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§ 1
§ 2
Satzung der Stiftung der Evangelischen Kirche
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#
####
#
Nr. 7, Jahrgang 2023Hannover, den 15. Juli 2023
A. Evangelische Kirche in Deutschland
Nr. 24Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Einzelgruppenplanes 11
- Sozial- und Erziehungsdienst
(Anlage 2 zu § 8 Satz 1 der Dienstvertragsordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland).
Vom 2. Mai 2023.
- Sozial- und Erziehungsdienst
(Anlage 2 zu § 8 Satz 1 der Dienstvertragsordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland).
Vom 2. Mai 2023.
Aufgrund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland am 2. Mai 2023 folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####Im Einzelgruppenplan 11 - Sozial- und Erziehungsdienst - (Anlage 2 zu § 8 Satz 1 der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 29. September 2014 (ABl. EKD 2015 S. 2)) wird die lfd. Nr. 2 wie folgt gefasst:
#2. Eingruppierung ab 1. August 2017 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als pädagogische Fachkräfte in Tagungseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind (Sonderregelungen)
- (a)
- Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. August 2017 als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind, sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005 und des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – vom 13. September 2005 in den jeweils geltenden Fassungen für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände entsprechend anzuwenden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
- (b)
- Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der Besondere Teil Verwaltung (BT-V) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den Dienstleistungsbereich Verwaltung. Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit erstellen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem Besonderen Teil Verwaltung entsprechend einer Prozessvereinbarung eine durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Verwaltung. Im Folgenden wird Bezug auf die jeweilige durchgeschriebene Fassung (TVöD-V (VKA)) genommen.
Abweichend von lit. a gelten folgende Regelungen der DVO.EKD:
#Abschnitt I
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kirchlich-diakonischer Auftrag
§ 3 Referenzregelungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Verpflichtung
§ 6 Qualifizierung
#Abschnitt III
§ 8 Eingruppierung
§ 10 Kinderzulage
§ 11 Leistungsentgelt, Familienbudget
§ 13 Zahltag
§ 14 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Entgeltumwandlung
#Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 15 Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen
§ 16 Arbeitsbefreiung
§ 17 Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs
#Abschnitt V Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 18 Ordentliche Kündigung
§ 19 Außerordentliche Kündigung
§ 20 Beschäftigungszeit
- (c)
- Überleitungsregelungen
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind und deren Dienstverhältnis über den 31. Juli 2017 hinaus fortbesteht, gilt Folgendes:
- (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ab dem 1. August 2017 nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA) eingruppiert.(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am 1. August 2017 der Stufe der Entgeltgruppe gemäß dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA) zugeordnet, die ihrer am 31. Juli 2017 nach den Regelungen des TVöD erreichten Erfahrungsstufe entspricht (stufengleiche Zuordnung). Die am 31. Juli 2017 in dieser Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit nach Nummer 3 Absatz 2 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA) angerechnet.(3) Mit der Eingruppierung nach Absatz 1 entfallen bisherige Entgeltgruppenzulagen sowie alle als Besitzstand nach den Bestimmungen der ARRÜ-DVO.EKD gewährten Zulagen. Es entfällt ebenfalls die Tätigkeitszulage im Sozial- und Erziehungsdienst (gem. § 14 Abs. 10 ARRÜ-DVO.EKD i.V.m. Buchstabe c) des Einzelgruppenplan 11. zum Entgeltgruppenplan der EKD (Anlage zu § 8 Satz 1 DVO. EKD)).(4) Ist das ab dem 1. August 2017 gemäß Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA) zustehende Tabellenentgelt allein infolge der Überleitung niedriger als das bisherige Entgelt so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit eine persönliche Besitzstandszulage gezahlt. Die persönliche Besitzstandszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen dem auf Grund der neuen Eingruppierung maßgeblichen Tabellenentgelt und dem bisherigen Tabellenentgelt zuzüglich einer bisher zustehenden Entgeltgruppenzulage, zuzüglich bisher gezahlter Besitzstandszulagen oder zuzüglich bisher gezahlter Tätigkeitszulage im Sozial- und Erziehungsdienst (gem. § 14 Abs. 10 ARRÜ-DVO. EKD und Buchstabe c) des Einzelgruppenplan 11. zum Entgeltgruppenplan der EKD (Anlage zu § 8 Satz 1 DVO.EKD). Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gilt die entsprechende zeitanteilige Bemessung. Die persönliche Besitzstandszulage nach Satz 1 nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil; sie verringert sich beim Erreichen einer höheren Entgeltstufe um den entsprechenden Erhöhungsbetrag. Ändert sich die auszuübende Tätigkeit und entspricht sie nicht mehr dem bisherigen Tätigkeitsmerkmal, entfällt die persönliche Besitzstandszulage.(5)
- 5.1. Änderungen zum 1. Januar 2022: Regenerationstage/Umwandlungstage:5.1.1. Nummer 1a Absatz 1 und 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regenerationstage, die für das Jahr 2022 nicht gewährt werden können, spätestens am 30. September 2023 verfallen.5.1.2 Abweichend von Nr. 1a Absatz 3 Satz 1 der Anlage D.12 zum TVöD-V können die Mitarbeiterinnen für das Kalenderjahr 2023 bis zum 31. Juli 2023 in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 TVöD in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage).5.2. Änderungen zum 1. Juli 2022: Höhergruppierung auf Antrag zum 1. Juli 2022:Ergibt sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 11b eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12, sind diese Beschäftigten nur auf Antrag gemäß § 12 TVöD in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Ergibt sich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2022 in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Juli 2022 im Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14, sind diese Beschäftigten nur auf Antrag gemäß § 12 TVöD in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag nach Satz 1 oder 2 kann nur bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. Juli 2022 zurück. Nach dem 1. Juli 2022 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 1 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt, das mindestens dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Garantiebetrags nach § 17 Absatz 4a.1 Satz 2 TVöD-V entspricht. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 2 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt, das mindestens dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Höhergruppierungsgewinns, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die höhere Entgeltgruppe höhergruppiert werden, entspricht. Die individuelle Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.5.3. Änderungen zum 1. Oktober 2024: Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit und weitere Regelungen5.3.1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.5.3.2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.5.3.3. Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.5.3.4. Die Werte der Entgeltgruppe S 9 werden ab dem 1. Oktober 2024 neu gefasst. Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
- EGStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6S9in Euro3.060,003.280,003.530,003.900,004.250,004.520,00
- 5.4.
- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 2. Mai 2023 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, gilt die DVO.EKD in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
- 5.5.
- Diese Regelung tritt mit Wirkung zum 2. Mai 2023 in Kraft.
Hannover, den 2. Mai 2023
Arbeitsrechtliche Kommission Dr. Jörg Kruttschnitt Vorsitzender |
Nr. 25Arbeitsrechtsregelung zur Übernahme des Tarifabschlusses vom 22. April 2023
für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen für den Bereich der DVO.EKD.
Vom 6. Juni 2023.
für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen für den Bereich der DVO.EKD.
Vom 6. Juni 2023.
Aufgrund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366), zuletzt geändert am 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363) hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland am 6. Juni 2023 folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Tarifeinigung
Die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 22. April 2023 wird für den Bereich der DVO.EKD übernommen.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.
Hannover, den 6. Juni 2023
Arbeitsrechtliche Kommission Dr. Jörg Kruttschnitt Vorsitzender |
Nr. 26Bekanntmachung der Neufassung der Satzung
der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur
Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg
(Evangelische Wittenbergstiftung).
Vom 23. März 2023.
der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur
Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg
(Evangelische Wittenbergstiftung).
Vom 23. März 2023.
Aufgrund des § 9 Absatz 1 der Satzung der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg (Evangelische Wittenbergstiftung) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Februar 2020 (ABl. EKD S. 44) hat das Kuratorium der Stiftung am 23. März 2023 Änderungen der Satzung der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg - Evangelische Wittenbergstiftung beschlossen. Nachstehend wird der Wortlaut der Satzung bekannt gemacht:
####Satzung der Stiftung der Evangelischen Kirche
in Deutschland zur Wahrnehmung
gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg
- Evangelische Wittenbergstiftung
#§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Die „Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg" - Evangelische Wittenbergstiftung (im Weiteren: Stiftung) ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 24 Absatz 2, 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBI. S. 144).
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Einer der bedeutendsten Ursprungsorte der Reformation im 16. Jahrhundert ist Wittenberg. In dieser Stadt mit ihren historischen Stätten soll die Stiftung das reformatorische Anliegen Luthers aufnehmen und immer wieder neu mit Leben füllen. Darüber hinaus sollen interessierte Besucher und Besucherinnen in die Geschichte und Bedeutung der von Wittenberg ausgehenden Reformation eingeführt und mit den gegenwärtigen Bestrebungen zur Erneuerung der evangelischen Kirche vertraut gemacht werden. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutschland in Gemeinschaft mit ihren lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen sowie den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und in Verbundenheit mit den Kirchen der Reformation weltweit.
(
2
)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung des Betriebs des „Zentrums für evangelische Gottesdienst- und Predigtkultur" in der Lutherstadt Wittenberg,
- die verstärkte Nutzung der Schlosskirche als einer Kirche mit besonderer symbolischer Bedeutung für Gottesdienst und Verkündigung im Zusammenwirken mit der Schlosskirchengemeinde, dem Predigerseminar und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und in Abstimmung mit dem Eigentümer,
- eine gesamtkirchlich bedeutsame Begegnungs- und Bildungsarbeit sowie
- den Erwerb des Eigentums an Grundstücken und Kulturgütern, deren Verwaltung sowie Maßnahmen zu deren Erhaltung und Sicherung,
- die Förderung des kirchlichen Tourismus in Wittenberg und Entwicklung und Durchführung spezieller Angebote zur Weckung und Förderung des Interesses auch von kirchenfernen Touristen an reformationstheologischen Fragen im Zusammenwirken mit den örtlichen Gemeinden, dem Kirchenkreis und der örtlichen Tourismusbranche,
- die Unterstützung der Gliedkirchen und ihrer Gemeinden bei der geistlichen Erschließung der Stadt Wittenberg und der Schlosskirche als Unterstützung ihres Verkündigungsauftrages.
(
3
)
Mit der Erfüllung ihres Stiftungszwecks hat die Stiftung Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
2
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Stiftung kann zur Unterstützung der Zweckerreichung gemäß § 2 einen Betrieb gewerblicher Art betreiben, dessen etwaige Gewinne ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden sind.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht
- aus dem Vermögen, das gemäß § 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung der Stiftung dieser zugewiesen wurde, und
- Zuwendungen, die hierzu bestimmt sind (Zustiftungen).
(
2
)
Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung dem Grundstockvermögen zuführen.
(
3
)
Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
(
4
)
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Stiftungserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(
5
)
Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können Stiftungserträge ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
(
6
)
Die Stiftung kann zu den in § 2 genannten Zwecken das Eigentum an Grundstücken und Kulturgütern erwerben, sie verwalten und Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Sicherung treffen.
(
7
)
Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Zuwendungen zur Ausgabe im Sinne des Stiftungszwecks einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Zuwendungen hat zur Erfüllung des von der oder dem Zuwendenden genannten Zwecks zu erfolgen. Ist ein solcher nicht ausdrücklich bestimmt, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
#§ 5
Förderndes Netzwerk
Die Stiftung strebt die Bildung eines weltweiten Netzwerkes von Förderern der Schlosskirche und der kirchlichen Arbeit in der Schlosskirche an.
#§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 7
Organ der Stiftung
(
1
)
Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(
2
)
Der Vorstand besteht aus
- dem Leiter der für Finanzen zuständigen Abteilung (derzeit Abteilung Finanzen) des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- dem Leiter der für kirchliche Handlungsfelder zuständigen Abteilung (derzeit Abteilung Kirchliche Handlungsfelder) des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
3
)
Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, so tritt an seine Stelle dessen Stellvertreter gemäß dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültigen Geschäftsverteilungsplan des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
4
)
Der Vorstand regelt seinen Vorsitz und seinen stellvertretenden Vorsitz.
(
5
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(
6
)
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
#§ 8
Zuständigkeiten
(
1
)
Der Vorstand nimmt sämtliche Aufgaben der Stiftung wahr, für die durch Gesetz oder auf Grund der Satzung keine anderen Zuständigkeiten begründet sind. Er gibt der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
(
2
)
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Unterschrift beider Vorstandsmitglieder. Dem Vorsitzenden kann vom Vorstand Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
(
3
)
Satzungsänderungen obliegen der Beschlussfassung durch die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
4
)
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushaltplans und zur Erstellung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Grund der gemäß § 9 Absatz 1 für die Stiftung anzuwendenden Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche bestehende Zuständigkeiten werden zugleich in eigener Zuständigkeit für die Stiftung wahrgenommen. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeit der Synode zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entlastungsempfehlung.
#§ 9
Haushalts- und Rechnungswesen
(
1
)
Für das Haushalts- und Rechnungswesen der Stiftung findet die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen wird als Treuhandvermögen unter den Sonderposten der Bilanz der Evangelischen Kirche in Deutschland geführt. Es wird treuhänderisch über den Haushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland bewirtschaftet.
(
3
)
Die Haushaltsmittel der Stiftung sind treuhänderischer Teil der Haushaltswirtschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie werden zweckentsprechend im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche in Deutschland veranschlagt, und über sie wird in deren Jahresrechnung Rechnung gelegt.
#§ 10
Stiftungsaufsicht
Die Stiftungsaufsicht obliegt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
#§ 11
Stiftungsvermögensanfall bei Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland mit der Auflage, es für gesamtkirchliche Aufgaben zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich ihrer Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Nr. 27Mitteilung über die Berufung der Mitglieder der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
und
Ernennung des Präsidenten des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 12. Mai 2023.
und
Ernennung des Präsidenten des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Vom 12. Mai 2023.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 gemäß § 48 Absatz 1 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Amtszeit bis zum 31. Dezember 2028 nachfolgende Mitglieder der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen:
####Amt: | Name: |
Vorsitzender Richter: | Dr. Peter Lässig stellv. Direktor, Richter am Amtsgericht, Remscheid |
1. Stellvertretung: | Dr. Karin Sens-Dieterich Vors. Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Kassel |
2. Stellvertretung: | Dr. Edda Gampp Ministerialrätin, Düsseldorf |
Rechtskundige Richterin: | Zamirah Rabiya Rechtsanwältin, Nordhorn |
1. Stellvertretung: | Sigrun Meermann Vors. Richterin am Landgericht, Schwerin |
2. Stellvertretung: | Dr. jur. Jochen Grefen Richter am Amtsgericht, Wachtendonk |
Ordinierter Richter: | Uwe Simon Superintendent, Gransee |
1. Stellvertretung: | Dr. Gerald Hagmann Superintendent, Bochum |
2. Stellvertretung: | Barbara Heinrich Dekanin, Kassel |
Richterin in Verfahren gegen Kirchenbeamt*innen des höheren Dienstes: | Heidrun Böttger Oberkirchenrätin, Hannover |
1. Stellvertretung: | Christoph Schacht Kirchenoberverwaltungsrat, Kiel |
2. Stellvertretung: | Lisa Prang Kirchen-Verwaltungsoberrätin, Dortmund |
Richterin in Verfahren gegen Kirchenbeamt*innen des gehobenen und mittleren Dienstes: | Ingeborg Trück Kirchenoberamtsrätin, Karlsruhe |
1. Stellvertretung: | Elke Eumann Amtsinspektorin, Bad Neuenahr-Ahrweiler |
2. Stellvertretung: | Katja Wolff Kirchenoberinspektorin, Erfurt |
Gleichzeitig hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in der o.g. Sitzung Herrn Richter am Arbeitsgericht Dr. Volker Stelljes zum Präsidenten des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland ernannt.
Hannover, den 12. Mai 2023
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
Nr. 28Berichtigung des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland.
Vom 15. Juli 2023.
####Vom 15. Juli 2023.
Im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. Juni 2023 wurde der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland vom 27. April 2023 (ABl. EKD S. 52) veröffentlicht.
Der Einleitungssatz wird wie folgt berichtigt: Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat gemäß der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 21. Dezember 2021 folgenden Beschluss gefasst:
Hannover, den 15. Juli 2023
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - |
B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
––––––––––––––
C. Informationen
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers – Entlassung aus dem Dienst unter Verlust der Rechte aus der Ordination.
#Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Frau Dr. Annerose De Cruyenaere, Werdum, rückwirkend zum 1. Juli 2023 unter Verlust ihrer Rechte aus der Ordination aus dem Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers ausgeschieden ist.
Hannover, den 20. Juni 2023
Das Landeskirchenamt |
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. Verantwortlich für die Schriftführung: OKR Stephan Liebchen • Herrenhäuser Straße 12 • 30419 Hannover • E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel einmal im Monat. Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover |