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Geschäftsordnung der
Evangelischen Jerusalem-Stiftung

Vom 15. September 20211#

(ABl. EKD S. 222)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, bei der Verwaltung der Stiftung die Bestimmungen der Gesetze, der Stiftungssatzung und dieser Geschäftsordnung gewissenhaft zu beachten.
( 2 ) Hat ein Mitglied des Kuratoriums Interessenskonflikte, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei anderer Institution entstehen können, sind diese dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums anzuzeigen.
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§ 2
Vertretung

Der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird durch eine Bescheinigung vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erbracht (§ 3 Abs. 3 der Satzung).
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§ 3
Ausschüsse

( 1 ) Das Kuratorium kann Ausschüsse bestellen und Mitglieder in Ausschüsse entsenden.
( 2 ) Wird ein Ausschuss bestellt, werden die Mitglieder, Zielsetzung, Aufgabenstellung benannt und gegebenenfalls dessen zeitliche Befristung mit der Entscheidung bestimmt oder festgelegt.
( 3 ) Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, direkte Informationen und Abstimmungen mit dem oder der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu kommunizieren. Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt das Kuratorium entsprechende Informationen erhalten oder Entscheidungen treffen müssen.
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§ 4
Kuratoriumssitzung

( 1 ) Das Kuratorium tritt zu seinen Sitzungen auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Ordentliche Sitzungen sind die planmäßig festgelegten Sitzungen. Eine außerordentliche Sitzung ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder anzuberaumen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Der Anwesenheit steht eine Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder des Kuratoriums durch Telefon oder Video gleich, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
( 2 ) Die vorläufige Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden aufgestellt. Dabei sollen die Anträge einzelner Mitglieder des Kuratoriums berücksichtigt werden. Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung entschieden. Die Mitglieder des Kuratoriums haben das Recht, dazu noch Anträge zu stellen. Die oder der Vorsitzende hat die Anträge auf die endgültige Tagesordnung zu setzen, falls kein Mitglied widerspricht.
( 3 ) In der Jahressitzung sind folgende Gegenstände zu verhandeln:
  1. Bericht über die Angelegenheiten im Heiligen Land
  2. Beratung des Jahresberichtes des Propstes von Jerusalem
  3. Abnahme der Jahresrechnung verbunden mit der Entlastung der Geschäftsführung
  4. Feststellung des Haushaltsplanes.
( 4 ) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen auch persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Die Niederschrift wird von der Geschäftsführung gefertigt und wird den Mitgliedern des Kuratoriums zeitnah übersandt. Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung des Kuratoriums.
( 5 ) Die Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums.
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§ 5
Beschlussfassung

( 1 ) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in den Kuratoriumssitzungen. In Eilfällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorsitzende/ die Vorsitzende anordnen, dass eine Entscheidung im Umlaufverfahren erfolgt.
( 2 ) Eine Beschlussfassung nach mündlicher Beratung setzt voraus, dass nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums an der Abstimmung teilnimmt.
( 3 ) Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn alle erreichbaren Mitglieder des Kuratoriums zur Äußerung über den Verhandlungsgegenstand Gelegenheit gehabt haben und nicht ein Drittel der Mitglieder gegen dieses Verfahren stimmt.
( 4 ) Die schriftliche Beschlussfassung soll in der Regel zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten zwischen den ordentlichen Sitzungen des Kuratoriums stattfinden. Sind die Voraussetzungen des Absatz 3 nicht gegeben, so muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
( 5 ) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei der Abstimmung nach Absatz 2 entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder; im Verfahren nach Absatz 3 entscheidet die Mehrheit der mit dem Verhandlungsgegenstand bekannt gemachten Mitglieder. Bei einer Änderung der Geschäftsordnung ist § 5 der Satzung (Geschäftsordnung) entsprechend anzuwenden.
( 6 ) Mitglieder des Kuratoriums, die an dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein persönliches Interesse haben, sind von der Verhandlung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
( 7 ) Beschlüsse des Kuratoriums über
  1. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum
  2. Neubauten
  3. Aufnahme von Darlehen
  4. Änderung der Satzung (§ 6 der Satzung) und Änderung der Geschäftsordnung (§ 5 der Satzung)
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 6
Vertraulichkeit

Die Sitzungen des Kuratoriums, insbesondere die geschlossenen Sitzungen, sind vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind Mitteilungen über Beschlussergebnis ohne Ermächtigung der oder des Vorsitzenden unzulässig.
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§ 7
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung obliegt gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Der Leiter/ Die Leiterin der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit der EKD bestellt einen Referenten/ eine Referentin zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin.
( 2 ) Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden, soweit nicht das Kuratorium etwas anderes bestimmt. Das Kuratorium kann einzelne Angelegenheiten dem Vorsitzenden oder einzelnen Mitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen regelt der Vorsitzende die Verteilung der Geschäfte.
( 3 ) Zu den laufenden Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
  1. Aufgaben der täglichen Verwaltung
  2. Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums
  3. Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen
  4. Personalorganisation
  5. Wirtschafts- und Kassenverwaltung sowie des Rechnungswesens
  6. Verwaltung des Stiftungsvermögens
  7. Informationsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 8
Überprüfung und Änderung der Geschäftsordnung

( 1 ) Die Geschäftsordnung ist regelmäßig, mindestens jedoch nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, zu überprüfen und bei Bedarf mit Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Kuratoriums zu ändern.
( 2 ) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (§ 5 der Satzung)2#.
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1 ↑ In Kraft getreten durch Kuratoriumsbeschluss am 7. Dezember 2020.
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2 ↑ Gem. § 5 Absatz 7 Buchst. d) dieser Geschäftsordnung vom Rat der EKD genehmigt am 4. Dezember 2020.