EKD fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
- Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
- Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Abs. 1 S. 2 TV-V), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
- Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
- Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt:
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8: 600,00 Euro
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12: 400,00 Euro und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 Euro. - Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 25. Oktober 2020 in Kraft.
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