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Verwaltungsvereinbarung Kloster Stift zum Heiligengrabe

Vom 27. Juni 2022

(ABl. EKD S. 125)

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Zwischen
der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, vertreten durch die Leiterin des Amtsbereichs der UEK im Kirchenamt der EKD, Bischöfin Petra Bosse-Huber
nachstehend UEK genannt
und
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin, vertreten durch den Präsidenten des Konsistoriums, Dr. Jörg Antoine,
nachstehend EKBO genannt
wird Folgendes vereinbart:
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Präambel

Das 1287 gegründete und 1548 zur Reformation übergetretene Kloster Stift zum Heiligengrabe (nachstehend Kloster Stift genannt) ist eine Anstalt der evangelischen Kirche und seit alter Zeit eine mildtätige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Heiligengrabe.
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§ 1

Die Stiftungsaufsicht und die Kirchenaufsicht über das Kloster Stift werden durch den Amtsbereich der UEK ausgeübt. Für Anliegen jeder Art des Kloster Stift an die EKBO ist der Dienstweg über den Amtsbereich der UEK durch das Kloster Stift einzuhalten. Die UEK wird dies dem Kloster Stift mitteilen.
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§ 2

( 1 ) Der Amtsbereich der UEK übt seine Zuständigkeit als Stiftungs- und Kirchenaufsicht in folgenden Angelegenheiten aus:
  1. insbesondere Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Beschlüssen eines Organs des Kloster Stift (vgl. § 5 Absatz 5 der Satzung des Kloster Stift) und in den Angelegenheiten des § 11 Absatz 3 der Satzung des Kloster Stift sowie in sämtlichen inhaltlich damit zusammenhängenden Angelegenheiten, so dass in solchen Angelegenheiten daneben keine Zuständigkeit des Konsistoriums der EKBO auf Grund Absatz 2 gegeben ist,
  2. in Vermögensangelegenheiten,
  3. in solchen Einzelfällen, in denen er sich seine Zuständigkeit unter Anzeige an die EKBO vorbehält.
( 2 ) Darüberhinausgehende Aufgaben der Stiftungsaufsicht über das Kloster Stift überträgt die UEK auf die EKBO. Das Konsistorium wird diese Aufgaben gemäß dem Kirchlichen Stiftungsgesetz vom 5. November 2005 (KABl. S. 196), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. Oktober 2018 (KABl. S. 203) (KiStiftG) in der jeweiligen Fassung wahrnehmen. Die UEK erteilt der EKBO insofern Vollmacht, mit Rechtswirkung gegenüber der Stiftung und nach außen stiftungsaufsichtlich zu handeln, und wird das Kloster Stift darüber informieren. Die Vollmacht gemäß Satz 3 setzt im Innenverhältnis voraus, dass das Kloster Stift im betreffenden Vorgang den Dienstweg über den Amtsbereich der UEK gemäß § 1 Satz 2 beachtet hat.
( 3 ) Die Aufsicht über das Bauwesen im Hinblick auf gottesdienstliche Gebäude (Kirchen, Kapellen, Kirchsäle, Gottesdiensträume und Gottesdienststätten) nimmt das Konsistorium der EKBO gemäß Kirchengesetz über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der jeweiligen Fassung wahr.
( 4 ) Das Konsistorium der EKBO führt das Kloster Stift im Stiftungsverzeichnis der EKBO.
( 5 ) Änderungen der Satzung des Kloster Stift bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung des Amtsbereichs der UEK im Benehmen mit dem Konsistorium der EKBO.
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§ 3

( 1 ) Der EKBO entstehen mit der Übernahme der Aufsicht keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kloster Stift.
( 2 ) Eine Haftung der EKBO für Pflichtverletzungen bei Ausübung der Aufsicht wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
( 3 ) Die Parteien sind sich einig, dass zuständiges Gericht für Klagen nach § 24 KiStiftG das Kirchliche Verwaltungsgericht der EKBO ist.
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§ 4

( 1 ) Die Vereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung mit Wirkung zum 1. Juli 2022 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvereinbarung zwischen der UEK und der EKBO vom 29. Juni 2006/ 31. Juli 2006 außer Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
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