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Kirchengericht: | Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 25.08.2021 |
Aktenzeichen: | 0136/A5-2021 |
Rechtsgrundlage: | § 46 DSG-EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Offenbarung Daten an staatliche Stellen |
Leitsatz:
[Redaktionelle Leitsätze]
- Der staatliche Datenschutz wird nicht dadurch eröffnet, dass eine kirchliche Stelle Daten gegenüber der staatlichen Stelle Arbeitsgericht offenbart hat oder dass der Arbeitsprozess öffentlich verhandelt wurde. Es geht um den etwaigen Verstoß des Datenverwenders, nicht des Empfängers.
- Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach § 46 DSG-EKD beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Feststellung eines Datenschutzverstoßes, durch den Beigeladenen, vorrangig allerdings eine Verweisung der Sache an die Niedersächsische Beauftragte für den Datenschutz.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war stand bis zum Jahr 2015 in einem Arbeitsverhältnis zum Beigeladenen, zuletzt im Rahmen von Altersteilzeit. Am 22. August 2017 wurde zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen, nach welchem der Beigeladene dem Kläger noch einen Entgeltbetrag von 700,00 € brutto und einen weiteren Betrag von 197,00 € netto zu zahlen hatte.
Mit weiterer Klage vor dem Arbeitsgericht begehrte der Kläger zunächst
„Die Anwendung des Entstehungsprinzips bei der Zahlung der Rentenbeiträge aus dem Vergleich zwischen dem Beklagtem und ihm beim Arbeitsgericht vom 22. August 2017“,
sodann
„dass die Beklagte die aus dem Vergleich aus dem September (sic!) 2017 sich ergebende Summe von 176,58 € für den Monat Juli 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung abzugeben hat“,
schließlich,
„dass die Summe des Vergleiches für den Monat Juli 2015 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet wird, wie das die Deutsche Rentenversicherung Bund auch mit Schreiben vom 18. Mai 2018 festgelegt hat.“
Der Beigeladene trug als Beklagter unter dem 13. Juli 2018 beim Arbeitsgericht vor, dass bei ihm eine Prüfung der Rentenversicherung stattgefunden habe. In einigen Fällen der Altersteilzeit sei ein Fehler der Abrechnung festgestellt worden. Der sich für den Kläger ergebende Fehlbetrag sei an die Rentenversicherung überwiesen worden. Der Kläger möge sich an diese wenden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2018 nahm der Beigeladene mit weiterem Schriftsatz ergänzend dahin Stellung, dass er eine Entgeltkorrektur für die Jahre 2013 bis 2015 durchgeführt und entsprechende Änderungsmitteilungen vorgenommen habe. Er legte hierzu dem Arbeitsgericht ein Schreiben vom 30. Oktober 2018 an die Deutsche Rentenversicherung Bund vor sowie die drei Änderungsmitteilungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Diese gleich gestalteten Formulare enthalten Namen und Anschrift des Klägers, Hinweis auf Altersteilzeit, Hinweis auf Abitur als höchsten Schulabschluss, Hinweis auf Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung sowie das jeweilige Jahresbruttoentgelt.
Hierin erblickte der Kläger eine Verletzung seiner persönlichen Daten und wandte sich unter dem 15. Januar 2019 an die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Nach erheblichem Schriftverkehr bat diese unter dem 7. Dezember 2020 den Datenschutzbeauftragten der EKD, den Beklagten, zuständigkeitshalber um Übernahme des Vorganges. Dem entsprach der Beklagte.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Beigeladenen und dessen örtlichen Beauftragten für den Datenschutz sowie weiterem erheblichen Schriftverkehr erteilte der Beklagte unter dem 21.05.2021 dem Kläger ein Abschlussschreiben, wonach die Vorlage der Änderungsmitteilungen durch den Beigeladenen im Arbeitsrechtsstreit als notwendige Rechtsverteidigung rechtmäßig gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 14. Juni 2021 bei der Verwaltungskammer Klage erhoben.
Er hält den kirchlichen Datenschutz für unzuständig, da der Verstoß gegenüber einer staatlichen Stelle, dem Arbeitsgericht, erfolgt sei und der Fall öffentlich verhandelt worden sei. Die Übermittlung der Daten sei ohne seine Einwilligung und ohne gerichtliche Anforderung geschehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Abschlussmitteilung vom 21. Mai 2021 aufzuheben und
das Verfahren an die Landesbeauftragte für den Datenschutz zurückzuverweisen (bzw. den Beklagten zu einer Abgabe dorthin zu verurteilen),
hilfsweise den Beklagten zu der Feststellung zu verurteilen, dass der Beigeladene mit der Weitergabe personenbezogener Daten an das Arbeitsgericht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er habe schon nicht die Rechtsmacht, ein Verfahren mit bindender Wirkung an eine staatliche Stelle zu verweisen. Er sei zudem zuständig.
Die Abschlussmitteilung sei rechtmäßig. Der Beigeladene habe sich als Beklagter im Arbeitsgerichtprozess gegen den Vortrag des Klägers unter Vorlage der Nachweise verteidigen dürfen.
Der Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Im behördlichen Verfahren hat er erklärt, der Kläger habe gegenüber dem Arbeitsgericht bestritten, dass die Korrekturmitteilungen der Rentenversicherung übermittelt worden seien. Deshalb habe er hierzu Kopien vorgelegt, um den Rechtsstreit nicht zu verlieren.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Verwaltungskammer konnte ohne förmliche Bescheidung des vorbereiteten und in der mündlichen Verhandlung verlesenen Ablehnungsgesuchs des Klägers verhandeln. Denn dieses ist rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich. Abgesehen davon, dass der Antrag - unzulässig - gegen die Verwaltungskammer insgesamt gerichtet ist und überwiegend keine Tatsachen anführt, die im weitesten Sinne eine Besorgnis der Befangenheit ausfüllen könnten, geht es dem Kläger nämlich ausschließlich darum, eine Verhandlung und Entscheidung dieser Sache zu verhindern. Dafür hat er keinen sachlichen Grund. Nach Eingang der Ladung zum Termin hat der Kläger eine Verlegung begehrt, weil er seine „Seele baumeln lassen und verreisen“ wolle. Er wolle auch einen Anwalt beauftragen und Rechtsschutz bei seiner Versicherung beantragen. Bei ihm stünden zudem medizinische Untersuchungen an. Es bestehe auch kein Zeitdruck, weil er eine „vollumfängliche Prüfung“ der Sache vornehmen (lassen) wolle. Mit weiteren Schriftsätzen vom 7. und 9. August 2021 hat er eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte angeführt, weshalb er den Verhandlungstermin nicht wünsche. Zu allen Punkten hat der Kläger vom Gericht sachliche Antworten zum Fortbestehen des Verhandlungstermins erhalten, insbesondere den Hinweis, dass der Termin aufgehoben wird, wenn er eine vor der Ladung gebuchte Urlaubsreise nachweist. Das war nicht der Fall. Auf die möglicherweise sinnvolle Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten ist der Kläger schon vor Klageerhebung hingewiesen worden. Die angefochtene „Abschlussmitteilung“ des Beklagten datiert bereits vom 21. Mai 2021. Seit dieser Zeit und seit der Ladung vom 14. Juli 2021 war genug Zeit, sich auf den Verhandlungstermin vom 25. August 2021 einzurichten.
Aus der Gesamtschau des Verhaltens des Klägers zieht die Verwaltungskammer den Schluss, dass der Kläger mit seinem Befangenheitsgesuch kein ernsthaftes prozessuales Schutzinteresse verfolgt, lediglich zum letzten denkbaren Mittel einer Verhinderung der Verhandlung greifen will.
2. Der „Verweisungsantrag“ ist unbegründet. Denn es gibt tatsächlich keine Rechtsnorm, die es erlauben würde, dass kirchliche Stellen - seien es Gerichte oder Behörden - ihre Vorgänge mit bindender Wirkung an den Staat verweisen könnten. Das gilt auch umgekehrt und folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen (Art.140 GG i.V.m Art. 137 Abs. 3 WRV). Der Beklagte hat die „Abgabe“ durch die Niedersächsische Landesbeauftragte akzeptiert, weil er sich selbst für zuständig hielt. Anderenfalls hätte die Beschwerde in Niedersachsen als unzulässig abgelehnt werden müssen, mit der Möglichkeit, sie neu bei der zuständigen Stelle einzureichen. Der Kläger könnte sich auch heute noch umgekehrt an den niedersächsischen Datenschutz wenden und auf einer inhaltlichen Bescheidung seiner Beschwerde bestehen, die er beim staatlichen Verwaltungsgericht einklagen könnte.
Im Übrigen war der Beklagte sachlich zuständig. Denn es geht um einen Datenschutzvorgang bei der kirchlichen Einrichtung „Diakonie“. Diese untersteht kirchlicher Aufsicht und dem kirchlichen Datenschutz (§ 2 Abs.1 S.1 DSG-EKD).
Der staatliche Datenschutz wird nicht dadurch eröffnet, dass die kirchliche Stelle Diakonie Daten gegenüber der staatlichen Stelle Arbeitsgericht offenbart hat oder dass der Arbeitsprozess öffentlich verhandelt wurde. Denn es geht um den etwaigen Verstoß des Datenverwenders, nicht des Empfängers.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Datenschutzverstoß darin gesehen hat, dass der Arbeitsrichter die Meldungen an die Rentenversicherung einschließlich personenbezogener Daten in der öffentlichen Verhandlung verlesen habe, wäre tatsächlich die niedersächsische Datenschutzbehörde zuständig, an welche sich der Kläger wenden könnte.
3. Die Klage ist auch in der Sache unbegründet.
Denn die Abschlussmitteilung des Beklagten vom 21. Mai 2021 ist rechtmäßig.
Gemäß § 46 Abs. 1 DSG-EKD kann sich jede Person unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Nach § 43 Abs. 1 DSG-EKD haben die Aufsichtsbehörden die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des kirchlichen Datenschutzrechtes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und sicherzustellen. Stellen die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstanden sie dies gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 DSG-EKD gegenüber der verantwortlichen Stelle oder gegenüber dem Auftragsverarbeiter und fordern zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist auf.
Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde (§ 46 Abs. 2 DSG-EKD).
Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach § 46 DSG-EKD beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat (erkennende Verwaltungskammer, Urt. Vom 17.12.2020 – 0136/A9-2020- unter Verweis auf OVG Koblenz, Urt. vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20). Inwieweit ein Datenschutzverstoß von der Verwaltungskammer selbst festgestellt und die Aufsichtsbehörde zu einer Neubescheidung verurteilt werden kann oder muss, ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn ein solcher Verstoß eindeutig nicht vorliegt. Das bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Grundsätzlich ist der Betroffene allerdings gehalten, sein verletztes Datenschutzrecht gegenüber der verantwortlichen Stelle, hier dem Beigeladenen zu verfolgen.
Unter Anwendung vorstehenden Maßstabes hat der Beklagte seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde des Klägers erfüllt und die Ermittlungen mit der gebotenen Sorgfalt und Aufklärungstiefe durchgeführt.
Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers zu dessen Anliegen einschließlich der vorgelegten Schriftstücke zur Kenntnis genommen. Er hat den Beigeladenen, dem ein Datenschutzverstoß angelastet wurde, und dessen örtlichen Beauftragten für den Datenschutz angehört. Er hat dem Kläger unter dem 21. Mai 2021 ein Abschlussschreiben mit sachlichen Ausführungen zur Bewertung der Angelegenheit erteilt.
Ungeachtet der Frage, inwieweit eine inhaltliche Überprüfung der Bewertung des Beklagten durch das Gericht möglich und geboten ist, ist vorliegend festzustellen, dass zweifellos kein Datenschutzverstoß durch den Beigeladenen vorlag:
Die Rechtsverteidigung gegen die arbeitsgerichtliche Klage gehörte zu den Aufgaben des Beigeladenen im Rahmen seiner Betriebsorganisation. Sie war zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der offenlegenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich (§ 8 DSG-EKD). Das Rentenversicherungsrecht ordnet die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zudem an (§ 6 Nr. 1 DSG-EKD).
Der Kläger begehrte vor dem Arbeitsgericht rentenrechtliche Meldungen des Beigeladenen an die Rentenversicherung, die sich aus dem Vergleich vom 22. August 2017 ergaben. Nachdem der Beigeladene im Schriftsatz vom 13. Juli 2018 erklärt hatte, diese Meldungen seien bereits erfolgt, hat der Kläger das in Zweifel gezogen. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2018 sah der Beigeladene sich nunmehr gehalten, die schriftlichen Belege für seinen Vortrag einzureichen. Denn er musste der Gefahr des Prozessverlustes vorbeugen. Das lag sogar auch im objektiven Interesse des Klägers, der sich nun entsprechend vergewissern konnte. Auf jeden Fall handelte der Beigeladene selbst in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Richtig ist allerdings, dass sich der arbeitsgerichtliche Streit – im Laufe des Verfahrens - wohl allein auf Meldungen für den Monat Juli 2015 bezog, wohingegen der Beigeladene wegen weiterer Unstimmigkeiten, welche die Rentenversicherung festgestellt hatte, auch Meldungen für 2013 und 2014 korrigiert und diesbezügliche Belege vorgelegt hat. Aber auch das lag im Sinne einer „Gesamtbereinigung“ der Sozialversicherungsmeldungen im objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Klägers, um weiterem Streit vorzubeugen. Bei objektiver Betrachtung ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Übersendung der Meldungen an das Gericht - und dann weiter an ihn selbst - sich in seinen Persönlichkeitsrechten hätte beeinträchtigt fühlen können. Außerdem sind in den zusätzlichen Meldungen für 2013 und 2014 keine persönlichen Daten des Klägers enthalten, die nicht schon in der Meldung für Juli 2015 enthalten sind. Es differieren allein die Angaben zum jeweiligen Entgelt.
Eine Löschung der vom Umfang her geringen und wenig aussagekräftigen persönlichen Daten des Klägers durch Schwärzen war nicht geboten. Denn außer dem Kläger selbst konnten nur der Arbeitsrichter und die zuständigen Geschäftsstellenbediensteten von den vorgelegten Schriftstücken Kenntnis nehmen. Diesen unterliegen nach Dienst- und Arbeitsrecht ihrerseits im Interesse des Datenschutzes der Verschwiegenheitspflicht, worauf der Beigeladene vertrauen durfte.
Der Kläger sei darauf hingewiesen, dass in Gerichtsverfahren notwendigerweise Personendaten im erheblichen Umfang den Gerichten übermittelt werden, was nur der Beanstandung unterliegen kann, wenn kein sachlicher Grund für die Übermittlung vorliegt. Solche Daten werden gerade auch in strafgerichtlichen Hauptverhandlungen vor Publikum öffentlich erörtert. Das ist von den Prozessordnungen so vorgesehen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 60 Abs. 1 VwGG.EKD abzuweisen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 63 VwGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und war mit dem Auffangwert zu bemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu.
Die Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der
Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht
der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem
Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
eingeht.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden Richter verlängert werden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen sich die Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht. Die Person muss Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
Hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes kann Beschwerde erhoben werden, die innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung einzulegen ist. Insofern gilt vorstehende Belehrung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert der Beschwer 200,00 € übersteigt.