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Satzung für das Evangelische Zentralarchiv in Berlin
vom 11. Dezember 2021
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2021 die nachstehende Satzung des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin (EZA) beschlossen:
#§ 1
1 Das EZA ist das Archiv der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). 2 Das Evangelische Zentralarchiv ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 2
1 Das EZA erbringt die hoheitlichen Archivaufgaben der EKD gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung. 2 Neben dem EKD-Archiv-Gesetz bilden die Ordnung für die Benutzung des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin, die Gebührenordnung für die Benutzung des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin und die Gebührentafel für das Evangelische Zentralarchiv in Berlin die rechtliche Grundlage der Arbeit des EZA.
#§ 3
1 Das EZA wird von der EKD finanziert. 2 Der Haushalt des Evangelischen Zentralarchivs ist Teil des Gesamthaushalts der EKD. 3 Der Stellenplan des EZA ist Teil des Stellenplans der EKD. 4 Dienstvorgesetzter/ Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden des EZA ist der Präsident/ die Präsidentin des Kirchenamts.
#§ 4
Das EZA hat seinen Sitz in Berlin.
#§ 5
1 Das EZA wird von einem wissenschaftlichen Archivar/ einer wissenschaftlichen Archivarin (Leiter/ Leiterin) geleitet, der/die vom Rat der EKD berufen wird. 2 Der Leiter/ die Leiterin stellt den Haushaltsplan des EZA auf, ist für die Bewirtschaftung der Mittel verantwortlich und verantwortet die Arbeitsziele des EZA. 3 Der Leiter/ die Leiterin vertritt die EKD in Archivaufgaben auch gegenüber anderen kirchlichen und staatlichen Stellen. 4 Der Leiter/ die Leiterin übt unbeschadet der Rechte des Präsidenten/ der Präsidentin des Kirchenamtes die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des EZA aus.
#§ 6
Das Evangelische Zentralarchiv kann Archivaufgaben für andere Körperschaften, Werke und Einrichtungen im Bereich der evangelischen Kirche wahrnehmen, soweit dies nicht zur Beeinträchtigung der Archivaufgaben der EKD führt.
#§ 7
Das EZA kann weitere Aufgaben wahrnehmen, wenn es dazu seitens der EKD ermächtigt wird.
#§ 8
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.