.Geschäftsordnung der
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
Geschäftsordnung der
Evangelischen Jerusalem-Stiftung
Vom 15. September 20211#
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
bisher keine Änderungen erfolgt |
§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, bei der Verwaltung der Stiftung die Bestimmungen der Gesetze, der Stiftungssatzung und dieser Geschäftsordnung gewissenhaft zu beachten.
(
2
)
Hat ein Mitglied des Kuratoriums Interessenskonflikte, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei anderer Institution entstehen können, sind diese dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums anzuzeigen.
##§ 2
Vertretung
1 Der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird durch eine Bescheinigung vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) erbracht (§ 3 Abs. 3 der Satzung).
#§ 3
Ausschüsse
(
1
)
Das Kuratorium kann Ausschüsse bestellen und Mitglieder in Ausschüsse entsenden.
(
2
)
Wird ein Ausschuss bestellt, werden die Mitglieder, Zielsetzung, Aufgabenstellung benannt und gegebenenfalls dessen zeitliche Befristung mit der Entscheidung bestimmt oder festgelegt.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, direkte Informationen und Abstimmungen mit dem oder der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu kommunizieren. 2 Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt das Kuratorium entsprechende Informationen erhalten oder Entscheidungen treffen müssen.
#§ 4
Kuratoriumssitzung
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt zu seinen Sitzungen auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. 2 Ordentliche Sitzungen sind die planmäßig festgelegten Sitzungen. 3 Eine außerordentliche Sitzung ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder anzuberaumen. 4 Die Einladung erfolgt schriftlich. 5 Der Anwesenheit steht eine Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder des Kuratoriums durch Telefon oder Video gleich, sofern sie jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
(
2
)
1 Die vorläufige Tagesordnung wird von der oder dem Vorsitzenden aufgestellt. 2 Dabei sollen die Anträge einzelner Mitglieder des Kuratoriums berücksichtigt werden. 3 Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung entschieden. 4 Die Mitglieder des Kuratoriums haben das Recht, dazu noch Anträge zu stellen. 5 Die oder der Vorsitzende hat die Anträge auf die endgültige Tagesordnung zu setzen, falls kein Mitglied widerspricht.
(
3
)
In der Jahressitzung sind folgende Gegenstände zu verhandeln:
- Bericht über die Angelegenheiten im Heiligen Land
- Beratung des Jahresberichtes des Propstes von Jerusalem
- Abnahme der Jahresrechnung verbunden mit der Entlastung der Geschäftsführung
- Feststellung des Haushaltsplanes.
(
4
)
1 Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Die Niederschrift muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. 3 Jedes Mitglied des Kuratoriums hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen auch persönliche Erklärungen in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. 4 Die Niederschrift wird von der Geschäftsführung gefertigt und wird den Mitgliedern des Kuratoriums zeitnah übersandt. 5 Die Niederschrift bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung des Kuratoriums.
(
5
)
Die Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums.
#§ 5
Beschlussfassung
(
1
)
1 Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in den Kuratoriumssitzungen. 2 In Eilfällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorsitzende/ die Vorsitzende anordnen, dass eine Entscheidung im Umlaufverfahren erfolgt.
(
2
)
Eine Beschlussfassung nach mündlicher Beratung setzt voraus, dass nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums an der Abstimmung teilnimmt.
(
3
)
Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn alle erreichbaren Mitglieder des Kuratoriums zur Äußerung über den Verhandlungsgegenstand Gelegenheit gehabt haben und nicht ein Drittel der Mitglieder gegen dieses Verfahren stimmt.
(
4
)
1 Die schriftliche Beschlussfassung soll in der Regel zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten zwischen den ordentlichen Sitzungen des Kuratoriums stattfinden. 2 Sind die Voraussetzungen des Absatz 3 nicht gegeben, so muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
(
5
)
1 Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. 2 Bei der Abstimmung nach Absatz 2 entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder; im Verfahren nach Absatz 3 entscheidet die Mehrheit der mit dem Verhandlungsgegenstand bekannt gemachten Mitglieder. 3 Bei einer Änderung der Geschäftsordnung ist § 5 der Satzung (Geschäftsordnung) entsprechend anzuwenden.
(
6
)
Mitglieder des Kuratoriums, die an dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein persönliches Interesse haben, sind von der Verhandlung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
(
7
)
Beschlüsse des Kuratoriums über
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum
- Neubauten
- Aufnahme von Darlehen
- Änderung der Satzung (§ 6 der Satzung) und Änderung der Geschäftsordnung (§ 5 der Satzung)
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 6
Vertraulichkeit
1 Die Sitzungen des Kuratoriums, insbesondere die geschlossenen Sitzungen, sind vertraulich zu behandeln. 2 Insbesondere sind Mitteilungen über Beschlussergebnis ohne Ermächtigung der oder des Vorsitzenden unzulässig.
#§ 7
Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung obliegt gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Der Leiter/ Die Leiterin der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit der EKD bestellt einen Referenten/ eine Referentin zum Geschäftsführer/ zur Geschäftsführerin.
(
2
)
1 Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden, soweit nicht das Kuratorium etwas anderes bestimmt. 2 Das Kuratorium kann einzelne Angelegenheiten dem Vorsitzenden oder einzelnen Mitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen. 3 Im Übrigen regelt der Vorsitzende die Verteilung der Geschäfte.
(
3
)
Zu den laufenden Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere
- Aufgaben der täglichen Verwaltung
- Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums
- Vorbereitung der Kuratoriumssitzungen
- Personalorganisation
- Wirtschafts- und Kassenverwaltung sowie des Rechnungswesens
- Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Informationsaustausch und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 8
Überprüfung und Änderung der Geschäftsordnung
(
1
)
Die Geschäftsordnung ist regelmäßig, mindestens jedoch nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, zu überprüfen und bei Bedarf mit Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Kuratoriums zu ändern.
(
2
)
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (§ 5 der Satzung)2#.
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