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Kirchengesetz über die Statistik

Vom 12. November 1993

(ABl. EKD 1993 S. 512)

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Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderung erfolgt
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt die Anordnung und Durchführung der Kirchenstatistiken, die einheitlich in allen Gliedkirchen durchzuführen sind (EKD-Statistiken). Das Recht der Gliedkirchen, für ihre Zwecke eigene Statistiken (Gliedkirchliche Statistiken) durchzuführen, bleibt unberührt.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die kirchlichen Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie ohne Rücksicht auf deren Rechtsform für die kirchlichen Werke und Einrichtungen.
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§ 2
Grundsätze und Aufgaben

( 1 ) Durch die Kirchenstatistik werden Daten über Massenerscheinungen aus dem kirchlichen Bereich erhoben, gesammelt, aufbereitet, dargestellt und analysiert. Die Ergebnisse der Kirchenstatistik sollen kirchliche Entwicklungen und Zusammenhänge sichtbar machen und damit eine Grundlage für Entscheidungen der kirchlichen Stellen sowie für eine sachgerechte kirchliche Öffentlichkeitsarbeit anbieten.
( 2 ) Die Auswertung bestehender Datenbestände (Sekundär-Statistiken) hat Vorrang vor der Durchführung von Urerhebungen.
( 3 ) Für die Kirchenstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Die Daten werden unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken gewonnen.
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§ 3
Anordnung von EKD-Statistiken

( 1 ) EKD-Statistiken werden nach Anhörung der Gliedkirchen vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz angeordnet und vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Zusammenarbeit mit den Gliedkirchen durchgeführt. Die Rechtsverordnung hat Angaben über Erhebungszweck, Erhebungsumfang, Erhebungsmethode und Periodizität der Erhebung zu enthalten.
( 2 ) EKD-Statistiken dürfen nur dann angeordnet werden, wenn die zu erwartenden Ergebnisse in einem angemessenen Verhältnis zum Erhebungsaufwand stehen und die Informationen nicht anderweitig ermittelbar sind (z. B. durch Sekundär-Statistiken).
( 3 ) Die angeordneten Erhebungen sind wahrheitsgemäß zu beantworten und vollständig durchzuführen. Die ausgefüllten Erhebungsvordrucke sind fristgerecht an die Erhebungsstelle weiterzuleiten.
( 4 ) Die Ergebnisse der EKD-Statistiken werden allen Gliedkirchen, Werken und Einrichtungen nach Beendigung der Aufbereitungsarbeiten zur Verfügung gestellt.
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§ 4
Geheimhaltung

( 1 ) Die für die Kirchenstatistik erhobenen Einzelangaben dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Kirchenstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Kirchenstatistiken Beauftragten geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschriften, unter Einhaltung des Kirchengesetzes über den Datenschutz, nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Angaben, die lediglich der technischen Durchführung von Kirchenstatistiken dienen (Hilfsmerkmale), sind, sofern nicht eine sonstige Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt, zu löschen, sobald im Kirchenamt der EKD die Überprüfung der statistischen Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den zur statistischen Verwendung bestimmten Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (Erhebungsmerkmale) zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
( 4 ) Das Geheimhaltungsgebot gilt nicht für
  1. Einzelangaben, die mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
  2. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die befragte Person vorher schriftlich eingewilligt hat,
  3. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,
  4. Einzelangaben, die der befragten oder betroffenen Person nicht zuzuordnen sind.
( 5 ) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Kirchenstatistik beauftragten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Kirchenstatistik erforderlich ist und beim Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen worden sind.
( 6 ) Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Kirchenstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs (Reidentifzierung) ist nicht zulässig.
( 7 ) Erklärungen, die von einer Gliedkirche in Erfüllung ihrer Beteiligungspflicht gemäß § 3 Abs. 3 abgegeben werden, sind keine Einzelangaben im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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§ 5
Zuständigkeit und Abschottung

( 1 ) Bei der Durchführung dieses Kirchengesetzes hat das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland
  1. EKD-Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gliedkirchen inhaltlich, methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln,
  2. auf die vereinbarungs- und termingemäße Abwicklung der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von EKD-Statistiken hinzuwirken,
  3. die Ergebnisse der EKD-Statistiken in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für die Evangelische Kirche in Deutschland und deren Gliedkirchen zusammenzustellen sowie für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
( 2 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt die Stelle, die die Aufgaben der Kirchenstatistik im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrnimmt. Die personelle und organisatorische Trennung (Abschottung) dieser Stelle von anderen Organisationseinheiten des Kirchenamtes ist sicherzustellen.
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§ 6
Schlussbestimmungen

Die bisher regelmäßig durchgeführten Erhebungen
  1. Kirchliches Leben,
  2. Pfarrerstatistik,
  3. Fortschreibung der Kirchenmitgliederzahlen,
  4. Steuerstatistik,
  5. Wahlstatistik
werden bis zum Erlass der nach § 3 Abs. 1 vorgesehenen Rechtsverordnungen in der bisherigen Form weitergeführt.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 1994 in Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Gliedkirchen in Kraft, wenn alle Gliedkirchen ihr Einverständnis erklärt haben.1#

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1 ↑ Das Einverständnis der Landeskirchen Bayern, Braunschweig, Hannover, Oldenburg, Pommern und Thüringen steht noch aus (Stand: Febr. 2009).