.1. Allgemeines
2. Anlass und Formen
#3. Rahmenbedingungen
#
Supervisionsrichtlinien
Vom 29. November 2021
(VOBl des Ev. Militärbischofs A4/2021)
####Aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 werden folgende Supervisionsrichtlinien erlassen:
#1. Allgemeines
1.1 Grundsätze
Supervision ist methodische Reflexion beruflichen Handelns. Sie hilft dabei, belastenden Anforderungen und Problemen des Dienstes angemessen zu begegnen. Sie will die methodische Kompetenz (Handlungs- und Methodenkenntnis, Fähigkeit zu kritischer Distanz in belastenden Situationen), die personale Kompetenz (Beziehungsfähigkeit, Authentizität, Teamfähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit, Sensibilität und Aufmerksamkeit für andere) und die Feldkompetenz in der Militärseelsorge als kirchlichem Arbeitsfeld im staatlichen Umfeld festigen und fördern. Sie hilft, Konflikte im Berufsfeld zu bearbeiten und die Zusammenarbeit zu verbessern.
Supervision dient somit der Qualifizierung der Mitarbeitenden und der Qualitätssicherung der Evangelischen Militärseelsorge, in dem sie die Qualität der Arbeit verbessert sowie Effizienz und Zufriedenheit der Mitarbeitenden erhöht.
#1.2 Anwendungsbereich
Seelsorgerinnen und Seelsorger haben eine ausdrückliche Verpflichtung zur Selbstreflexion. Dies gilt für Militärgeistliche um so mehr, da im militärischen Umfeld Themen wie Schuld, Scham und der Umgang mit Gewalt, Macht und Ohnmacht sowie die spezifischen Herausforderungen der Einsatzbegleitung eine große Rolle spielen. In diesen Themenfeldern ist die Person der Seelsorgerin oder des Seelsorgers in besonderem Maße auch biographisch involviert, so dass die Selbstreflexion mit dem Instrument der Supervision zum Erhalt der Arbeitsqualität und Arbeitszufriedenheit, aber auch zum Erhalt der psychischen Gesundheit angezeigt und geboten ist.
Bei Bedarf können auch Pfarrhelferinnen und Pfarrhelfer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr (EKA) sowie des Handlungsbereiches Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr (HESB) Supervision in Anspruch nehmen.
#2. Anlass und Formen
2.1 Anlass
Supervision dient der Begleitung und Klärung beruflicher Fragen unter anderem
- bei beruflicher Neuorientierung,
- im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen,
- bei der Übernahme neuer Aufgaben und Leitungsaufgaben sowie
- in Konfliktsituationen.
2.2 Formen
Supervision geschieht in der Regel freiwillig als Einzel-, Gruppen- oder Teamsupervision. Die Gesprächsinhalte werden vertraulich behandelt und unterliegen der Schweigepflicht.
#2.2.1 Verbindliche berufsbegleitende Supervision
Für folgende Dienstposten mit besonderen Arbeitsfeldern innerhalb der Evangelischen Militärseelsorge ist eine verbindliche berufsbegleitende Supervision vorgesehen:
- Militärgeistliche, die für Soldatinnen und Soldaten an den Bundeswehrkrankenhäusern zuständig sind,
- Militärgeistliche, die hauptberuflich oder regelmäßig im “Arbeitsfeld für unter Einsatz- und Dienstfolgen leidenden Menschen” (ASEM) (mit-)arbeiten,
- Militärgeistliche, die für Soldatinnen und Soldaten von Spezialkräften tätig sind (z.B. im Kommando Spezialkräfte (KSK) oder im Kommando Spezialkräfte Marine (KSM)),
- Militärgeistliche, die ein Leitungsamt innehaben (Militärgeneraldekanin oder Militärgeneraldekan, Leiterinnen oder Leiter der Evangelischen Militärdekanate, Referatsleiterinnen oder Referatsleiter im EKA).
Für die verbindliche Supervision sind mindestens sechs Sitzungen pro Jahr vorgesehen. Bei der Entscheidung über die Neufestsetzung oder Verlängerung über das Grunddienstverhältnis hinaus kann die Nicht-Wahrnehmung von Supervision als ein Kriterium einfließen.
Der Militärbischof kann jederzeit weitere Dienstposten festlegen, auf denen eine verbindliche Supervision stattfinden soll.
#2.2.2 Standardverfahren Teamsupervision bei Personalwechsel
In den ersten Monaten einer Stellenneubesetzung in einem Evangelischen Militärpfarramt sind mit den jeweils zugeordneten Mitarbeitenden standardmäßig verbindlich mindestens drei, höchstens fünf Teamsupervisionssitzungen durchzuführen. An Standorten mit mehreren Evangelischen Militärpfarrämtern können dabei alle Mitarbeitenden der Dienststellen beteiligt werden. Hierbei besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis auch die ökumenischen Partner und Partnerinnen mit einzubinden, wenn dieses sinnvoll erscheint. Die Supervision findet im Auftrag der Evangelischen Militärseelsorge durch hierzu beauftragte und mit Blick auf die Militärseelsorge speziell geschulte Supervisorinnen oder Supervisoren statt.
#2.2.3 Angeordnete Supervision
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann durch die Militärbischöfin oder den Militärbischof Supervision angeordnet werden. Hierzu werden Thema, Ziel, zeitlicher Rahmen und Konsequenzen bei Nichtbeachtung festgelegt. Die Supervision findet dann im Auftrag der Evangelischen Militärseelsorge durch hierzu beauftragte Supervisorinnen oder Supervisoren statt. Hierzu wird eine Vereinbarung zwischen der Miliärbischöfin oder dem Militärbischof, der Supervisorin oder dem Supervisor sowie der Supervisandin oder dem Supervisanden geschlossen. Unter Wahrung von Vertraulichkeit und Verschwiegenheit des supervisorischen Prozesses gibt die Supervisiorin oder der Supervisor der Militärbischöfin oder dem Militärbischof eine Rückmeldung über die Mitarbeit und das Erreichen des Ziels.
#3. Rahmenbedingungen
3.1 Dauer und Kosten
Supervision beschreibt grundsätzlich einen Prozess. Darum soll die Supervision in der Regel ca. sechs bis zehn Sitzungen (à 60 bis 90 Minuten) umfassen, die in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand stattfinden. Die Supervision findet in der Arbeitszeit statt. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, zunächst ein kostenloses Kontraktgespräch zu vereinbaren, um Anliegen, Ziel, Dauer und Rahmenbedingungen zu verabreden und in dem die Beteiligten klären, ob sie miteinander arbeiten wollen.
Nach Abschluss der Supervision und bei weiterem Bedarf ist eine neue Vereinbarung abzuschließen. Wird ein Supervisionsprozess abgebrochen, ist dies schriftlich ohne Angabe von Gründen auf dem Dienstweg beim EKA, Referat I Aus- und Fortbildung, anzuzeigen.
Die Kosten (Honorar der Supervisorin oder des Supervisors sowie Fahrkostenerstattung für die Supervisandin oder den Supervisanden) werden im Rahmen der in der Allgemeinen Regelung „Supervision für Angehörige der Evangelischen Militärseelsorge“ C1-2510/0-9109 festgelegte Höchstsätzen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Bundes oder des HESB übernommen.
#3.2 Kostenübernahme durch den Bund
Bei Einzelsupervisionen für Militärgeistliche wird nach den Vorgaben der Allgemeinen Regelung „Supervision für Psychosoziale Berufsgruppen und Militärseelsorge“ C-2662/4 ein Zuschuss und zusätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Erstattung der Fahrkosten durch den Bundeshaushalt übernommen.
#3.3 Kostenübernahme durch den kirchlichen Haushalt
Darüber hinaus gehende Kosten für Einzelsupervisionen für Militärgeistliche werden bis zur Höhe der Höchstsätze durch den kirchlichen Haushalt getragen. Kosten für andere Supervisionen werden ausschließlich durch den kirchlichen Haushalt getragen. Aus dem kirchlichen Haushalt werden keine Fahrtkosten getragen.
#3.4 Antragsweg und Abrechnung
Den Antragsweg und die Abrechnung für Supervisionen legt die Allgemeine Regelung „Supervison für Angehörige der Evangelischen Militärseelsorge“ C1-2510/0-9109 fest.
#3.5 Qualifikation von Supervisorinnen oder Supervisoren
Der Antrag auf Supervision kann nur genehmigt werden, wenn die Supervisorin oder der Supervisor einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Supervisorin oder der Supervisor
- steht auf der Liste von beauftragten Supervisorinnen und Supervisoren einer Landeskirche,
- steht auf der Liste der durch Evangelische Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V. (EKFuL) qualifizierten Mitglieder,
- ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Pastoralpsychologie e.V. (DGfP),
- ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Supervision e.V. (DGSV).
4. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Supervisionsrichtlinien treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Superivisonsrichtlinien vom 13. Januar 2011 (VOBl vom 10. Juli 2018) außer Kraft.
B e r l i n, den 29. November 2021
Der Evangelische Militärbischof
Dr. Bernhard F e l m b e r g
Dr. Bernhard F e l m b e r g